In den im Spruch bezeichneten beiden Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wurde, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzeigt, jeweils das Gesetz verletzt:In den im Spruch bezeichneten beiden Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wurde, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzeigt, jeweils das Gesetz verletzt:
Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 13.Juni 1989, GZ 2 BE 9/88-13, verletzt § 48 Abs. 3 StGB, weil es an der für die Endgültigerklärung der bedingten Entlassung begriffsessentiellen Voraussetzung des bisherigen Unterbleibens des Widerrufs fehlte.Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 13.Juni 1989, GZ 2 BE 9/88-13, verletzt Paragraph 48, Absatz 3, StGB, weil es an der für die Endgültigerklärung der bedingten Entlassung begriffsessentiellen Voraussetzung des bisherigen Unterbleibens des Widerrufs fehlte.
Dieser, sohin gesetzwidrige Beschluß, vermochte den schon vorher durch das zuständige Gericht ausgesprochenen Widerruf der bedingten Entlassung weder zu beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl EvBl 1964/263, 14 Os 156/87, 14 Os 162,163/88 = JBl 1989, 400 = EvBl 1989/64). Er war daher, ohne daß damit ein Nachteil für den Verurteilten verbunden sein kann, aufzuheben. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung konnte deshalb unterlaufen, weil das Vollzugsgericht nicht sofort vom Widerrufsbeschluß (zur aktenkundigen Zahl des Verfahrens über die bedingte Entlassung) verständigt worden war. Damit wurde § 494 a Abs. 7 erster Satz aF (nunmer § 494 a Abs. 8) StPO verletzt, wonach das gemäß § 494 a StPO erkennende Gericht unverzüglich, und zwar schon vor Rechtskraft (EvBl 1989/64) alle Gerichte zu verständigen hat, deren Vorentscheidungen von seiner Entscheidung betroffen sind. In Stattgebung der Beschwerde war somit spruchgemäß zu erkennen.Dieser, sohin gesetzwidrige Beschluß, vermochte den schon vorher durch das zuständige Gericht ausgesprochenen Widerruf der bedingten Entlassung weder zu beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtswirkungen zu erzeugen vergleiche EvBl 1964/263, 14 Os 156/87, 14 Os 162,163/88 = JBl 1989, 400 = EvBl 1989/64). Er war daher, ohne daß damit ein Nachteil für den Verurteilten verbunden sein kann, aufzuheben. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung konnte deshalb unterlaufen, weil das Vollzugsgericht nicht sofort vom Widerrufsbeschluß (zur aktenkundigen Zahl des Verfahrens über die bedingte Entlassung) verständigt worden war. Damit wurde Paragraph 494, a Absatz 7, erster Satz aF (nunmer Paragraph 494, a Absatz 8,) StPO verletzt, wonach das gemäß Paragraph 494, a StPO erkennende Gericht unverzüglich, und zwar schon vor Rechtskraft (EvBl 1989/64) alle Gerichte zu verständigen hat, deren Vorentscheidungen von seiner Entscheidung betroffen sind. In Stattgebung der Beschwerde war somit spruchgemäß zu erkennen.