Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Nach § 7a Abs 1 Z 2 MedienG ist nur anspruchsberechtigt, wer "einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde". Der Begehung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung verdächtig ist, wem zur Last liegt, eine oder mehrere Taten gesetzt zu haben, welche einer oder mehreren strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien; vgl 13 Os 53/02, 15 Os 27, 60/02 [RZ 2003/8, EvBl 2002/196] uva, Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 1 und WK-StPO § 281 Rz 209) subsumierbar sind. Stellt der von der Veröffentlichung angesprochene Medienkonsument (vgl 14 Os 118, 119/97 = EvBl 1998/71 = SSt 62/149) eine solche Verbindung nicht her, scheidet eine auf § 7a Abs 1 Z 2 MedienG gegründete Entschädigung aus.Nach Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG ist nur anspruchsberechtigt, wer "einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde". Der Begehung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung verdächtig ist, wem zur Last liegt, eine oder mehrere Taten gesetzt zu haben, welche einer oder mehreren strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien; vergleiche 13 Os 53/02, 15 Os 27, 60/02 [RZ 2003/8, EvBl 2002/196] uva, Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 1 und WK-StPO Paragraph 281, Rz 209) subsumierbar sind. Stellt der von der Veröffentlichung angesprochene Medienkonsument vergleiche 14 Os 118, 119/97 = EvBl 1998/71 = SSt 62/149) eine solche Verbindung nicht her, scheidet eine auf Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG gegründete Entschädigung aus.
Soll eine Person in den Augen dieses maßgeblichen Medienkonsumenten einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sein, muss dieser über die strafrechtliche Implikation eines berichteten Sachverhaltes wenigstens so weit Bescheid wissen, dass er, auch ohne juristische Fachkenntnis zu besitzen, diesen (rechtlichen) Sinnzusammenhang nach Art eines Aha-Erlebnisses versteht (vgl 14 Os 68/00, EvBl 2001/87, 356; vgl auch WK-StPO § 281 Rz 138). Kann der berichtete Sachverhalt in seinen Augen hingegen bloß zu disziplinären Konsequenzen führen, schlägt der angesprochene Medienkonsument also keine Brücke zur - im Fall der Überführung des Verdächtigen - Subsumtion der Tat unter irgend eine (gerichtlich) strafbare Handlung (wie im Anlassfall jene nach § 115 Abs 1 StGB und nach § 83 Abs 2 [allenfalls § 88 Abs 1] StGB), liegt die Anspruchsvoraussetzung nicht vor.Soll eine Person in den Augen dieses maßgeblichen Medienkonsumenten einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sein, muss dieser über die strafrechtliche Implikation eines berichteten Sachverhaltes wenigstens so weit Bescheid wissen, dass er, auch ohne juristische Fachkenntnis zu besitzen, diesen (rechtlichen) Sinnzusammenhang nach Art eines Aha-Erlebnisses versteht vergleiche 14 Os 68/00, EvBl 2001/87, 356; vergleiche auch WK-StPO Paragraph 281, Rz 138). Kann der berichtete Sachverhalt in seinen Augen hingegen bloß zu disziplinären Konsequenzen führen, schlägt der angesprochene Medienkonsument also keine Brücke zur - im Fall der Überführung des Verdächtigen - Subsumtion der Tat unter irgend eine (gerichtlich) strafbare Handlung (wie im Anlassfall jene nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 83, Absatz 2, [allenfalls Paragraph 88, Absatz eins ], StGB), liegt die Anspruchsvoraussetzung nicht vor.
Nach den Feststellungen der angefochtenen Urteile richtet sich die Bezirkszeitung "B*****" an die Allgemeinheit. In der Veröffentlichung wurde keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass die Josef W***** angelasteten Handlungen gerichtlich strafbar sein könnten. Feststellungen zur Frage, ob der Antragsteller vom angesprochenen Leser der lokalen Wochenzeitung "B*****" aus anderen Gründen als jemand wahrgenommen wird, der Gefahr läuft, strafgerichtlich schuldig erkannt zu werden, enthalten die angefochtenen Urteile nicht, sodass auf der Basis der getroffenen Feststellungen eine Entschädigung nach § 7a MedienG nicht in Frage gekommen wäre.Nach den Feststellungen der angefochtenen Urteile richtet sich die Bezirkszeitung "B*****" an die Allgemeinheit. In der Veröffentlichung wurde keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass die Josef W***** angelasteten Handlungen gerichtlich strafbar sein könnten. Feststellungen zur Frage, ob der Antragsteller vom angesprochenen Leser der lokalen Wochenzeitung "B*****" aus anderen Gründen als jemand wahrgenommen wird, der Gefahr läuft, strafgerichtlich schuldig erkannt zu werden, enthalten die angefochtenen Urteile nicht, sodass auf der Basis der getroffenen Feststellungen eine Entschädigung nach Paragraph 7 a, MedienG nicht in Frage gekommen wäre.
Einen Feststellungsmangel (vgl 13 Os 179/03) zu dieser Frage macht die Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend (vgl erneut EvBl 1998/71 = SSt 62/149), sodass sie zu verwerfen war.Einen Feststellungsmangel vergleiche 13 Os 179/03) zu dieser Frage macht die Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend vergleiche erneut EvBl 1998/71 = SSt 62/149), sodass sie zu verwerfen war.