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Entscheidung 14 Os 48/26d×

Entscheidung 14 Os 48/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os48/26d

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2,, Paragraph 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten M* und * D* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Oktober 2025, GZ 312 Hv 53/24f-51.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt A/, in der Subsumtion der * M* angelasteten Taten (auch) nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB sowie in den zu beiden Angeklagten gebildeten Subsumtionseinheiten, demgemäß auch in beiden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * M* und * D* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2,, Paragraphen 148, zweiter Fall StGB (hinsichtlich D* zu ergänzen: in Verbindung mit Paragraph 15, StGB) schuldig erkannt.

[2]         Danach haben M* und D* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) unter den Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, (zu ergänzen:) erster Fall StGB ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen folgende Personen zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, welche diese Personen im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 60.080 Euro bei M* und 45.958 Euro bei D* an ihrem Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar

A/ in P* (Deutschland) * Ma*

I/ durch die (wahrheitswidrige) Vorgabe, willens und in der Lage zu sein, „echte Faksimile“ bedeutender Bücher an sie zu verkaufen, diese zum Kauf und zur Bezahlung von Büchern, nämlich

1/a/ M* alleine am 28. April 2020 des Buches „Cellarius Himmelsatlas“ mit einem Verkehrswert inklusive Verkaufsprovision von etwa 325 Euro zu einem Preis von 5.831,50 Euro, wodurch Ma* in einem Betrag von „5.506,80“ Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;

b/ M* alleine am 23. November 2020 des Buches „Faksimile der Bayerischen Staatsbibliothek“ mit einem Verkehrswert inklusive Verkaufsprovision von etwa 2.555 Euro zu einem Preis von 15.683 Euro, wodurch Ma* in einem Betrag von 13.128 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;

d/ M* alleine am 19. Jänner 2022 des Buches „Meisterwerke der Mogulzeit“ mit einem Verkehrswert inklusive Verkaufsprovision von etwa 182 Euro zu einem Preis von 8.800 Euro, wodurch Ma* in einem Betrag von 8.618 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;

e/ M* und D* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ vergleiche aber US 8) am 28. Mai 2023 des Buches „Das Geheimnis des Grals“ mit einem Verkehrswert inklusive Verkaufsprovision von etwa 208 Euro zu einem Preis von 11.600 Euro, wodurch Ma* in einem Betrag von 11.392 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;

A/I/2/ D* alleine zu verleiten versucht, und zwar am 4. Oktober 2023 des Buches „J. Paul Getty“ mit einem Verkehrswert inklusive Verkaufsprovision von etwa 4.065 Euro zu einem Preis von 10.600 Euro, wodurch Ma* in einem Betrag von 6.535 Euro an ihrem Vermögen geschädigt worden wäre, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil ein Mitarbeiter der V* eG die Überweisung des Betrags unter Hinweis auf einen möglichen Betrug verweigerte;

A/II/ M* alleine am 22. Dezember 2020 durch die (wahrheitswidrige) Vorgabe, es falle eine Zollgebühr für die Einfuhr von an das Opfer zu liefernden Waren aus der Schweiz nach Deutschland an, zur Zahlung von 3.150 Euro verleitet, wobei das Opfer keine Ware aus der Schweiz erhielt;

B/ in S* vom 10. April 2023 bis zum 27. März 2024 * P*

I/ indem sie sich dieser gegenüber als Mitarbeiter des „C*“ Verlags ausgaben, durch die (wahrheitswidrige) Vorgabe, es gebe ein verbindliches Angebot eines Interessenten zum Kauf ihrer Büchersammlung, wobei die Sammlung unvollständig sei und nur vollständig verkauft werden könne, zum Kauf und zur Bezahlung von Büchern, und zwar

1/ M* und D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken verleitet, nämlich

a/ am 11. Mai 2023 des Buches „British Library“ mit einem Verkehrswert inklusive Vermittlungsprovision von etwa 247 Euro zum Preis von 9.900 Euro, wodurch P* im Betrag von 9.653 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;

b/ am 28. September 2023 der Bücher „Französische Nationalbibliothek Luxuskassette Nr. 188“ und „Civitates Orbis Terrarum 1574“ mit einem Verkehrswert inklusive Vermittlungsprovision von zusammen etwa 442 Euro zum Preis von 9.075 Euro, wodurch P* im Betrag von 8.633 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;

