Gründe:
Richard C*** wurde nach teilweiser Verbüßung der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 20.Juni 1984, GZ 1 b Vr 1615/83-67, über ihn wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2 StGB (aF) sowie wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB verhängten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren (bei einem offenen Strafrest von sechs Monaten und 24 Tagen) zufolge Entschließung des Bundespräsidenten vom 12. Dezember 1985, Zl 500-10/3, ("aus Anlaß des Weihnachtsfestes 1985") mit den Wirkungen der bedingten Entlassung (richtig: mit den Wirkungen der bedingten Strafrestnachsicht) begnadigt und demzufolge am 18.Dezember 1985 unter bedingter Nachsicht des Restes der Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde (S 443 und 445 des Aktes 1 b Vr 1615/83; Gw 231/89).Richard C*** wurde nach teilweiser Verbüßung der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 20.Juni 1984, GZ 1 b römisch fünf r 1615/83-67, über ihn wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, StGB (aF) sowie wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB verhängten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren (bei einem offenen Strafrest von sechs Monaten und 24 Tagen) zufolge Entschließung des Bundespräsidenten vom 12. Dezember 1985, Zl 500-10/3, ("aus Anlaß des Weihnachtsfestes 1985") mit den Wirkungen der bedingten Entlassung (richtig: mit den Wirkungen der bedingten Strafrestnachsicht) begnadigt und demzufolge am 18.Dezember 1985 unter bedingter Nachsicht des Restes der Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde (S 443 und 445 des Aktes 1 b römisch fünf r 1615/83; Gw 231/89).
Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 12.Juli 1989, GZ 10 a Vr 119/89-47, wurde Richard C*** wegen des (während der Probezeit begangenen) Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (zweiter Strafsatz) StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde mit dem gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO in der Hauptverhandlung gefaßten Beschluß (unter Wahrung der Widerrufsfrist des § 56 letzter Fall StGB) die oben angeführte gnadenweise bedingte Entlassung widerrufen. Das Urteil und der (Widerrufs-)Beschluß sind in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der Vorschrift des § 494 a Abs. 8 StPO hat jedoch das Kreisgericht Krems an der Donau das Landesgericht für Strafsachen Wien (als Titelgericht) vom Widerruf der bedingten Strafrestnachsicht nicht unverzüglich verständigt. Eine solche Verständigung ist nach der Aktenlage bislang nicht erfolgt.Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 12.Juli 1989, GZ 10 a römisch fünf r 119/89-47, wurde Richard C*** wegen des (während der Probezeit begangenen) Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, (zweiter Strafsatz) StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde mit dem gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO in der Hauptverhandlung gefaßten Beschluß (unter Wahrung der Widerrufsfrist des Paragraph 56, letzter Fall StGB) die oben angeführte gnadenweise bedingte Entlassung widerrufen. Das Urteil und der (Widerrufs-)Beschluß sind in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der Vorschrift des Paragraph 494, a Absatz 8, StPO hat jedoch das Kreisgericht Krems an der Donau das Landesgericht für Strafsachen Wien (als Titelgericht) vom Widerruf der bedingten Strafrestnachsicht nicht unverzüglich verständigt. Eine solche Verständigung ist nach der Aktenlage bislang nicht erfolgt.
Mangels einer Verständigung und somit offensichtlich in Unkenntnis des vom Kreisgericht Krems an der Donau ausgesprochenen Widerrufs der bedingten Strafrestnachsicht hat das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren 1 b Vr 1615/83 über Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß vom 21.Juli 1989 gemäß § 497 Abs. 1 StPO ausgesprochen, daß die in diesem Verfahren über Richard C*** verhängte und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren (richtig: der noch offene und durch Gnadenakt des Bundespräsidenten bedingt nachgesehene Rest dieser Freiheitsstrafe) endgültig nachgesehen ist (ON 127 des genannten Aktes). Auch dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.Mangels einer Verständigung und somit offensichtlich in Unkenntnis des vom Kreisgericht Krems an der Donau ausgesprochenen Widerrufs der bedingten Strafrestnachsicht hat das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren 1 b römisch fünf r 1615/83 über Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß vom 21.Juli 1989 gemäß Paragraph 497, Absatz eins, StPO ausgesprochen, daß die in diesem Verfahren über Richard C*** verhängte und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren (richtig: der noch offene und durch Gnadenakt des Bundespräsidenten bedingt nachgesehene Rest dieser Freiheitsstrafe) endgültig nachgesehen ist (ON 127 des genannten Aktes). Auch dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.