Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und b sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ersin B*****, welcher Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und b sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ersin B*****, welcher Berechtigung zukommt.
In seiner gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes (A) gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht der Beschwerdeführer geltend, es seien keine Feststellungen über seinen konkreten Tatbeitrag getroffen worden.In seiner gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes (A) gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht der Beschwerdeführer geltend, es seien keine Feststellungen über seinen konkreten Tatbeitrag getroffen worden.
Das Jugendschöffengericht traf hiezu (zusammengefaßt) lediglich folgende Feststellungen:
Die drei Angeklagten bemerkten während einer Fahrt mit der Straßenbahn den auf der hinteren Plattform stehenden Martin M*****, der ihnen als geeignetes Raubopfer erschien. Kamran M***** begab sich sofort zu dem Burschen, hielt ihm ein Stanleymesser in Nabelhöhe gegen den Bauch und verlangte 20 S. Die Stiefbrüder B***** folgten Kamran M***** unmittelbar und standen nun im Halbkreis rund um Martin M*****. Als dieser, der vor der Übermacht Angst hatte und sich vor allen drei fürchtete, erklärte, er habe kein Geld, riß ihm der Angeklagte Kamran M***** die beiden Ketterl, die Martin M***** um den Hals trug, mit einem Ruck ab. Eine Kette fiel in das Leiberl das Beraubten, was keiner der Beteiligten vorerst merkte. Eine Kette nahm der Angeklagte M***** an sich und gab sie hinter dem Rücken von Ersin B***** und ohne dessen Wissen an Muhammed Ali B***** weiter, welcher sie einsteckte.
Weitere Feststellungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite wurden nicht getroffen. Während die beiden anderen Angeklagten Ausführungshandlungen zum Raub gesetzt haben, beschränkt sich der angenommene Tatbeitrag des Beschwerdeführers nur darauf, daß er auf Martin M***** zutrat und dann vor ihm stand, als Kamran M***** die Halsketten abriß. Dazu hat das Jugendschöffengericht in seiner Beweiswürdigung noch angeführt, daß Ersin B***** unmittelbar beim Herabreißen der Ketten äußerte, man möge Martin M***** in Ruhe lassen (US 19).
Mittäter beim Raub ist nur, wer vom gemeinsamen Vorsatz getragene Ausführungshandlungen setzt. Zwar kann das Hinzutreten und Umringen eine Ausführungshandlung sein; dazu wären aber weitere Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen. Dasselbe gilt für einen sonstigen Tatbeitrag. Auch die Bereitschaft zum Eingreifen oder eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter bedarf einer subjektiven Komponente, welche jedoch vom Erstgericht nicht festgestellt wurde.
Während sich die subjektive Tatseite bei den Angeklagten Muhammed Ali B***** und Kamran M*****, der den Raubentschluß "spontan" faßte (US 18), auch aus den von ihnen gesetzten Ausführungshandlungen ergibt, stellt das vom Jugendschöffengericht festgestellte Verhalten des Angeklagten Ersin B*****, nämlich bloße Anwesenheit am Tatort, für sich allein kein strafbares Verhalten dar.
Im Hinblick auf das vom Tatopfer Martin M***** bestätigte Verhalten des Beschwerdeführers, der die Mitangeklagten vom Raub abzuhalten trachtete (US 19), fehlt es an Hinweisen auf eine subjektive Mitwirkung am Verbrechen des Raubes, sodaß - mangels Aussicht, die fehlenden Feststellungen in einem zweiten Rechtsgang nachholen zu können - hinsichtlich dieses Urteilsfaktums sogleich mit einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen war.Im Hinblick auf das vom Tatopfer Martin M***** bestätigte Verhalten des Beschwerdeführers, der die Mitangeklagten vom Raub abzuhalten trachtete (US 19), fehlt es an Hinweisen auf eine subjektive Mitwirkung am Verbrechen des Raubes, sodaß - mangels Aussicht, die fehlenden Feststellungen in einem zweiten Rechtsgang nachholen zu können - hinsichtlich dieses Urteilsfaktums sogleich mit einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen war.
Gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB (Faktum C/4) macht der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO geltend.Gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB (Faktum C/4) macht der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO geltend.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) richtet sich gegen die Annahme der Qualifikation des § 84 Abs 2 Z 2 StGB.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) richtet sich gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB.
Verabredete Verbindung erfordert die ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB, die (wenn auch nur stillschweigend, so doch schlüssig) jedenfalls vor dem Beginn der Tatausführung erfolgen muß. Ein bloß vorsätzliches Zusammenwirken von drei Beteiligten genügt zur Herstellung der Qualifikation nicht (Leukauf-Steininger Komm3 § 84 RN 20).Verabredete Verbindung erfordert die ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB, die (wenn auch nur stillschweigend, so doch schlüssig) jedenfalls vor dem Beginn der Tatausführung erfolgen muß. Ein bloß vorsätzliches Zusammenwirken von drei Beteiligten genügt zur Herstellung der Qualifikation nicht (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 84, RN 20).
Das Erstgericht hat hiezu jedoch nur einen "gemeinsamen Vorsatz" (US 12), einen "gemeinsamen Mißhandlungsvorsatz" (US 17) bzw ein "bewußtes und gewolltes Zusammenwirken" (US 18) festgestellt. Diese Urteilsannahmen vermögen aber einen Schuldspruch nach § 84 Abs 2 Z 2 StGB nicht zu tragen, sondern begründen lediglich eine Mittäterschaft im Sinne des § 12 erster Fall StGB zum Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB.Das Erstgericht hat hiezu jedoch nur einen "gemeinsamen Vorsatz" (US 12), einen "gemeinsamen Mißhandlungsvorsatz" (US 17) bzw ein "bewußtes und gewolltes Zusammenwirken" (US 18) festgestellt. Diese Urteilsannahmen vermögen aber einen Schuldspruch nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB nicht zu tragen, sondern begründen lediglich eine Mittäterschaft im Sinne des Paragraph 12, erster Fall StGB zum Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB.
Das Urteil ist daher tatsächlich mit dem aufgezeigten Nichtigkeitsgrund behaftet.
Zum Grunddelikt des Vergehens der Körperverletzung kommt auch der Mängel- (Z 5) und Rechtsrüge (Z 9 lit a) Berechtigung zu.Zum Grunddelikt des Vergehens der Körperverletzung kommt auch der Mängel- (Ziffer 5,) und Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Berechtigung zu.
Einerseits hat das Erstgericht die Aussage des insoweit als glaubwürdig erachteten (US 17) Mitangeklagten Kamran M*****, wonach der Beschwerdeführer die Mitangeklagten mehrmals aufforderte, aufzuhören, und versuchte, die Raufenden zu trennen (S 311/II), mit Stillschweigen übergangen und nur aus dem tätlichen Eingreifen in subjektiver Richtung den Schluß auf ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken gezogen. Andererseits hat es - im Sinne der Rechtsrüge - Feststellungen über die fahrlässige Herbeiführung des Erfolges unterlassen. Bei Annahme einer vom Vorsatz getragenen Mißhandlung (US 12, 17) muß diese eine fahrlässig verursachte Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge haben, um das Vergehen nach § 83 Abs 2 StGB zu begründen. Fehlt es an einer solchen, dem Täter objektiv und subjektiv zurechenbaren Folge, so kommt lediglich § 115 Abs 1 StGB zur Anwendung (Leukauf-Steininger Komm3 § 83 RN 15).Einerseits hat das Erstgericht die Aussage des insoweit als glaubwürdig erachteten (US 17) Mitangeklagten Kamran M*****, wonach der Beschwerdeführer die Mitangeklagten mehrmals aufforderte, aufzuhören, und versuchte, die Raufenden zu trennen (S 311/II), mit Stillschweigen übergangen und nur aus dem tätlichen Eingreifen in subjektiver Richtung den Schluß auf ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken gezogen. Andererseits hat es - im Sinne der Rechtsrüge - Feststellungen über die fahrlässige Herbeiführung des Erfolges unterlassen. Bei Annahme einer vom Vorsatz getragenen Mißhandlung (US 12, 17) muß diese eine fahrlässig verursachte Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge haben, um das Vergehen nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu begründen. Fehlt es an einer solchen, dem Täter objektiv und subjektiv zurechenbaren Folge, so kommt lediglich Paragraph 115, Absatz eins, StGB zur Anwendung (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 83, RN 15).
