Die Entscheidungen beider Gerichte über den Ersatzanspruch des Freigesprochenen stehen, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die Entscheidungen beider Gerichte über den Ersatzanspruch des Freigesprochenen stehen, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Ein Ersatzanspruch ist gemäß § 393 a Abs. 3 StPO ua dann ausgeschlossen, wenn das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat.Ein Ersatzanspruch ist gemäß Paragraph 393, a Absatz 3, StPO ua dann ausgeschlossen, wenn das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat.
Als (Straf-)Tat kann nur ein willkürliches (gewillkürtes), dh vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten angesehen werden. Verhaltensweisen, die unwillkürlich, also vom Willen nicht beeinflußbar erfolgen - wie Körperreflexe, Bewegungen Bewußtloser oder Schlafender - scheiden aus dem strafrechtlichen Handlungsbegriff aus (Kienapfel AT Z 7 Rz 2 bis 4;Als (Straf-)Tat kann nur ein willkürliches (gewillkürtes), dh vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten angesehen werden. Verhaltensweisen, die unwillkürlich, also vom Willen nicht beeinflußbar erfolgen - wie Körperreflexe, Bewegungen Bewußtloser oder Schlafender - scheiden aus dem strafrechtlichen Handlungsbegriff aus (Kienapfel AT Ziffer 7, Rz 2 bis 4;
Leukauf-Steininger2 RN 4 bis 6 Vorbem zu § 1 StGB; Rittler I2 59 ff;Leukauf-Steininger2 RN 4 bis 6 Vorbem zu Paragraph eins, StGB; Rittler I2 59 ff;
Foregger-Serini MKK4, 9 ua). Eine Bewußtlosigkeit, die das Vorliegen einer Handlung im strafrechtlichen Sinn ausschließt, unterscheidet sich wesentlich von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, dh einer Trübung oder Einengung des Selbst- oder Umweltbewußtseins, die dem Täter bei aufrechter Willenstätigkeit bloß die Diskretions- oder (und) Dispositionsfähigkeit nimmt und solcherart Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB begründet (Leukauf-Steininger2 RN 11, zu § 11 RN 8 zu § 287 StGB). Da sich der Freispruch Prof.Paul F*** auf die Annahme eines wenn auch kurzzeitigen Verlustes des Bewußtseins, also einer Bewußtlosigkeit und nicht einer hochgradigen Bewußtseinsstörung mit Wegfall der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit stützt, ist die Rechtsansicht des Erst- und des Beschwerdegerichtes über das Vorliegen eines den Ersatzanspruch gemäß dem § 393 a Abs. 3 StPO ausschließenden Zustandes der Zurechnungsunfähigkeit verfehlt. In Stattgebung der Beschwerde war somit spruchgemäß zu erkennen.Foregger-Serini MKK4, 9 ua). Eine Bewußtlosigkeit, die das Vorliegen einer Handlung im strafrechtlichen Sinn ausschließt, unterscheidet sich wesentlich von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, dh einer Trübung oder Einengung des Selbst- oder Umweltbewußtseins, die dem Täter bei aufrechter Willenstätigkeit bloß die Diskretions- oder (und) Dispositionsfähigkeit nimmt und solcherart Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 11, StGB begründet (Leukauf-Steininger2 RN 11, zu Paragraph 11, RN 8 zu Paragraph 287, StGB). Da sich der Freispruch Prof.Paul F*** auf die Annahme eines wenn auch kurzzeitigen Verlustes des Bewußtseins, also einer Bewußtlosigkeit und nicht einer hochgradigen Bewußtseinsstörung mit Wegfall der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit stützt, ist die Rechtsansicht des Erst- und des Beschwerdegerichtes über das Vorliegen eines den Ersatzanspruch gemäß dem Paragraph 393, a Absatz 3, StPO ausschließenden Zustandes der Zurechnungsunfähigkeit verfehlt. In Stattgebung der Beschwerde war somit spruchgemäß zu erkennen.