Der nominell aus Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - worauf auch die Generalprokuratur hinweist - teilweise Berechtigung zu. Aus Z 5 zweiter Fall - inhaltlich auch Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter Fall, soweit die Beschwerde die für die Sanktionsfrage der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB entscheidende Tatsache des Einflusses einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad auf Anlasstaten in Frage stellt - wird kein konkretes Beweisergebnis als übergangen reklamiert, sodass die Kritik am biologischen Schuldelement (§ 11 StGB) einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände entbehrt, welche den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Der nominell aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - worauf auch die Generalprokuratur hinweist - teilweise Berechtigung zu. Aus Ziffer 5, zweiter Fall - inhaltlich auch Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter Fall, soweit die Beschwerde die für die Sanktionsfrage der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB entscheidende Tatsache des Einflusses einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad auf Anlasstaten in Frage stellt - wird kein konkretes Beweisergebnis als übergangen reklamiert, sodass die Kritik am biologischen Schuldelement (Paragraph 11, StGB) einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände entbehrt, welche den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).
Soweit der Beschwerdeführer zu B das Fehlen der erforderlichen Ermächtigung behauptet, zeigt er keinen Feststellungsmangel auf. Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Z 9 lit a bis c) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600, 602, 611). Die vermisste Ermächtigung wurde aber ohnehin erteilt (Bd I, S 55 und 65). Zutreffend weist der Beschwerdeführer (inhaltlich aus Z 11 erster und zweiter Fall) indes auf das vollständige Fehlen von Sachverhaltsannahmen hin, welche die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB tragen könnten (näher: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 400, 673 ff, 715 ff sowie in WK2 Vorbem §§ 21-25 Rz 8 ff; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 72), was die Aufhebung der Anstaltsunterbringung zur Folge hat. Die aus Z 5a allein gegen diese Sanktion vorgetragenen Argumente (sachlich Z 11 erster Fall iVm Z 5a) bedürfen demnach keiner Erörterung.Soweit der Beschwerdeführer zu B das Fehlen der erforderlichen Ermächtigung behauptet, zeigt er keinen Feststellungsmangel auf. Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Ziffer 9, Litera a bis c) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600, 602, 611). Die vermisste Ermächtigung wurde aber ohnehin erteilt (Bd römisch eins, S 55 und 65). Zutreffend weist der Beschwerdeführer (inhaltlich aus Ziffer 11, erster und zweiter Fall) indes auf das vollständige Fehlen von Sachverhaltsannahmen hin, welche die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB tragen könnten (näher: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 400, 673 ff, 715 ff sowie in WK2 Vorbem Paragraphen 21 -, 25, Rz 8 ff; Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 72), was die Aufhebung der Anstaltsunterbringung zur Folge hat. Die aus Ziffer 5 a, allein gegen diese Sanktion vorgetragenen Argumente (sachlich Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5 a,) bedürfen demnach keiner Erörterung.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem von mehrfacher weiterer zum Nachteil des Angeklagten geschehener unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes überzeugt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO), was die gänzliche Aufhebung des zu A/1 ergangenen Schuldspruchs (Z 9 lit a) und die Aufhebung der Subsumtion der zu A/2 und 3 genannten (Erpressungs-)Taten als - jeweils - schwere Erpressung nach § 145 Abs 1 Z 1 (erster und siebter Fall) StGB (Z 10) nach sich zieht; auch darauf hat die Generalprokuratur verwiesen.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem von mehrfacher weiterer zum Nachteil des Angeklagten geschehener unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes überzeugt (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO), was die gänzliche Aufhebung des zu A/1 ergangenen Schuldspruchs (Ziffer 9, Litera a,) und die Aufhebung der Subsumtion der zu A/2 und 3 genannten (Erpressungs-)Taten als - jeweils - schwere Erpressung nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, (erster und siebter Fall) StGB (Ziffer 10,) nach sich zieht; auch darauf hat die Generalprokuratur verwiesen.
Gefährlich ist eine Drohung nämlich nach der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 5 StGB nur, soweit sie gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist (vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 27, Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 36, Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 51 f). Da das Urteil keine Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der zu A/1 ausgestoßenen Drohung (gegen den "Erstbesten") enthält (Jerabek in WK2 § 74 Rz 34, Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 34 f), kann deren - strafrechtlich relevante - Gefährlichkeit nicht beurteilt werden. Denn eine allgemeine Verantwortlichkeit der Eltern (der Bedrohten) für Handlungen ihrer volljährigen Kinder (des Angeklagten), welche davon betroffene Dritte zu Schutzbefohlenen machen würde, besteht deshalb nicht, weil diese nach wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten derartige Erwartungen nicht hegen (vgl SSt 62/122).Gefährlich ist eine Drohung nämlich nach der Legaldefinition des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB nur, soweit sie gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 27, Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 36, Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 51 f). Da das Urteil keine Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der zu A/1 ausgestoßenen Drohung (gegen den "Erstbesten") enthält (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34, Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 34 f), kann deren - strafrechtlich relevante - Gefährlichkeit nicht beurteilt werden. Denn eine allgemeine Verantwortlichkeit der Eltern (der Bedrohten) für Handlungen ihrer volljährigen Kinder (des Angeklagten), welche davon betroffene Dritte zu Schutzbefohlenen machen würde, besteht deshalb nicht, weil diese nach wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten derartige Erwartungen nicht hegen vergleiche SSt 62/122).
Statt bloß des Wortlautes wären in den Entscheidungsgründen auch zu A/2 und 3 Feststellungen zu treffen gewesen, welche es erlaubt hätten, die entscheidende Frage zu bejahen, ob die jeweilige Ankündigung, erforderlichenfalls die Ordination zu verwüsten und "alles zusammenzuschlagen", dahin zu verstehen war und verstanden werden sollte (§ 5 Abs 1 StGB), dem Opfer die Erwerbsgrundlage zu entziehen, ohne dass Dr. Erwin T***** Aussicht auf alsbaldige neue, etwa gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten hatte (Fabrizy StGB8 § 145 Rz 2, Schwaighofer in WK2 § 106 Rz 7, Kienapfel/Schroll BT I5 § 106 Rz 5, Eder-Rieder in WK2 § 145 Rz 3).Statt bloß des Wortlautes wären in den Entscheidungsgründen auch zu A/2 und 3 Feststellungen zu treffen gewesen, welche es erlaubt hätten, die entscheidende Frage zu bejahen, ob die jeweilige Ankündigung, erforderlichenfalls die Ordination zu verwüsten und "alles zusammenzuschlagen", dahin zu verstehen war und verstanden werden sollte (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), dem Opfer die Erwerbsgrundlage zu entziehen, ohne dass Dr. Erwin T***** Aussicht auf alsbaldige neue, etwa gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten hatte (Fabrizy StGB8 Paragraph 145, Rz 2, Schwaighofer in WK2 Paragraph 106, Rz 7, Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 106, Rz 5, Eder-Rieder in WK2 Paragraph 145, Rz 3).
Die Aufhebung der genannten Schuldsprüche bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zieht auch die Beseitigung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach sich (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Die Aufhebung der genannten Schuldsprüche bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zieht auch die Beseitigung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach sich (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.