Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Kritik an der Rechtsbelehrung (Z 8) zur Zusatzfrage nach strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) ist zwar an sich berechtigt, doch vermögen die aufgezeigten Mängel eine Nichtigkeit des davon betroffenen Wahrspruches deshalb nicht zu begründen, weil die Zusatzfrage 1 nach den Verfahrensergebnissen gar nicht indiziert war und die Instruktionsmängel daher auf sich beruhen können (13 Os 115/78 = Mayerhofer-Rieder StPO3 E 7 zu § 345 Abs 1 Z 8).Die Kritik an der Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) zur Zusatzfrage nach strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) ist zwar an sich berechtigt, doch vermögen die aufgezeigten Mängel eine Nichtigkeit des davon betroffenen Wahrspruches deshalb nicht zu begründen, weil die Zusatzfrage 1 nach den Verfahrensergebnissen gar nicht indiziert war und die Instruktionsmängel daher auf sich beruhen können (13 Os 115/78 = Mayerhofer-Rieder StPO3 E 7 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,).
Der leugnenden und jede Erinnerung an die Tat in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten selbst kann eine Berufung auf freiwillige Aufgabe der Tatausführung nicht entnommen werden. Nach den Angaben des Tatopfers aber (S 30 ff) sind die Voraussetzungen einer Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch geradezu kontraindiziert, kam es doch nach der Darstellung der Zeugin Sonja K***** nur deshalb nicht zur Vollendung des Mordes, weil sie sich mittels einer Tuchent schützen und schließlich flüchen konnte. Von autonomen Rücktrittsmotiven des Angeklagten, der zwar keinen weiteren Messerangriff unternahm, aber weiterhin mit Mord drohte und die Zeugin wieder in ihre Wohnung zurückzuzerren versuchte, konnte daher nach deren Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung keine Rede sein.
Im übrigen ergeben sich nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 10 a) anhand der Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.Im übrigen ergeben sich nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 10, a) anhand der Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 75 StGB zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, wobei es bei der Strafbemessung als erschwerend die mit Sensibilitätsstörungen verbundene, auffallende Verunstaltung der vernarbten Verletzung und als mildernd die Tatsache wertete, daß die Tat beim Versuch geblieben war. Die Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes verneinte das Geschworenengericht.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 75, StGB zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, wobei es bei der Strafbemessung als erschwerend die mit Sensibilitätsstörungen verbundene, auffallende Verunstaltung der vernarbten Verletzung und als mildernd die Tatsache wertete, daß die Tat beim Versuch geblieben war. Die Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes verneinte das Geschworenengericht.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.
Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestmaßes durch Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes kommt gemäß § 41 StGB nur bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und der begründeten Aussicht künftigen Wohlverhaltens in Betracht. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestmaßes durch Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes kommt gemäß Paragraph 41, StGB nur bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und der begründeten Aussicht künftigen Wohlverhaltens in Betracht. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Daß der Berufungswerber als Gewalttäter bisher nicht in Erscheinung getreten ist, stellt den damit reklamierten Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Z 2 StGB) schon im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung nicht her. Auch der Alkoholisierung zur Tatzeit kommt nach Lage des Falles keine mildernde Wirkung zu, wußte der Angeklagte doch um seine Alkoholunverträglichkeit, sodaß ihm seine Berauschung vorzuwerfen ist (§ 35 StGB).Daß der Berufungswerber als Gewalttäter bisher nicht in Erscheinung getreten ist, stellt den damit reklamierten Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB) schon im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung nicht her. Auch der Alkoholisierung zur Tatzeit kommt nach Lage des Falles keine mildernde Wirkung zu, wußte der Angeklagte doch um seine Alkoholunverträglichkeit, sodaß ihm seine Berauschung vorzuwerfen ist (Paragraph 35, StGB).
Aber auch der Erschwerungsgrund der verunstaltenden Verletzung (s ON 25) wurde vom Geschworenengericht - der Berufungsauffassung zuwider - zu Recht angenommen. Anders als beim vollendeten Mord erfaßt die Strafdrohung des § 75 StGB beim Mordversuch sowohl Fälle, in denen es zu schwersten Verletzungen gekommen, als auch solche, in denen ein Verletzungserfolg nicht eingetreten ist.Aber auch der Erschwerungsgrund der verunstaltenden Verletzung (s ON 25) wurde vom Geschworenengericht - der Berufungsauffassung zuwider - zu Recht angenommen. Anders als beim vollendeten Mord erfaßt die Strafdrohung des Paragraph 75, StGB beim Mordversuch sowohl Fälle, in denen es zu schwersten Verletzungen gekommen, als auch solche, in denen ein Verletzungserfolg nicht eingetreten ist.
Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.