[3] Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf die Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten. Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf die Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten.
Zur amtswegigen Maßnahme:
[4] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil zu Punkt A/ einen von den Angeklagten nicht geltend gemachten Rechtsfehler (Z 9 lit a) zu deren Nachteil aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil zu Punkt A/ einen von den Angeklagten nicht geltend gemachten Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) zu deren Nachteil aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[5] Nach den Feststellungen führten M*, deutscher Staatsangehöriger (US 1), und D*, serbischer Staatsangehöriger (US 1), die zu diesem Punkt inkriminierten Tathandlungen in P* (Deutschland) aus, wo ersichtlich auch der Schaden des (deutschen) Opfers eingetreten ist (US 7 ff). Dass diese Taten der inländischen Gerichtsbarkeit unterlägen, ergibt sich daraus gerade nicht. Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a; RIS-Justiz RS0132763 T2) erforderte die Aufhebung dieses Teils des Schuldspruchs. Eine Erörterung des darauf bezogenen Beschwerdevorbringens erübrigte sich. Nach den Feststellungen führten M*, deutscher Staatsangehöriger (US 1), und D*, serbischer Staatsangehöriger (US 1), die zu diesem Punkt inkriminierten Tathandlungen in P* (Deutschland) aus, wo ersichtlich auch der Schaden des (deutschen) Opfers eingetreten ist (US 7 ff). Dass diese Taten der inländischen Gerichtsbarkeit unterlägen, ergibt sich daraus gerade nicht. Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,; RIS-Justiz RS0132763 T2) erforderte die Aufhebung dieses Teils des Schuldspruchs. Eine Erörterung des darauf bezogenen Beschwerdevorbringens erübrigte sich.
[6] Da das verbleibende Urteil hinsichtlich M* Feststellungen zur Begehung bloß zweier Betrugstaten enthält, fehlt es bei ihm auch an der notwendigen Sachverhaltsgrundlage für die erstgerichtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB (US 12). Da das verbleibende Urteil hinsichtlich M* Feststellungen zur Begehung bloß zweier Betrugstaten enthält, fehlt es bei ihm auch an der notwendigen Sachverhaltsgrundlage für die erstgerichtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB (US 12).
[7] Die – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erfolgte – teilweise Aufhebung des Schuldspruchs zieht bei beiden Angeklagten die Beseitigung der Subsumtionseinheiten und der Strafaussprüche nach sich.
[8] Darauf waren die Angeklagten mit ihren Berufungen zu verweisen.
[9] Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass bewusstes und gewolltes Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) nur dann vorliegt, wenn jeder der mehreren Täter zumindest eine Ausführungshandlung (im Sinn des angelasteten Tatbestands) gesetzt hat (RIS-Justiz RS0117320). Dies hat das Erstgericht zum Punkt A/I/1/e hinsichtlich D* nicht festgestellt (US 8: „im Auftrag des Zweitangeklagten * D*“). Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass bewusstes und gewolltes Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) nur dann vorliegt, wenn jeder der mehreren Täter zumindest eine Ausführungshandlung (im Sinn des angelasteten Tatbestands) gesetzt hat (RIS-Justiz RS0117320). Dies hat das Erstgericht zum Punkt A/I/1/e hinsichtlich D* nicht festgestellt (US 8: „im Auftrag des Zweitangeklagten * D*“).
