Der dagegen nur vom Angeklagten Peter Paul L***** aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen nur vom Angeklagten Peter Paul L***** aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider steht die Annahme, wonach die Angeklagten die in Rede stehenden Reisedokumente mit sich führten, um sie bei Bedarf zur Verschleierung ihrer wahren Identität vorzuzeigen (US 6, 13), mit der weiteren Feststellung, dass die Urkunden vor der Gendarmerie nicht vorgewiesen, sondern durch die Beamten im Reisegepäck vorgefunden wurden, nicht in Widerspruch, weil der betrügerisch geschädigte Gastwirt Michael W***** bereits gegen bekannte Täter Anzeige erstattet und seinerseits bei der Zimmervermietung keinen Ausweis verlangt hatte (vgl S 55/II). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet mit der substanzlosen Behauptung, dem erstgerichtlichen Verfahren sei zu entnehmen, dass die gefälschten Identitätskarten ausschließlich für eine allfällige Vorlage in Deutschland, nicht aber in Österreich bestimmt waren, bloß diese mängelfrei begründete Konstatierung zur subjektiven Tatseite und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider steht die Annahme, wonach die Angeklagten die in Rede stehenden Reisedokumente mit sich führten, um sie bei Bedarf zur Verschleierung ihrer wahren Identität vorzuzeigen (US 6, 13), mit der weiteren Feststellung, dass die Urkunden vor der Gendarmerie nicht vorgewiesen, sondern durch die Beamten im Reisegepäck vorgefunden wurden, nicht in Widerspruch, weil der betrügerisch geschädigte Gastwirt Michael W***** bereits gegen bekannte Täter Anzeige erstattet und seinerseits bei der Zimmervermietung keinen Ausweis verlangt hatte vergleiche S 55/II). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet mit der substanzlosen Behauptung, dem erstgerichtlichen Verfahren sei zu entnehmen, dass die gefälschten Identitätskarten ausschließlich für eine allfällige Vorlage in Deutschland, nicht aber in Österreich bestimmt waren, bloß diese mängelfrei begründete Konstatierung zur subjektiven Tatseite und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung in Paragraph 390 a, StPO begründet.