[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 8, 10a und 11 (lit a) des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 8, 10 a und 11 (Litera a,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Der Verweis auf die in einem Beschluss des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren über die Bewilligung einer Durchsuchungsanordnung vertretene Rechtsansicht, das zu Punkt 2/ angelastete Verhalten sei weder im Sinn des § 3g VerbotsG noch des § 283 StGB tatbildlich (ON 15, 4), ist unter dem Aspekt der dazu vorgetragenen Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) schon deshalb nicht zielführend, weil diese einen in der Hauptverhandlung gestellten (erfolglos gebliebenen) Antrag voraussetzt (RIS-Justiz RS0099250), was der Beschwerdeführer hier (zu Recht) nicht behauptet.Der Verweis auf die in einem Beschluss des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren über die Bewilligung einer Durchsuchungsanordnung vertretene Rechtsansicht, das zu Punkt 2/ angelastete Verhalten sei weder im Sinn des Paragraph 3 g, VerbotsG noch des Paragraph 283, StGB tatbildlich (ON 15, 4), ist unter dem Aspekt der dazu vorgetragenen Verfahrensrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) schon deshalb nicht zielführend, weil diese einen in der Hauptverhandlung gestellten (erfolglos gebliebenen) Antrag voraussetzt (RIS-Justiz RS0099250), was der Beschwerdeführer hier (zu Recht) nicht behauptet.
[5] Die in diesem Zusammenhang der Sache nach (Z 11 lit b) aufgestellte Behauptung eines prozessualen Verfolgungshindernisses wegen „res iudicata“ leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb der genannte Beschluss das Strafverfahren rechtswirksam beendet habe (vgl § 17 Abs 1 StPO).Die in diesem Zusammenhang der Sache nach (Ziffer 11, Litera b,) aufgestellte Behauptung eines prozessualen Verfolgungshindernisses wegen „res iudicata“ leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb der genannte Beschluss das Strafverfahren rechtswirksam beendet habe vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, StPO).
[6] Die Forderung der Instruktionsrüge (Z 8), die Geschworenen hätten über den strafprozessualen Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) belehrt werden müssen, orientiert sich ebenso wenig am vom Gesetz vorgegebenen Inhalt einer Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0098508; vgl im Übrigen § 323 Abs 2 StPO).Die Forderung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,), die Geschworenen hätten über den strafprozessualen Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, StPO) belehrt werden müssen, orientiert sich ebenso wenig am vom Gesetz vorgegebenen Inhalt einer Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0098508; vergleiche im Übrigen Paragraph 323, Absatz 2, StPO).
[7] Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, auf mehrere Zeugenaussagen zu dessen Gesinnung (vgl aber RIS-Justiz RS0110512) sowie auf online bestellbare Fanartikel der Rockband Rammstein, die Ähnlichkeit mit dem zu Punkt 1/ inkriminierten Adler aufwiesen, keine schlechterdings unerträglichen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen oder völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung aufzuzeigen, mithin erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen im Wahrspruch zu wecken (RIS-Justiz RS0118780). Vielmehr versucht sie nach Art einer im Geschworenenverfahren unzulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 iVm § 344 StPO) auf Grund eigener Beweiswerterwägungen Zweifel an den Annahmen der Geschworenen zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Verhaltens und des darauf bezogenen Vorsatzes des Beschwerdeführers zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, auf mehrere Zeugenaussagen zu dessen Gesinnung vergleiche aber RIS-Justiz RS0110512) sowie auf online bestellbare Fanartikel der Rockband Rammstein, die Ähnlichkeit mit dem zu Punkt 1/ inkriminierten Adler aufwiesen, keine schlechterdings unerträglichen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen oder völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung aufzuzeigen, mithin erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen im Wahrspruch zu wecken (RIS-Justiz RS0118780). Vielmehr versucht sie nach Art einer im Geschworenenverfahren unzulässigen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO) auf Grund eigener Beweiswerterwägungen Zweifel an den Annahmen der Geschworenen zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Verhaltens und des darauf bezogenen Vorsatzes des Beschwerdeführers zu wecken.
[8] Rechtsausführungen im zuvor erwähnten Beschluss des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren stellen kein Beweisergebnis dar (vgl RIS-Justiz RS0119310), weshalb aus ihnen erhebliche Bedenken im Sinn der Z 10a nicht abgeleitet werden können.Rechtsausführungen im zuvor erwähnten Beschluss des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren stellen kein Beweisergebnis dar vergleiche RIS-Justiz RS0119310), weshalb aus ihnen erhebliche Bedenken im Sinn der Ziffer 10 a, nicht abgeleitet werden können.
[9] Im Zusammenhang mit der (auch) zu Punkt 2/ getroffenen Annahme, durch öffentliches Zurschaustellen des schwarzen Leibchens sei die nationalsozialistische Betätigung des Beschwerdeführers vielen Menschen zugänglich geworden (vgl § 3g Abs 2 VerbotsG), nimmt dieser – abgesehen von seiner eigenen Verantwortung – nicht konkret Bezug auf aktenkundige Beweismittel als Grundlage erheblicher Bedenken (vgl aber RIS-Justiz RS0117446). Der Einwand angeblich fehlender aktenkundiger Beweisergebnisse bringt den Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessförmigen Darstellung (RIS-Justiz RS0128874).Im Zusammenhang mit der (auch) zu Punkt 2/ getroffenen Annahme, durch öffentliches Zurschaustellen des schwarzen Leibchens sei die nationalsozialistische Betätigung des Beschwerdeführers vielen Menschen zugänglich geworden vergleiche Paragraph 3 g, Absatz 2, VerbotsG), nimmt dieser – abgesehen von seiner eigenen Verantwortung – nicht konkret Bezug auf aktenkundige Beweismittel als Grundlage erheblicher Bedenken vergleiche aber RIS-Justiz RS0117446). Der Einwand angeblich fehlender aktenkundiger Beweisergebnisse bringt den Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessförmigen Darstellung (RIS-Justiz RS0128874).
[10] Soweit die Rechtsrüge (Z 11 lit a) Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens verneint, übersieht sie, dass die Bejahung oder Verneinung des normativen Tatbestandselements „nationalsozialistisch“ im Sinn des § 3g VerbotsG auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten ist. Eine Anfechtung mit Rechts- und Subsumtionsrüge scheidet daher aus (RIS-Justiz RS0119234).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens verneint, übersieht sie, dass die Bejahung oder Verneinung des normativen Tatbestandselements „nationalsozialistisch“ im Sinn des Paragraph 3 g, VerbotsG auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten ist. Eine Anfechtung mit Rechts- und Subsumtionsrüge scheidet daher aus (RIS-Justiz RS0119234).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).
[12] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.