[10] Im Übrigen werden die Subsumtionseinheiten neu zu bilden sein.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:
[11] Entgegen den Verfahrensrügen (Z 4) wurde der zu Punkt B/ gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung zweier Personen zum Beweis dafür, dass diese „den Verkaufserlös abzüglich dieser 10 % Provision für die Vermittlung erhalten haben und dass der ursprüngliche Einkaufspreis oder der ursprüngliche Preis … diesem Verkaufserlös sehr ähnlich ist“ (ON 51.3, 10) sowie „dass der Wert der Bücher auch diesem Verkaufswert entspricht“ (ON 29.5, 38), zu Recht abgewiesen. Einerseits enthielt er kein erhebliches Beweisthema (vgl aber RIS-Justiz RS0116503), weil der behauptete Umstand, dritte Personen hätten den vom Opfer bezahlten Kaufpreis erhalten, nichts über dessen Angemessenheit aussagt und auch die intendierte unrechtmäßige Bereicherung Dritter vom Tatbestand des Betrugs erfasst ist. Zudem legte der – solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtete (RIS-Justiz RS0118444 [T6]) Antrag nicht dar, inwieweit die als Zeugen beantragten Personen Auskunft über den Verkehrswert der Bücher hätten geben können. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand eines Zeugenbeweises bloß sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen sind, nicht aber subjektive Meinungen, Wertungen, Schlussfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (RIS-Justiz RS0097540). Entgegen den Verfahrensrügen (Ziffer 4,) wurde der zu Punkt B/ gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung zweier Personen zum Beweis dafür, dass diese „den Verkaufserlös abzüglich dieser 10 % Provision für die Vermittlung erhalten haben und dass der ursprüngliche Einkaufspreis oder der ursprüngliche Preis … diesem Verkaufserlös sehr ähnlich ist“ (ON 51.3, 10) sowie „dass der Wert der Bücher auch diesem Verkaufswert entspricht“ (ON 29.5, 38), zu Recht abgewiesen. Einerseits enthielt er kein erhebliches Beweisthema vergleiche aber RIS-Justiz RS0116503), weil der behauptete Umstand, dritte Personen hätten den vom Opfer bezahlten Kaufpreis erhalten, nichts über dessen Angemessenheit aussagt und auch die intendierte unrechtmäßige Bereicherung Dritter vom Tatbestand des Betrugs erfasst ist. Zudem legte der – solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtete (RIS-Justiz RS0118444 [T6]) Antrag nicht dar, inwieweit die als Zeugen beantragten Personen Auskunft über den Verkehrswert der Bücher hätten geben können. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand eines Zeugenbeweises bloß sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen sind, nicht aber subjektive Meinungen, Wertungen, Schlussfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (RIS-Justiz RS0097540).
[12] Die Kritik der Mängelrüge an einer Begründungspassage, „auch ähnlich tätige Täter“ würden – wie die Angeklagten – über den Wert verkaufter Bücher und die Notwendigkeit deren Erwerbs zur Vervollständigung bestehender Sammlungen täuschen (US 20), die Tatrichter hätten sich dabei einer – in der Hauptverhandlung nicht erörterten – Gerichtsnotorietät bedient (vgl RIS-Justiz RS0119094), nennt zum einen die damit bekämpfte Feststellung zu entscheidenden Tatsachen nicht deutlich und bestimmt. Zum anderen handelt es sich bei dieser Passage ersichtlich bloß um eine illustrative Erwähnung, während sich die Feststellungen zu Täuschungshandlungen (über Wert der Bücher und deren Notwendigkeit zur überproportionalen Wertsteigerung von Sammlungen [US 9 f]) insbesondere auf das Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen Mag. Dr. * B* stützen (US 20 f iVm ON 40.1 und ON 51.3, 6 ff). Die Kritik der Mängelrüge an einer Begründungspassage, „auch ähnlich tätige Täter“ würden – wie die Angeklagten – über den Wert verkaufter Bücher und die Notwendigkeit deren Erwerbs zur Vervollständigung bestehender Sammlungen täuschen (US 20), die Tatrichter hätten sich dabei einer – in der Hauptverhandlung nicht erörterten – Gerichtsnotorietät bedient vergleiche RIS-Justiz RS0119094), nennt zum einen die damit bekämpfte Feststellung zu entscheidenden Tatsachen nicht deutlich und bestimmt. Zum anderen handelt es sich bei dieser Passage ersichtlich bloß um eine illustrative Erwähnung, während sich die Feststellungen zu Täuschungshandlungen (über Wert der Bücher und deren Notwendigkeit zur überproportionalen Wertsteigerung von Sammlungen [US 9 f]) insbesondere auf das Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen Mag. Dr. * B* stützen (US 20 f in Verbindung mit ON 40.1 und ON 51.3, 6 ff).
[13] Der weiters erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kritisiert bloß unzulässig eine erstgerichtliche Schlussfolgerung, nicht jedoch die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431). Der weiters erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) kritisiert bloß unzulässig eine erstgerichtliche Schlussfolgerung, nicht jedoch die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431).
