Rechtssatz RS0112008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112008
Entscheidungsdatum
06.05.1999
Rechtssatz
Das Unterfertigen eines Schriftstückes mit fremdem Namen bewirkt, liegt keine Ermächtigung zu einem solchen Unterzeichnen vor, eine falsche Urkunde (15 Os 49/92). Auch das (mündlich) geäußerte Vorhaben, eine bestimmte Erklärung schriftlich abgeben zu wollen, macht entsprechende Schriftstücke, die von anderen Personen hergestellt und eingenmächtig mit fremdem Namen unterschrieben werden, nicht zu echten Urkunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112008
Dokumentnummer
JJR_19990506_OGH0002_0150OS00054_9900000_001