Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 9, 10 a und 12 des § 345 Abs 1 StPO.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 9, 10, a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.
Mit dem Einwand (Z 9), es sei nicht einsichtig, aus welchen Gründen sich die Geschworenen in ihrer Niederschrift auf Widersprüche in der Verantwortung des Angeklagten berufen, der Wahrspruch sei deshalb unvollständig und undeutlich, gelangt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil dieser nur aus dem Wahrspruch selbst, nicht aber aus dem Inhalt der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) abgeleitet werden kann (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 331 E 10 f).Mit dem Einwand (Ziffer 9,), es sei nicht einsichtig, aus welchen Gründen sich die Geschworenen in ihrer Niederschrift auf Widersprüche in der Verantwortung des Angeklagten berufen, der Wahrspruch sei deshalb unvollständig und undeutlich, gelangt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil dieser nur aus dem Wahrspruch selbst, nicht aber aus dem Inhalt der Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) abgeleitet werden kann (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 331, E 10 f).
Die gegen die entscheidende Tatsache, daß er mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, vom Angeklagten ins Treffen geführten Umstände (Z 10 a) vermögen nach Prüfung der Akten gegen die im Wahrspruch festgestellte innere Tatseite keine (erheblichen) Bedenken zu erwecken.Die gegen die entscheidende Tatsache, daß er mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, vom Angeklagten ins Treffen geführten Umstände (Ziffer 10, a) vermögen nach Prüfung der Akten gegen die im Wahrspruch festgestellte innere Tatseite keine (erheblichen) Bedenken zu erwecken.
Die Rüge (Z 12), die Geschworenen hätten nicht begründet, warum sie von einem Tötungsvorsatz ausgegangen seien, dessen Annahme widerspreche dem Akteninhalt, vor allem der Verantwortung des Angeklagten, entbehrt gleichfalls der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Subsumtionsfehler in einem geschworenengerichtlichen Verfahren können nur aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden, die im Verdikt ihren Niederschlag gefunden haben, weil die Beurteilung der Frage, ob die vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale - auch hinsichtlich der subjektiven Komponenten - vorliegen, ausschließlich den Geschworenen obliegt und der Wahrspruch deshalb (anders als Urteile von Einzelrichtern oder eines Schöffengerichtes) auch keiner Begründung bedarf.Die Rüge (Ziffer 12,), die Geschworenen hätten nicht begründet, warum sie von einem Tötungsvorsatz ausgegangen seien, dessen Annahme widerspreche dem Akteninhalt, vor allem der Verantwortung des Angeklagten, entbehrt gleichfalls der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Subsumtionsfehler in einem geschworenengerichtlichen Verfahren können nur aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden, die im Verdikt ihren Niederschlag gefunden haben, weil die Beurteilung der Frage, ob die vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale - auch hinsichtlich der subjektiven Komponenten - vorliegen, ausschließlich den Geschworenen obliegt und der Wahrspruch deshalb (anders als Urteile von Einzelrichtern oder eines Schöffengerichtes) auch keiner Begründung bedarf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die vom Angeklagten ergriffene Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§§ 285 i, 344 StPO).Zur Entscheidung über die vom Angeklagten ergriffene Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.