[14] An sich zutreffend führt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) aus, dass das Fordern eines (überhöhten) Entgelts ohne zumindest konkludente Zusicherung dessen Angemessenheit, falsche Behauptungen über den Wert einer Sache oder Zusicherung konkret wertbestimmender Eigenschaften per se noch keine betrugsrelevante Täuschungshandlung darstellt (RIS-Justiz RS0094254, RS0094293; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 18). In Bezug auf die Punkte B/ und C/ des Schuldspruchs verfehlt der Einwand jedoch die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Feststellungen (vgl aber RIS-Justiz RS0099810) zu jeweils anderen Täuschungshandlungen (nämlich die Vorgabe, konkrete Interessenten für den Ankauf den Opfern gehörender Büchersammlungen an der Hand zu haben, wofür allerdings bestimmte Anschaffungen zur Wertsteigerung oder die Zahlung einer Vermittlungsprovision erforderlich seien), welche die Opfer zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet haben (US 9 ff). An sich zutreffend führt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aus, dass das Fordern eines (überhöhten) Entgelts ohne zumindest konkludente Zusicherung dessen Angemessenheit, falsche Behauptungen über den Wert einer Sache oder Zusicherung konkret wertbestimmender Eigenschaften per se noch keine betrugsrelevante Täuschungshandlung darstellt (RIS-Justiz RS0094254, RS0094293; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 18). In Bezug auf die Punkte B/ und C/ des Schuldspruchs verfehlt der Einwand jedoch die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Feststellungen vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810) zu jeweils anderen Täuschungshandlungen (nämlich die Vorgabe, konkrete Interessenten für den Ankauf den Opfern gehörender Büchersammlungen an der Hand zu haben, wofür allerdings bestimmte Anschaffungen zur Wertsteigerung oder die Zahlung einer Vermittlungsprovision erforderlich seien), welche die Opfer zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet haben (US 9 ff).
[15] Im weiteren Verfahren wird dies aber (für den Fall der Bejahung inländischer Gerichtsbarkeit) im Zusammenhang mit den zu Punkt A/ angelasteten Handlungen zu beachten sein, zu welchen das Urteil teilweise gar keine Feststellungen zu Täuschungshandlungen enthält (vgl US 8 zu A/I/1/e/: „überredete diese … zum Ankauf des Buches … zu einem weit überhöhten Preis“]). Im weiteren Verfahren wird dies aber (für den Fall der Bejahung inländischer Gerichtsbarkeit) im Zusammenhang mit den zu Punkt A/ angelasteten Handlungen zu beachten sein, zu welchen das Urteil teilweise gar keine Feststellungen zu Täuschungshandlungen enthält vergleiche US 8 zu A/I/1/e/: „überredete diese … zum Ankauf des Buches … zu einem weit überhöhten Preis“]).
[16] Auch die weitere Rechtsrüge entfernt sich mit der Kritik, das Erstgericht enthalte zu Punkt C/ keine Feststellungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten D*, vom Urteilssachverhalt. Die einschlägige Urteilspassage (US 11 f) bezieht sich nämlich keineswegs – wie vom Beschwerdeführer behauptet – lediglich auf die Punkte A/ und B/ des Schuldspruchs, wie sich auch aus einem Blick auf das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), auf welches die Entscheidungsgründe verweisen, ergibt (US 4 iVm US 7; vgl RIS-Justiz RS0114639). Auch die weitere Rechtsrüge entfernt sich mit der Kritik, das Erstgericht enthalte zu Punkt C/ keine Feststellungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten D*, vom Urteilssachverhalt. Die einschlägige Urteilspassage (US 11 f) bezieht sich nämlich keineswegs – wie vom Beschwerdeführer behauptet – lediglich auf die Punkte A/ und B/ des Schuldspruchs, wie sich auch aus einem Blick auf das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), auf welches die Entscheidungsgründe verweisen, ergibt (US 4 in Verbindung mit US 7; vergleiche RIS-Justiz RS0114639).
[17] Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht habe zu Punkt C/ zu Unrecht gewerbsmäßige Begehung angenommen, weil zwischen dieser Tat und der vorangegangenen (B/I/2/) mehr als ein Jahr liege (vgl § 70 Abs 3 erster Satz StGB), legt nicht dar, weshalb dies mit Blick auf den zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatz (§ 29 StGB) und das Vorliegen dreier Betrugstaten zu Punkt B/ des Schuldspruchs subsumtionsrelevant sei (vgl RIS-Justiz RS0113903; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 578). Der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Erstgericht habe zu Punkt C/ zu Unrecht gewerbsmäßige Begehung angenommen, weil zwischen dieser Tat und der vorangegangenen (B/I/2/) mehr als ein Jahr liege vergleiche Paragraph 70, Absatz 3, erster Satz StGB), legt nicht dar, weshalb dies mit Blick auf den zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatz (Paragraph 29, StGB) und das Vorliegen dreier Betrugstaten zu Punkt B/ des Schuldspruchs subsumtionsrelevant sei vergleiche RIS-Justiz RS0113903; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 578).
[18] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[19] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit der amtswegigen Maßnahme verbundenen Kosten (RIS-Justiz RS0101558). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit der amtswegigen Maßnahme verbundenen Kosten (RIS-Justiz RS0101558).