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Entscheidung 14 Os 5/02×

Entscheidung 14 Os 5/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os5/02-6

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Krisztina J***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried/Innkreis als Schöffengericht vom 29. November 2001, GZ 7 Hv 1053/01t-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Krisztina J***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1) und des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (2) schuldig erkannt.

Darnach hat sie mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte, nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz mit 665 Gramm (+/-

38) Gramm Delta-9-THC, Ecstasy-Tabletten mit 265 (+/- 22,9) Gramm MDMA und Methadon-Tabletten mit 0,25 Gramm Reinsubstanz - jeweils tateinheitlich - gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande aus den Niederlanden nach Österreich eingeführt (1) und (zu ergänzen:) mit Ausnahme der Methadon Tabletten (US 5) ab der Staatsgrenze bis zu ihrem Aufgriff im Bahnhof Wien-West mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde (2).

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) allein die subjektive Tatseite in Hinsicht auf die uno actu eingeführten Methadon-Tabletten in Abrede stellt, spricht sie keine für Schuld- oder Subsumtion der Tat (1) entscheidende Tatsache an.

Aus Ziffer 9, Litera a, (inhaltlich Ziffer 10,) aber weicht die Beschwerde unzulässig von den zu 1) getroffenen Feststellungen zum Tatvorsatz ab. Dazu kommt, dass der der Sache nach durch die Beurteilung des eingeführten Methadon nach Paragraph 27, Absatz eins, vierter Fall SMG (zu Paragraph 27, Absatz eins, fünfter Fall SMG s Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, e contr StGB) angestrebte Schuldspruch wegen einer weiteren, mit dem Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG ideel konkurrierenden strafbaren Handlung dem Angeklagten zum Nachteil gereichen würde, womit diesem insoweit die Beschwerdelegitimation fehlt (Paragraph 282, Absatz 2, StPO; vergleiche 13 Os 152/00). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E64625 14Os5.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00005.02.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0140OS00005_0200000_000