Im Hinblick auf diese Begründungs- und Feststellungsmängel war eine abschließende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich, sodaß sich diesbezüglich die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht vermeiden ließ.
Die aufgezeigte unrichtige Anwendung des Strafgesetzes wirkt sich auch zum Nachteil der Mitangeklagten Muhammed Ali B***** und Kamran M***** aus, sodaß gemäß § 290 Abs 1 StPO hinsichtlich dieser Angeklagten gleichfalls mit einer Aufhebung dieses Schuldspruches (C/4) vorzugehen war.Die aufgezeigte unrichtige Anwendung des Strafgesetzes wirkt sich auch zum Nachteil der Mitangeklagten Muhammed Ali B***** und Kamran M***** aus, sodaß gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO hinsichtlich dieser Angeklagten gleichfalls mit einer Aufhebung dieses Schuldspruches (C/4) vorzugehen war.
Auch die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (E) erhobene, auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Rechtsrüge, ist jedenfalls insoweit berechtigt, als sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB reklamiert.Auch die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (E) erhobene, auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Rechtsrüge, ist jedenfalls insoweit berechtigt, als sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB reklamiert.
Tatsächlich ist das Verschulden des Beschwerdeführers gering, weil ihm der Schlüssel zum Auto vom Fahrzeugeigentümer, wenn auch für einen anderen Zweck, übergeben worden ist und sich daraus eine für einen Jugendlichen verlockende Gelegenheit ergab. Der gesamte aus der Tat entstandene Schaden wurde vom Beschwerdeführer gutgemacht. Mit dem Geschädigten, seinem Lehrherrn, hat sich der Beschwerdeführer ausgesöhnt (US 11, 24). Weder spezial- noch generalpräventive Gründe sprechen daher gegen die Anwendung des § 42 StGB, weil allein die Polizeierhebungen sowie das gerichtliche Verfahren entsprechende abhaltende Wirkung erzeugt haben und darüber hinaus keine Bestrafung erforderlich ist.Tatsächlich ist das Verschulden des Beschwerdeführers gering, weil ihm der Schlüssel zum Auto vom Fahrzeugeigentümer, wenn auch für einen anderen Zweck, übergeben worden ist und sich daraus eine für einen Jugendlichen verlockende Gelegenheit ergab. Der gesamte aus der Tat entstandene Schaden wurde vom Beschwerdeführer gutgemacht. Mit dem Geschädigten, seinem Lehrherrn, hat sich der Beschwerdeführer ausgesöhnt (US 11, 24). Weder spezial- noch generalpräventive Gründe sprechen daher gegen die Anwendung des Paragraph 42, StGB, weil allein die Polizeierhebungen sowie das gerichtliche Verfahren entsprechende abhaltende Wirkung erzeugt haben und darüber hinaus keine Bestrafung erforderlich ist.
Auch insoweit war daher der Beschwerdeführer freizusprechen.
Dies sowie die Aufhebung des Schuldspruches laut Punkt C/4 hinsichtlich aller drei Angeklagten hatte auch die Kassierung des gesamten Strafausspruches und der darauf basierenden Beschlüsse (§§ 494, 494 a StPO) zur Folge.Dies sowie die Aufhebung des Schuldspruches laut Punkt C/4 hinsichtlich aller drei Angeklagten hatte auch die Kassierung des gesamten Strafausspruches und der darauf basierenden Beschlüsse (Paragraphen 494, 494, a StPO) zur Folge.
Die Berufung des Angeklagten Ersin B***** ist damit gegenstandslos.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil eine Kostenersatzpflicht des Angeklagten Ersin B***** dem Grunde nach (§ 389 StPO) noch nicht feststeht und das amtswegige Vorgehen in Ansehung der beiden anderen Angeklagten keine Kostenpflicht nach sich zieht.Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil eine Kostenersatzpflicht des Angeklagten Ersin B***** dem Grunde nach (Paragraph 389, StPO) noch nicht feststeht und das amtswegige Vorgehen in Ansehung der beiden anderen Angeklagten keine Kostenpflicht nach sich zieht.