2/ D* alleine zu verleiten versucht, und zwar am 27. März 2024 zum Kauf des Buches „Schätze der bayrischen Staatsbibliothek“ mit einem Verkehrswert inklusive Vermittlungsprovision von etwa 2.555 Euro zum Preis von 12.300 Euro, wodurch P* im Betrag von 9.745 Euro an ihrem Vermögen geschädigt worden wäre, wobei das Opfer eine Anzahlung sogleich leistete und in der Folge das Buch geliefert bekam, es jedoch beim Versuch blieb, weil der Bankberater dem Opfer von der Aufnahme eines Kredits zur Bezahlung des Buches unter Hinweis auf möglichen Betrug abriet;

C/ (im angefochtenen Urteil nicht nummeriert) D* in H* zwischen Ende Juni und Anfang Juli 2025 G* H* und A* H* durch die wahrheitswidrige Behauptung, willens und in der Lage zu sein, für sie den Verkauf ihrer „Faksimile“-Büchersammlung zu einem Preis von 200.000 Euro für eine Provision vermitteln zu können, zur Übergabe von 6.000 Euro zu verleiten versucht, wobei lediglich 1.500 Euro übergeben wurden und es hinsichtlich 4.500 Euro nach Aufklärung der Opfer durch die Polizei beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf die Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten.

Zur amtswegigen Maßnahme:

[4]         Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil zu Punkt A/ einen von den Angeklagten nicht geltend gemachten Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) zu deren Nachteil aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

[5]         Nach den Feststellungen führten M*, deutscher Staatsangehöriger (US 1), und D*, serbischer Staatsangehöriger (US 1), die zu diesem Punkt inkriminierten Tathandlungen in P* (Deutschland) aus, wo ersichtlich auch der Schaden des (deutschen) Opfers eingetreten ist (US 7 ff). Dass diese Taten der inländischen Gerichtsbarkeit unterlägen, ergibt sich daraus gerade nicht. Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,; RIS-Justiz RS0132763 T2) erforderte die Aufhebung dieses Teils des Schuldspruchs. Eine Erörterung des darauf bezogenen Beschwerdevorbringens erübrigte sich.

[6]         Da das verbleibende Urteil hinsichtlich M* Feststellungen zur Begehung bloß zweier Betrugstaten enthält, fehlt es bei ihm auch an der notwendigen Sachverhaltsgrundlage für die erstgerichtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB (US 12).

[7]                 Die – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erfolgte – teilweise Aufhebung des Schuldspruchs zieht bei beiden Angeklagten die Beseitigung der Subsumtionseinheiten und der Strafaussprüche nach sich.

[8]                 Darauf waren die Angeklagten mit ihren Berufungen zu verweisen.

[9]         Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass bewusstes und gewolltes Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) nur dann vorliegt, wenn jeder der mehreren Täter zumindest eine Ausführungshandlung (im Sinn des angelasteten Tatbestands) gesetzt hat (RIS-Justiz RS0117320). Dies hat das Erstgericht zum Punkt A/I/1/e hinsichtlich D* nicht festgestellt (US 8: „im Auftrag des Zweitangeklagten * D*“).

[10]               Im Übrigen werden die Subsumtionseinheiten neu zu bilden sein.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:

[11]       Entgegen den Verfahrensrügen (Ziffer 4,) wurde der zu Punkt B/ gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung zweier Personen zum Beweis dafür, dass diese „den Verkaufserlös abzüglich dieser 10 % Provision für die Vermittlung erhalten haben und dass der ursprüngliche Einkaufspreis oder der ursprüngliche Preis … diesem Verkaufserlös sehr ähnlich ist“ (ON 51.3, 10) sowie „dass der Wert der Bücher auch diesem Verkaufswert entspricht“ (ON 29.5, 38), zu Recht abgewiesen. Einerseits enthielt er kein erhebliches Beweisthema vergleiche aber RIS-Justiz RS0116503), weil der behauptete Umstand, dritte Personen hätten den vom Opfer bezahlten Kaufpreis erhalten, nichts über dessen Angemessenheit aussagt und auch die intendierte unrechtmäßige Bereicherung Dritter vom Tatbestand des Betrugs erfasst ist. Zudem legte der – solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtete (RIS-Justiz RS0118444 [T6]) Antrag nicht dar, inwieweit die als Zeugen beantragten Personen Auskunft über den Verkehrswert der Bücher hätten geben können. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand eines Zeugenbeweises bloß sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen sind, nicht aber subjektive Meinungen, Wertungen, Schlussfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (RIS-Justiz RS0097540).

