Mit dem Widerruf des Geständnisses und den Erklärungen des Beschwerdeführers hiezu haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt (US 27). Einer zusätzlichen Erörterung der in der Beschwerde dazu teilweise zitierten Zeugenaussagen bedurfte es angesichts des gesetzlichen Erfordernisses einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht. Aus diesem Grund konnten auch angebliche Beweisergebnisse zur sogenannten "Schwarzgeldtheorie" des Angeklagten unterbleiben, weil - wie in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt (S 29) - sich hiedurch nur eine Änderung des Kreises der Geschädigten, nicht aber der strafbaren Handlung selbst ergeben hätte.Mit dem Widerruf des Geständnisses und den Erklärungen des Beschwerdeführers hiezu haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt (US 27). Einer zusätzlichen Erörterung der in der Beschwerde dazu teilweise zitierten Zeugenaussagen bedurfte es angesichts des gesetzlichen Erfordernisses einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht. Aus diesem Grund konnten auch angebliche Beweisergebnisse zur sogenannten "Schwarzgeldtheorie" des Angeklagten unterbleiben, weil - wie in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt (S 29) - sich hiedurch nur eine Änderung des Kreises der Geschädigten, nicht aber der strafbaren Handlung selbst ergeben hätte.
Die gegen das vom Erstgericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewertete Gutachten des Buchsachverständigen erhobenen Beschwerdebehauptungen entbehren mit dem bloßen Hinweis, daß es sich auf die Innenrevision der B*** stützt, eines sachlichen Substrats. Da Anstifter und Gehilfe, eben so wie auch der unmittelbare Täter die Tat begehen, war eine Wiederholung der beim unmittelbaren Täter Dr. F*** vorgenommenen Auswertung des Gutachtens zur Schadenshöhe beim Beschwerdeführer nicht mehr notwendig, zumal dieser auch keinerlei Hinweise für einen davon abweichend eingeschränkten Schädigungsvorsatz einbekannt hat. Inwieweit die dem Gutachten zugrunde liegenden Schadensberechnungen "in keiner Weise nachvollziehbar" sein sollen, ist im Hinblick auf die mit umfangreichem Zahlenmaterial versehenen Ausführungen des Buchsachverständigen (ON 80/II und 98/III iVm S 379/III), die dem Urteil zugrunde gelegt wurden, unerfindlich.Die gegen das vom Erstgericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewertete Gutachten des Buchsachverständigen erhobenen Beschwerdebehauptungen entbehren mit dem bloßen Hinweis, daß es sich auf die Innenrevision der B*** stützt, eines sachlichen Substrats. Da Anstifter und Gehilfe, eben so wie auch der unmittelbare Täter die Tat begehen, war eine Wiederholung der beim unmittelbaren Täter Dr. F*** vorgenommenen Auswertung des Gutachtens zur Schadenshöhe beim Beschwerdeführer nicht mehr notwendig, zumal dieser auch keinerlei Hinweise für einen davon abweichend eingeschränkten Schädigungsvorsatz einbekannt hat. Inwieweit die dem Gutachten zugrunde liegenden Schadensberechnungen "in keiner Weise nachvollziehbar" sein sollen, ist im Hinblick auf die mit umfangreichem Zahlenmaterial versehenen Ausführungen des Buchsachverständigen (ON 80/II und 98/III in Verbindung mit S 379/III), die dem Urteil zugrunde gelegt wurden, unerfindlich.
Teilweise spätere Kreditrückzahlung widerspricht keineswegs der Annahme eines Schädigungsvorsatzes bei Betrugsbegehung, zumal die Teilrückzahlung im vorliegenden Fall aus den Erlösen neuer Betrügereien erfolgte und eine gänzliche Rückzahlung nach den Urteilsfeststellungen unmöglich war (S 29). Hiefür bieten allein schon die Anerkenntnisse der beiden Angeklagten über offene Schadensbeträge von über 30 Millionen S (US 32) die vom Beschwerdeführer vermißte Beweisgrundlage.
Die Rechtsrüge geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, bestreitet sie doch den - im Urteil jedoch ausdrücklich festgestellten - Schädigungsvorsatz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO, § 285 d Abs 1 Z 2 StPO). Damit hat gemäß § 285 i StPO über die Berufungen das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Damit hat gemäß Paragraph 285, i StPO über die Berufungen das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.