Rechtssatz RS0086924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086924
Geschäftszahl
13Os76/75; 11Os123/77; 10Os186/77 (10Os201/77, 10Os202/77); 12Os51/88; 15Os87/89; 14Os51/96
Entscheidungsdatum
09.07.1996
Rechtssatz
Welche wesentliche rechtliche Bedeutung - entsprechend dem rechtsstaatlichen Grundsatz einer weitgefächerten Typisierung deliktischen Handelns und entgegen jeglicher Vergröberungstendenz - der Verschiedenheit der im § 12 StGB (sowie in den §§ 11, 12 FinStrG) umschriebenen Begehungsformen (Täterschaftstypen), ungeachtet deren grundsätzlicher Gleichstellung im Strafsatz und deren Unterstellung unter den gemeinsamen Oberbegriff "Beteiligte" zukommt, folgt schon aus der der neuen Terminologie angepaßten Vorschrift des § 314 StPO, deren Verletzung unter Nichtigkeitssanktion steht. Dies führt aber zur Annahme, daß eben diese prozessuale Folge auch außerhalb einer Fragestellung ein Urteil treffen kann, in dem eine der genannten gesetzlichen umschriebenen Begehungsformen zu Unrecht angenommen oder nicht angenommen wurde.Welche wesentliche rechtliche Bedeutung - entsprechend dem rechtsstaatlichen Grundsatz einer weitgefächerten Typisierung deliktischen Handelns und entgegen jeglicher Vergröberungstendenz - der Verschiedenheit der im Paragraph 12, StGB (sowie in den Paragraphen 11, 12, FinStrG) umschriebenen Begehungsformen (Täterschaftstypen), ungeachtet deren grundsätzlicher Gleichstellung im Strafsatz und deren Unterstellung unter den gemeinsamen Oberbegriff "Beteiligte" zukommt, folgt schon aus der der neuen Terminologie angepaßten Vorschrift des Paragraph 314, StPO, deren Verletzung unter Nichtigkeitssanktion steht. Dies führt aber zur Annahme, daß eben diese prozessuale Folge auch außerhalb einer Fragestellung ein Urteil treffen kann, in dem eine der genannten gesetzlichen umschriebenen Begehungsformen zu Unrecht angenommen oder nicht angenommen wurde.
Entscheidungstexte
- 13 Os 76/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 13 Os 76/75
Veröff: EvBl 1976/123 S 244 = SSt 46/81 = RZ 1976/62 S 100 (mit kritischer Anmerkung von Kienapfel)
- 11 Os 123/77
Entscheidungstext OGH 29.11.1977 11 Os 123/77
Vgl aber; Beisatz: Die fälschliche Annahme eines "sonstigen Tatbeitrages" neben der Bestimmungstäterschaft begründet bei wertender Betrachtung keinen Nichtigkeitsgrund. (T1) Veröff: EvBl 1978/89 S 246 = RZ 1978/23 S 40 = SSt 48/92
- 10 Os 186/77
Entscheidungstext OGH 18.01.1978 10 Os 186/77
Vgl aber; Beisatz: Für den Alleintäter ist eine unzutreffende Beurteilung als (Mittäter) Täter statt als Anstifter oder Gehilfe ohne Nachteil. (T2) Veröff: RZ 1978/73 S 170 (mit Anmerkung von Kienapfel) = SSt 49/5
- 12 Os 51/88
Entscheidungstext OGH 31.05.1988 12 Os 51/88
Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: JBl 1989,189
- 15 Os 87/89
Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 87/89
Vgl aber; Beis wie T1
- 14 Os 51/96
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 14 Os 51/96
Jedoch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086924
Dokumentnummer
JJR_19751218_OGH0002_0130OS00076_7500000_001