Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den Europäischen Haftbefehl vom 7. September 2007 (ON 230) wendet, steht ihrer meritorischen Erledigung die Sperrwirkung der res iudicata entgegen (ON 265).
Ebenso ist die Bekämpfung des erstrichterlichen Beschlusses vom 6. März 2009 (ON 283) einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich, weil das außerordentliche Rechtsmittel der Grundrechtsbeschwerde gemäß § 1 Abs 1 GRBG nur nach Erschöpfung des Instanzenzugs und solcherart im (hier vorliegenden) Fall eines solchen nur gegen die Rechtsmittelentscheidung, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegt, nicht jedoch gegen Entscheidungen der Vorinstanzen zusteht (RIS-Justiz RS0061078).Ebenso ist die Bekämpfung des erstrichterlichen Beschlusses vom 6. März 2009 (ON 283) einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich, weil das außerordentliche Rechtsmittel der Grundrechtsbeschwerde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG nur nach Erschöpfung des Instanzenzugs und solcherart im (hier vorliegenden) Fall eines solchen nur gegen die Rechtsmittelentscheidung, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegt, nicht jedoch gegen Entscheidungen der Vorinstanzen zusteht (RIS-Justiz RS0061078).
In Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. April 2009 (ON 297) ist die Grundrechtsbeschwerde, die sich inhaltlich nur gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) richtet, zwar zulässig, aber nicht berechtigt.In Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. April 2009 (ON 297) ist die Grundrechtsbeschwerde, die sich inhaltlich nur gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts (Paragraph 173, Absatz eins, StPO) richtet, zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Mit dem sinngemäßen Vorbringen, der angefochtene Beschluss gehe insoweit über die Bewilligung der Auslieferung zur Strafverfolgung (ON 253) hinaus, wendet die Beschwerde der Sache nach die Missachtung des Verfolgungshindernisses der Spezialität der Auslieferung ein. Diese Argumentation ist aber schon im Ansatz verfehlt, weil die diesbezügliche Beschwerdeprämisse, die Auslieferung sei ausschließlich wegen des Vorwurfs des „Leugnens der Gaskammern" bewilligt worden, nicht zutrifft. Die Bewilligung erfolgte vielmehr hinsichtlich des im Europäischen Haftbefehl näher beschriebenen Verdachts, der Beschwerdeführer habe sich auf eine andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er Druckwerke und Internetschriften verbreitete, in denen insbesondere nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in Form einer planmäßigen Vernichtung von bestimmten Gruppen in Konzentrationslagern unter Verwendung von Giftgas geleugnet und als lügenhafte Propaganda dargestellt werden, und indem er sich mit Autoren, die diese Ansicht vertreten, identifizierte (ON 253 iVm ON 230 S 247). Von dieser Verdachtslage geht auch die angefochtene Entscheidung aus (ON 297 S 5). Der Umstand, dass dabei auf die Anklageschrift vom 18. April 2008, in der die inkriminierten Äußerungen näher umschrieben sind, verwiesen wird, vermag hieran nichts zu ändern.Mit dem sinngemäßen Vorbringen, der angefochtene Beschluss gehe insoweit über die Bewilligung der Auslieferung zur Strafverfolgung (ON 253) hinaus, wendet die Beschwerde der Sache nach die Missachtung des Verfolgungshindernisses der Spezialität der Auslieferung ein. Diese Argumentation ist aber schon im Ansatz verfehlt, weil die diesbezügliche Beschwerdeprämisse, die Auslieferung sei ausschließlich wegen des Vorwurfs des „Leugnens der Gaskammern" bewilligt worden, nicht zutrifft. Die Bewilligung erfolgte vielmehr hinsichtlich des im Europäischen Haftbefehl näher beschriebenen Verdachts, der Beschwerdeführer habe sich auf eine andere als die in Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er Druckwerke und Internetschriften verbreitete, in denen insbesondere nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in Form einer planmäßigen Vernichtung von bestimmten Gruppen in Konzentrationslagern unter Verwendung von Giftgas geleugnet und als lügenhafte Propaganda dargestellt werden, und indem er sich mit Autoren, die diese Ansicht vertreten, identifizierte (ON 253 in Verbindung mit ON 230 S 247). Von dieser Verdachtslage geht auch die angefochtene Entscheidung aus (ON 297 S 5). Der Umstand, dass dabei auf die Anklageschrift vom 18. April 2008, in der die inkriminierten Äußerungen näher umschrieben sind, verwiesen wird, vermag hieran nichts zu ändern.
