Diesen Schuldspruch bekämpft Raphaela M***** mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht sie mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft Raphaela M***** mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht sie mit Berufung an.
Keine Berechtigung kommt der Verfahrensrüge (Z 4) zu, mit der die Beschwerdeführerin die Abweisung von Beweisanträgen geltend macht. Der Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters der B***** (gemeint wohl: der A*****-Bank GmbH) zum Beweis dafür, daß die Angeklagte M***** "im Falle eines Totalschadens Zahlungen hätte leisten müssen und dadurch einen Nachteil gehabt hätte" (S 364), läßt offen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin mit einem von der Versicherung nicht gedeckten Schaden hätte rechnen müssen, zumal ihr Fahrzeug nach der Aktenlage sogar vollkaskoversichert war. Die solcherart mangelhaft gebliebene Antragstellung schließt die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aus.Keine Berechtigung kommt der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu, mit der die Beschwerdeführerin die Abweisung von Beweisanträgen geltend macht. Der Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters der B***** (gemeint wohl: der A*****-Bank GmbH) zum Beweis dafür, daß die Angeklagte M***** "im Falle eines Totalschadens Zahlungen hätte leisten müssen und dadurch einen Nachteil gehabt hätte" (S 364), läßt offen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin mit einem von der Versicherung nicht gedeckten Schaden hätte rechnen müssen, zumal ihr Fahrzeug nach der Aktenlage sogar vollkaskoversichert war. Die solcherart mangelhaft gebliebene Antragstellung schließt die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aus.
Gleiches gilt für den Antrag auf Beischaffung des Aktes 3 C 1641/93 des Bezirksgerichtes Liesing, durch den bewiesen werden sollte, daß zwischen der Beschwerdeführerin und Michaela O***** ein Rechtsstreit anhängig war, der in weiterer Folge zu Feindseligkeiten geführt habe. Die Führung eines Rechtsstreites wurde von keinem der Beteiligten bestritten; ein besonderes Vorbringen, weshalb dem Gerichtsakt auch zu entnehmen sei, daß dieser Zivilprozeß in weiterer Folge Feindseligkeiten ausgelöst habe, fehlt.
Auch die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) sind nicht gegeben. Der Beschwerde zuwider bestehen zwischen den Urteilsfeststellungen, daß einerseits die Idee der Vortäuschung eines Verkehrsunfalls von der Angeklagten M***** ausging und sie die Angeklagten Andreas O***** und Michaela O***** zur Tat bestimmte, und sie andererseits an den Vorbereitungen zum Unfallsgeschehen beratend teilnahm, kein Widerspruch, weil letzteres keineswegs die Erweckung des Tatentschlusses durch sie ausschließt.Auch die behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) sind nicht gegeben. Der Beschwerde zuwider bestehen zwischen den Urteilsfeststellungen, daß einerseits die Idee der Vortäuschung eines Verkehrsunfalls von der Angeklagten M***** ausging und sie die Angeklagten Andreas O***** und Michaela O***** zur Tat bestimmte, und sie andererseits an den Vorbereitungen zum Unfallsgeschehen beratend teilnahm, kein Widerspruch, weil letzteres keineswegs die Erweckung des Tatentschlusses durch sie ausschließt.
Soweit das Erstgericht im Umstand, daß der Beschwerdeführerin ihr Autoradio zu Silvester 1992/93 gestohlen wurde, ein Indiz für ihren Wunsch nach einem neuen Radio erblickt, handelt es sich um keinen Ausspruch über eine relevante Tatsache. Entscheidende Bedeutung kommt nur jenen Tatsachen zu, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben, wogegen Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, nicht der Anfechtung durch die Mängelrüge unterliegen (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 26).Soweit das Erstgericht im Umstand, daß der Beschwerdeführerin ihr Autoradio zu Silvester 1992/93 gestohlen wurde, ein Indiz für ihren Wunsch nach einem neuen Radio erblickt, handelt es sich um keinen Ausspruch über eine relevante Tatsache. Entscheidende Bedeutung kommt nur jenen Tatsachen zu, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben, wogegen Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, nicht der Anfechtung durch die Mängelrüge unterliegen (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26).
Verfehlt ist schließlich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a). Soweit sich diese gegen die rechtliche Beurteilung der Einwirkung der Beschwerdeführerin auf Andreas O***** und Michaela O***** zur Vortäuschung eines Verkehrsunfalls gegenüber der Versicherung (Punkt II/1 des Urteils) als Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) zum schweren Betrug richtet, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht, demzufolge die Beschwerdeführerin die Genannten zur Ausführung der Tat veranlaßt hat.Verfehlt ist schließlich auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,). Soweit sich diese gegen die rechtliche Beurteilung der Einwirkung der Beschwerdeführerin auf Andreas O***** und Michaela O***** zur Vortäuschung eines Verkehrsunfalls gegenüber der Versicherung (Punkt II/1 des Urteils) als Bestimmung (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) zum schweren Betrug richtet, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht, demzufolge die Beschwerdeführerin die Genannten zur Ausführung der Tat veranlaßt hat.
