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Entscheidung 14 Os 46/95×

Entscheidung 14 Os 46/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os46/95

Entscheidungsdatum

16.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas M***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Jänner 1995, GZ 2 c römisch fünf r 6.619/94-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Andreas M***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 3.September 1992 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Martin W***** und Walter R***** als Mittäter (laut US 4 als Bestimmungstäter, was allerdings wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB dahingestellt bleiben kann) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma B***** durch die Vorgabe, Martin W***** sei ein redlicher Leasingnehmer, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Herausgabe eines PKW Mercedes 300 SE im Wert von etwa einer Million S, sohin zu einer Handlung verleitet, die die Firma B***** an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden etwa eine Million S beträgt, demnach 500.000 S übersteigt.

Die gegen dieses Urteil aus den Gründen der Ziffer 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihre gesetzmäßige Ausführung, weil der Beschwerdeführer bloß Kritik an der Beweiskraft der belastenden Angaben des Martin W***** übt, ohne dabei aktenkundige Verfahrensergebnisse darzutun, aus welchen erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden könnten und er im übrigen (Ziffer 11,) mit der Behauptung eines zusätzlichen Milderungsgrundes und der Unangemessenheit der Freiheitsstrafe in Relation zum bewirkten Schaden der Sache nach ausschließlich Berufungsgründe geltend macht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E38993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00046.9507.0516.0

Dokumentnummer

JJT_19950516_OGH0002_0140OS00046_9500007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung