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Rechtssatz RS0088773

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088773

Geschäftszahl

14Os44/90 (14Os45/90)

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Rechtssatz

Als (Straftat) Tat kann nur ein willkürliches (gewillkürtes), dh vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten angesehen werden. Verhaltensweisen, die unwillkürlich, also vom Willen nicht beeinflußbar erfolgen - wie Körperreflexe, Bewegungen Bewußtloser oder Schlafender - scheiden aus dem strafrechtlichen Handlungsbegriff aus. Eine Bewußtlosigkeit, die das Vorliegen einer Handlung im strafrechtlichen Sinn ausschließt, unterscheidet sich wesentlich von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, dh einer Trübung oder Einengung des Selbstbewußtseins oder Umweltbewußtseins, die dem Täter bei aufrechter Willenstätigkeit bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Disposititionsfähigkeit nimmt und solcherart Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 11, StGB begründet.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 44/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 14 Os 44/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088773

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0140OS00044_9000000_001