Da die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes den Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen Bestimmung zum schweren Betrug jedenfalls zu tragen vermögen, stellt sich das weitere, gegen die Annahme einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) zum genannten Vergehen gerichtete Beschwerdevorbringen als nicht zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausgeführt dar, weil ein sonstiger Tatbeitrag in der Bestimmungstäterschaft aufgeht. Die - im übrigen nicht gerügte - rechtsirrtümliche Anlastung der Beitragstäterschaft neben der Bestimmungstäterschaft vermag bei einer wertenden Betrachtung keinen Nachteil für die Beschwerdeführerin und damit keine Nichtigkeit des Urteils zu begründen (SSt 48/92).Da die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes den Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen Bestimmung zum schweren Betrug jedenfalls zu tragen vermögen, stellt sich das weitere, gegen die Annahme einer Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zum genannten Vergehen gerichtete Beschwerdevorbringen als nicht zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausgeführt dar, weil ein sonstiger Tatbeitrag in der Bestimmungstäterschaft aufgeht. Die - im übrigen nicht gerügte - rechtsirrtümliche Anlastung der Beitragstäterschaft neben der Bestimmungstäterschaft vermag bei einer wertenden Betrachtung keinen Nachteil für die Beschwerdeführerin und damit keine Nichtigkeit des Urteils zu begründen (SSt 48/92).
Im übrigen würde das Abstellen des PKWs an der vereinbarten Unfallstelle - isoliert betrachtet - keine straflose Vorbereitungshandlung zum Betrug darstellen, wie die Beschwerdeführerin vermeint. Auf die zeitliche Nähe des Tatbeitrages zur Ausführung der geförderten Tat kommt es nicht an, sodaß sich diese zum Zeitpunkt der Beitragshandlung noch im Vorbereitungsstadium befunden haben kann. Diesfalls wird der Beitragstäter erst dann strafbar, wenn der geförderte unmittelbare Täter - unabhängig von der Frage seiner individuellen Strafbarkeit - das Versuchsstadium erreicht. Soweit die Beschwerdeführerin aber die Förderung der unmittelbaren Täter durch die erwähnte Beitragshandlung in Zweifel zu ziehen sucht, übergeht sie die Feststellungen des Erstgerichtes zur Tatausführung gemäß dem gemeinsamen und von ihr sogar initiierten Tatplan, sodaß sich die Beschwerde in diesem Umfang als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt darstellt.
Gleiches gilt für die Rüge, daß es an einer Feststellung dahin mangle, daß die vor der Tat (Punkt II/2 des Urteils) vereinbarte Übernahme des Autoradios samt Zubehör durch die Beschwerdeführerin eine Förderung der Tatausführung bewirkt habe. Das Erstgericht hat in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargelegt, daß die Zusage der Angeklagten M***** zur Übernahme der angeblich gestohlenen Gegenstände und die Einhaltung dieser Zusage für die Ausführung des Betruges an der Versicherung durch Andreas O***** und Michaela O***** kausal war, zumal erst die Beiseiteschaffung der versicherten Gegenstände eine einigermaßen gefahrlose Inanspruchnahme der Versicherung ermöglichte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Raphaela M***** nach § 147 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Das Schöffengericht verhängte über Raphaela M***** nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die dagegen erhobene Berufung, mit der die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht unter Festsetzung einer Probezeit von einem Jahr angestrebt wird, ist unbegründet.
Zusätzliche, vom Erstgericht unbeachtet gelassene Milderungsgründe vermag die Berufungswerberin nicht aufzuzeigen. Das geltend gemachte Wohlverhalten seit der längere Zeit zurückkliegenden Tatbegehung wurde durch die Zuerkennung des Milderungsgrundes des § 34 Z 2 StGB miterfaßt. Die vorliegende Bestimmungstäterschaft schließt den relevierten Milderungsgrund untergeordneter Tatbeteiligung (Z 6) von vornherein aus. Ein sonstiger Tatbeitrag geht zwar, wie erwähnt, in der Bestimmungstäterschaft auf, die mehrfache Beteiligung - wie hier - ist allerdings bei der Bewertung der tatbezogenen Schuld in der Relation zu jener der übrigen Angeklagten entsprechend zu gewichten.Zusätzliche, vom Erstgericht unbeachtet gelassene Milderungsgründe vermag die Berufungswerberin nicht aufzuzeigen. Das geltend gemachte Wohlverhalten seit der längere Zeit zurückkliegenden Tatbegehung wurde durch die Zuerkennung des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB miterfaßt. Die vorliegende Bestimmungstäterschaft schließt den relevierten Milderungsgrund untergeordneter Tatbeteiligung (Ziffer 6,) von vornherein aus. Ein sonstiger Tatbeitrag geht zwar, wie erwähnt, in der Bestimmungstäterschaft auf, die mehrfache Beteiligung - wie hier - ist allerdings bei der Bewertung der tatbezogenen Schuld in der Relation zu jener der übrigen Angeklagten entsprechend zu gewichten.
Der angestrebten Anwendung des § 37 Abs 1 StGB stehen spezialpräventive Erwägungen entgegen. Auch der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.Der angestrebten Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB stehen spezialpräventive Erwägungen entgegen. Auch der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.