Rechtssatz RS0090943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090943
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Rechtssatz
Eine (verunstaltende) Verletzung des Opfers eines versuchten Mordes ist erschwerend. Anders als beim vollendeten Mord erfaßt die Strafdrohung des § 75 StGB beim Mordversuch sowohl Fälle, in denen es zu schwersten Verletzungen gekommen, als auch solche, in denen ein Verletzungserfolg nicht eingetreten ist.Eine (verunstaltende) Verletzung des Opfers eines versuchten Mordes ist erschwerend. Anders als beim vollendeten Mord erfaßt die Strafdrohung des Paragraph 75, StGB beim Mordversuch sowohl Fälle, in denen es zu schwersten Verletzungen gekommen, als auch solche, in denen ein Verletzungserfolg nicht eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090943
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0140OS00049_9500000_001