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Entscheidung 14 Os 48/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os48/96

Entscheidungsdatum

30.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf H***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Oktober 1995, GZ 1 a römisch fünf r 7298/95-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.Juli 1995 (ON 16) wurde Rudolf H***** als Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch eins) und als Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei) zur Last gelegt, am 26.April 1995 in Wien jeweils als Mittäter gemeinsam mit gesondert verfolgten Jugendlichen den damals 14-jährigen Sonderschüler Robert S***** (zu römisch eins) unter anderem durch Schläge und die Androhung einer Stichverletzung zum Besteigen eines Schnellbahnwaggons sowie zur Mitfahrt genötigt und (zu römisch zwei) durch Zufügen weiterer Schläge ins Gesicht Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen bzw abzunötigen versucht zu haben.

Von beiden Anklagevorwürfen wurde Rudolf H***** mit dem angefochtenen Urteil (das überdies einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB enthält) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Freispruch (in Ansehung beider Fakten) aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.

Das Erstgericht ist bei seinem freisprechenden Erkenntnis in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß Robert S***** um die Mittagszeit des 26.April 1995 nach Verlassen seiner Schule im

16. Wiener Gemeindebezirk im Bereiche einer Schnellbahnhaltestelle von fünf der sogenannten "Skinhead"-Szene zuzurechnenden Burschen durch Versetzen von Schlägen bzw Verdrehen der Arme und der Ankündigung des "Abstechens" unter Anhalten eines spitzen Gegenstandes gegen den Rücken zum Einsteigen in einen Schnellbahnwaggon und zur Mitfahrt bis zur Station "Heiligenstadt" gezwungen wurde und die Täter anschließend versuchten, das Opfer durch Festhalten und Zufügen weiterer Schläge zur Herausgabe von 1.000 S Bargeld zu zwingen.

Obwohl Robert S***** auch im Rahmen mehrfach durchgeführter Gegenüberstellungen - am 20.Juni 1995 bzw am ("21." - richtig:) 22. Juni 1995 vor der Sicherheitsbehörde (S 99 und 103), wie auch später vor der Untersuchungsrichterin (S 124) und dem erkennenden Gericht (S 306 ff) - den Angeklagten und teilweise auch den gesondert verfolgten Jugendlichen Mario Sch***** als Tatbeteiligte bezeichnet hatte, sah der Schöffensenat den Schuldbeweis für nicht erbracht an. Nach Überzeugung des Erstgerichtes sei dem Tatopfer bei der Identifizierung des Mario Sch***** "offensichtlich" ein Irrtum unterlaufen, weil dieser ungeachtet der nicht sicheren Verifizierung seiner Darstellung, sich zur Tatzeit an seiner Arbeitsstätte aufgehalten zu haben, als Komplize "nicht in Betracht" komme; angesichts der insoweit fraglichen Verläßlichkeit des Zeugen S***** könne "ein Irrtum" auch hinsichtlich der Person des Angeklagten nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, "zumal die (erste) Gegenüberstellung erst ca acht Wochen nach dem Vorfall stattgefunden habe und daher ein "problematisches Beweismittel" darstelle (US 8 ff).

Die von der Anklagebehörde dagegen eingewendeten Begründungsmängel laufen insgesamt auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile verwehrte Bekämpfung der den Tatrichtern vorbehaltenen Abwägung der Beweisresultate hinaus. Denn der Schöffensenat hat die zum Freispruch führenden Erwägungen durchaus denk- möglich und somit formell einwandfrei dargelegt, ohne dabei wesentliche Beweisergebnisse, etwa die den Angeklagten belastenden Aussagen des Zeugen S***** vor der Untersuchungsrichterin und in der Hauptverhandlung oder die theoretische Möglichkeit der Anwesenheit des (allfälligen) Komplizen Mario Sch***** am Tatort unberücksichtigt zu lassen (US 9, 10). Soweit die Staatsanwaltschaft die Überlegungen des Erstgerichts zum Beweiswert einer erst längere Zeit nach der Tat erfolgten Konfrontation des Opfers mit verdächtigen Personen in Frage stellt, übersieht sie, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bzw der Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen ausschließlich der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes unterliegt und ein Freispruch nur dann erfolgreich aus dem hier geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bekämpft werden könnte, wenn die aus zweifelsfrei festgestellten Prämissen (hier: der erstmaligen Gegenüberstellung des Tatbetroffenen mit dem Angeklagten rund zwei Monate nach dem Vorfall) gezogenen Schlußfolgerungen (auf die Unzuverlässigkeit des Ergebnisses einer derartigen Maßnahme) denkunmöglich wären (Foregger-Kodek StPO6 Erl römisch fünf; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 42 a, jeweils zu Paragraph 258,).

Im übrigen schilderte Robert S***** erst im Rahmen seiner Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion Wien (Abteilung römisch eins) am 20. Juni 1995 nähere Einzelheiten über die am 26.April 1995 an ihm begangene Nötigung und den Raubversuch (S 75 ff), während er in der unmittelbar nach dem Vorfall im Wachzimmer Koppstraße erstatteten Anzeige lediglich eine von einem (einzigen) etwa 15-jährigen Täter verübte Körperverletzung bekundete vergleiche S 65 sowie die im angeschlossenen Kopienakt erliegende Anzeigenablichtung vom 26.April 1995). Der beim Jugendgerichtshof Wien zum AZ 14 römisch fünf r 502/95 gesondert verfolgte Mario Sch***** ist bezüglich des gegenständlichen Sachverhalts bereits zufolge Beschlusses des Untersuchungsrichters vom 14.September 1995 gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO außer Verfolgung gesetzt worden vergleiche S 1 e f des Antrags- und Verfügungsbogens im angeschlossenen Akt AZ 14 römisch fünf r 502/95 des Jugendgerichtshofes Wien).

Die nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nicht- öffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die von der Anklagebehörde gleichzeitig erhobene Berufung kommt daher dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E41976 14D00486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00048.96.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19960430_OGH0002_0140OS00048_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung