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Entscheidung 14 Os 44/12w×

Entscheidung 14 Os 44/12w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os44/12w

Entscheidungsdatum

15.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elmar K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 10. Jänner 2012, GZ 21 Hv 61/11f-109, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des Angeklagten Elmar K***** und seiner Verteidigerin Dr. Heindl zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Nichtvornahme der Subsumtion der vom Schuldspruch erfassten Taten unter Paragraph 156, Absatz 2, StGB, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu Recht erkannt:

Elmar K***** hat durch die im Schuldspruch genannte Tat das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen und wird hiefür nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elmar K***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Dezember 2000 im Bezirk Feldkirch einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er 737.000 S (entsprechend 53.560 Euro) von seinem Privatkonto behob, ins Ausland verbrachte, dort zunächst im Tresor seiner Lebensgefährtin verwahrte und in weiterer Folge für eigene Zwecke verwendete.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus dem Grunde der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.

Sie weist darauf hin, dass das Schöffengericht sämtliche für die Annahme der Qualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erforderlichen Feststellungen getroffen hat, ohne das inkriminierte Verhalten dieser Gesetzesstelle zu unterstellen, und macht damit zu Recht einen Subsumtionsfehler geltend (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584, 610).

Nach den hier wesentlichen Urteilsannahmen hat der Angeklagte, der Schuldner mehrerer (in der angefochtenen Entscheidung überwiegend konkret bezeichneter) Gläubiger war (US 4 f, 6), einen Betrag von 737.000 S (entsprechend 53.560 Euro), der auf sein Privatkonto überwiesen worden war (US 3), in bar behoben und nach Liechtenstein verbracht, wo er das Geld zunächst im Tresor seiner damaligen Lebensgefährtin verwahrte und in weiterer Folge sukzessive behob und zur Finanzierung seines Lebenswandels und für andere Zwecke verwendete (US 4). Dabei handelte er im Wissen um die gegen ihn bestehenden Forderungen und in der Absicht, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite zu schaffen und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder zumindest eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern. Weiters hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeizuführen. Das zu AZ 29 S 08/08p des Bezirksgerichts Feldkirch gegen den Angeklagten geführte Schuldenregulierungsverfahren, in dem Forderungen in Höhe von 699.776 Euro angemeldet worden waren, wurde mit Beschluss vom 3. August 2011 mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben. Eine - schon zum Zeitpunkt der Tathandlung bestehende - Kreditschuld des Angeklagten bei der V***** e. Gen. in Höhe von 134.000 Euro haftete zu diesem Zeitpunkt nach wie vor unberichtigt aus (US 5).

Der Angeklagte hat sich in seiner Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft deren Ausführungen angeschlossen und den Antrag gestellt, der Oberste Gerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und „von einer härteren bzw höheren Strafe“ absehen und „die bedingte Strafnachsicht wiederum gewähren“ (ON 115). Ihm wurde vor dem Gerichtstag dennoch eine Frist für das deutliche und bestimmte Vorbringen von Einwänden gegen die in Rede stehenden Feststellungen im Sinn der Ziffer 2 bis 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eingeräumt vergleiche zur Vorgangsweise: 13 Os 100/09v, 13 Os 17/11s). Derartige Mängel oder erhebliche Bedenken wurden weder in der vom Angeklagten erstatteten Äußerung aufgezeigt noch haben sie sich aus der amtswegigen Prüfung durch den Obersten Gerichtshof ergeben vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 415). Daher war die Grundlage für die - im Spruch ersichtliche - abschließende rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts erfüllt (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO).

Bei der damit notwendigen Neubemessung der Strafe besteht keine Bindung an das Verbot der reformatio in peius, weil Paragraph 292, Absatz 2, StPO nur insoweit gilt, als nicht eine prozessförmige Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zum Nachteil des Angeklagten ergriffen wurde (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 40, Fabrizy StPO11 Paragraph 290, Rz 8).

Ausgehend davon, dass den vorliegenden Milderungsgründen des bisher ordentlichen Lebenswandels des mittlerweile fast 71-jährigen Angeklagten, seines Wohlverhaltens seit der lange zurückliegenden Tat und der teilweisen Schadensgutmachung durch nachträgliche Begleichung offener Verbindlichkeiten aus den beiseite geschafften Vermögensbestandteilen (US 4 vergleiche auch die im Gerichtstag vorgelegten Urkunden; Kirchbacher in WK² Paragraph 156, Rz 10), keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, besteht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs trotz seiner - bloß den objektiven Sachverhalt zugestehenden - leugnenden Verantwortung berechtigte Aussicht, dass Elmar K***** auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß (von einem Jahr Freiheitsstrafe) unterschreitenden - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird, sodass die Voraussetzungen für eine Anwendung der Paragraphen 41, Absatz eins und 43 Absatz eins, StGB vorliegen.

Auf dieser Grundlage entspricht eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten, die auch vom Erstgericht ausgesprochen wurde, sowohl dem Unrecht der Taten als auch der Schuld des Angeklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101082

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00044.12W.0515.000

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20120515_OGH0002_0140OS00044_12W0000_000