Hinsichtlich der weitwendigen, auf verschiedene auslieferungsrechtliche Bestimmungen gestützten Einwände gegen die Entscheidung des Zentralen Untersuchungsgerichts Nr 5 Spaniens (ON 253) genügt der Hinweis, dass dem Obersten Gerichtshof insoweit keine Prüfungskompetenz zukommt.
Die theoretischen Ausführungen zu den Tatbeständen des Verbotsgesetzes und den dort vorgesehenen Strafdrohungen sind im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ebenso unbeachtlich wie die Überlegungen zur - von dem in der Sache selbst nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erkennenden Gericht zu beurteilenden - Schuldfrage.Die theoretischen Ausführungen zu den Tatbeständen des Verbotsgesetzes und den dort vorgesehenen Strafdrohungen sind im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ebenso unbeachtlich wie die Überlegungen zur - von dem in der Sache selbst nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) erkennenden Gericht zu beurteilenden - Schuldfrage.
Die Erwägungen zum Tatbestand des § 3h VG sind mit Blick auf die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Annahme, der Beschwerdeführer habe iS des § 3g VG delinquiert, unverständlich.Die Erwägungen zum Tatbestand des Paragraph 3 h, VG sind mit Blick auf die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Annahme, der Beschwerdeführer habe iS des Paragraph 3 g, VG delinquiert, unverständlich.
Soweit sich die Beschwerde - wenngleich ohne diesbezügliche inhaltliche Argumentation - neben dem Grundrecht des Art 5 MRK auch auf jene der Art 6, 7 und 17 MRK stützt, sei der Vollständigkeit halber festgehalten:Soweit sich die Beschwerde - wenngleich ohne diesbezügliche inhaltliche Argumentation - neben dem Grundrecht des Artikel 5, MRK auch auf jene der Artikel 6, 7 und 17 MRK stützt, sei der Vollständigkeit halber festgehalten:
Verfahren, innerhalb derer Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses - wie etwa die Verhängung oder die Fortsetzung der Untersuchungshaft - überprüft werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK, weil sich dieser nur auf die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage selbst, also über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten bezieht (Grabenwarter EMRK³ § 24 Rz 26).Verfahren, innerhalb derer Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses - wie etwa die Verhängung oder die Fortsetzung der Untersuchungshaft - überprüft werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK, weil sich dieser nur auf die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage selbst, also über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten bezieht (Grabenwarter EMRK³ Paragraph 24, Rz 26).
Korrespondierend dazu ist Art 7 MRK in sachlicher Hinsicht auf Verurteilungen und die Verhängung von Strafen beschränkt (Grabenwarter EMRK³ § 24 Rz 129).Korrespondierend dazu ist Artikel 7, MRK in sachlicher Hinsicht auf Verurteilungen und die Verhängung von Strafen beschränkt (Grabenwarter EMRK³ Paragraph 24, Rz 129).
Inwieweit die Garantie des Art 17 MRK gegenständlich tangiert sein soll, bleibt im Dunkeln.Inwieweit die Garantie des Artikel 17, MRK gegenständlich tangiert sein soll, bleibt im Dunkeln.
Da die Beschwerde somit im nicht zurückgewiesenen Umfang keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigt, war sie insoweit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da die Beschwerde somit im nicht zurückgewiesenen Umfang keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigt, war sie insoweit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.