[12]       Die Kritik der Mängelrüge an einer Begründungspassage, „auch ähnlich tätige Täter“ würden – wie die Angeklagten – über den Wert verkaufter Bücher und die Notwendigkeit deren Erwerbs zur Vervollständigung bestehender Sammlungen täuschen (US 20), die Tatrichter hätten sich dabei einer – in der Hauptverhandlung nicht erörterten – Gerichtsnotorietät bedient vergleiche RIS-Justiz RS0119094), nennt zum einen die damit bekämpfte Feststellung zu entscheidenden Tatsachen nicht deutlich und bestimmt. Zum anderen handelt es sich bei dieser Passage ersichtlich bloß um eine illustrative Erwähnung, während sich die Feststellungen zu Täuschungshandlungen (über Wert der Bücher und deren Notwendigkeit zur überproportionalen Wertsteigerung von Sammlungen [US 9 f]) insbesondere auf das Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen Mag. Dr. * B* stützen (US 20 f in Verbindung mit ON 40.1 und ON 51.3, 6 ff).

[13]       Der weiters erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) kritisiert bloß unzulässig eine erstgerichtliche Schlussfolgerung, nicht jedoch die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431).

[14]       An sich zutreffend führt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aus, dass das Fordern eines (überhöhten) Entgelts ohne zumindest konkludente Zusicherung dessen Angemessenheit, falsche Behauptungen über den Wert einer Sache oder Zusicherung konkret wertbestimmender Eigenschaften per se noch keine betrugsrelevante Täuschungshandlung darstellt (RIS-Justiz RS0094254, RS0094293; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 18). In Bezug auf die Punkte B/ und C/ des Schuldspruchs verfehlt der Einwand jedoch die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Feststellungen vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810) zu jeweils anderen Täuschungshandlungen (nämlich die Vorgabe, konkrete Interessenten für den Ankauf den Opfern gehörender Büchersammlungen an der Hand zu haben, wofür allerdings bestimmte Anschaffungen zur Wertsteigerung oder die Zahlung einer Vermittlungsprovision erforderlich seien), welche die Opfer zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet haben (US 9 ff).

[15]       Im weiteren Verfahren wird dies aber (für den Fall der Bejahung inländischer Gerichtsbarkeit) im Zusammenhang mit den zu Punkt A/ angelasteten Handlungen zu beachten sein, zu welchen das Urteil teilweise gar keine Feststellungen zu Täuschungshandlungen enthält vergleiche US 8 zu A/I/1/e/: „überredete diese … zum Ankauf des Buches … zu einem weit überhöhten Preis“]).

[16]       Auch die weitere Rechtsrüge entfernt sich mit der Kritik, das Erstgericht enthalte zu Punkt C/ keine Feststellungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten D*, vom Urteilssachverhalt. Die einschlägige Urteilspassage (US 11 f) bezieht sich nämlich keineswegs – wie vom Beschwerdeführer behauptet – lediglich auf die Punkte A/ und B/ des Schuldspruchs, wie sich auch aus einem Blick auf das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), auf welches die Entscheidungsgründe verweisen, ergibt (US 4 in Verbindung mit US 7; vergleiche RIS-Justiz RS0114639).

[17]       Der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Erstgericht habe zu Punkt C/ zu Unrecht gewerbsmäßige Begehung angenommen, weil zwischen dieser Tat und der vorangegangenen (B/I/2/) mehr als ein Jahr liege vergleiche Paragraph 70, Absatz 3, erster Satz StGB), legt nicht dar, weshalb dies mit Blick auf den zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatz (Paragraph 29, StGB) und das Vorliegen dreier Betrugstaten zu Punkt B/ des Schuldspruchs subsumtionsrelevant sei vergleiche RIS-Justiz RS0113903; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 578).

[18]       Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[19]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit der amtswegigen Maßnahme verbundenen Kosten (RIS-Justiz RS0101558).

Textnummer

E148023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00048.26D.0630.000

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0140OS00048_26D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung