Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 iVm 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in S***** (1.) am 18.November 1993 dem Andreas A***** nach Zertrümmern einer Auslagenscheibe und Aufbrechen einer Vitrine, sohin durch Einbruch, Schmuck im Gesamtwert von 79.490 S und (2.) am 22. Februar 1993 einem Verfügungsberechtigten der Firma "J*****'s" eine Jacke im Wert von 2.995 S gestohlen.
Roland K***** wurde hiefür nach § 129 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das wider ihn im Verfahren zum AZ 35 E Vr 2977/93 des Landesgerichtes Salzburg gefällte Urteil vom 14.Jänner 1994, womit über ihn eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden war, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.Roland K***** wurde hiefür nach Paragraph 129, StGB sowie gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das wider ihn im Verfahren zum AZ 35 E römisch fünf r 2977/93 des Landesgerichtes Salzburg gefällte Urteil vom 14.Jänner 1994, womit über ihn eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden war, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.
Aus Anlaß dieses Urteils wurde darüberhinaus die im Verfahren zum AZ 38 Vr 2819/92 des Landesgerichtes Salzburg gewährte bedingte Nachsicht einer (Teil-)Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Monaten gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.Aus Anlaß dieses Urteils wurde darüberhinaus die im Verfahren zum AZ 38 römisch fünf r 2819/92 des Landesgerichtes Salzburg gewährte bedingte Nachsicht einer (Teil-)Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Monaten gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen.
Mit seiner allein auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne des § 439 Abs 2 StPO rügt, wendet sich der Angeklagte im Ergebnis gegen das Unterbleiben seiner Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 Abs 1 StGB), von deren Anordnung das Schöffengericht im Hinblick auf die zwei Jahre überschreitende Gesamtdauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafen gemäß § 22 Abs 2 StGB Abstand nahm.Mit seiner allein auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 439, Absatz 2, StPO rügt, wendet sich der Angeklagte im Ergebnis gegen das Unterbleiben seiner Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (Paragraph 22, Absatz eins, StGB), von deren Anordnung das Schöffengericht im Hinblick auf die zwei Jahre überschreitende Gesamtdauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, StGB Abstand nahm.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kann insoweit indes schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der Angeklagte nicht legitimiert ist, das Unterbleiben einer Maßnahme nach § 22 Abs 1 StGB, die eine zusätzliche Unrechtsfolge darstellt (vgl ua EvBl 1977/117, 1984/126, 1985/4, 11 Os 62/80) zu seinem Nachteil zu bekämpfen (11 Os 169/86).Der Nichtigkeitsbeschwerde kann insoweit indes schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der Angeklagte nicht legitimiert ist, das Unterbleiben einer Maßnahme nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB, die eine zusätzliche Unrechtsfolge darstellt vergleiche ua EvBl 1977/117, 1984/126, 1985/4, 11 Os 62/80) zu seinem Nachteil zu bekämpfen (11 Os 169/86).
Soweit die Beschwerde mit dem der Ablehnung verfallenen Beweismittel eine reduzierte Diskretionsfähigkeit des suchtgiftergebenen Angeklagten nachweisen will, macht sie - abgesehen davon, daß dieser Umstand von den Tatrichtern ohnedies angenommen wurde (S 139) - lediglich einen Berufungsgrund geltend.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß ergibt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß ergibt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.