Rechtssatz RS0095786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095786
Geschäftszahl
15Os49/92; 15Os54/99
Entscheidungsdatum
06.06.1999
Rechtssatz
Bei verdeckter Ermächtigung zur Unterschrift bleibt auch die Frage der (bloß) dienstrechtlichen Unerlaubtheit der Unterschriftsleistung mit fremden Namen - ebenso wie etwa die zivilrechtliche Ungültigkeit einer Unterschrift zufolge Verstoßes gegen ein Eigenhändigkeitsgebot - ohne Einfluß auf die Ausstelleridentität.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095786
Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00049_9200000_002