Rechtssatz RS0121601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Gericht
AUSL EMGR, AUSL EGMR, OGH
Rechtssatznummer
RS0121601
Geschäftszahl
Bsw67175/01; 14Os55/09h (14Os65/09d, 14Os66/09a); Bsw3455/05; 13Os44/21a
Entscheidungsdatum
14.07.2021
Rechtssatz
Art 5 Abs 4 MRK ist im Verhältnis zu Art 6 MRK lex specialis, Verhandlungen über die Rechtsmäßigkeit der Untersuchungshaft müssen daher nicht in jeden Fall öffentlich durchgeführt werden. Verfahren über Anträge auf Entlassung aus der Untersuchungshaft betreffen nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage und fallen daher unter dem strafrechtlichen Aspekt nicht unter Art 6 MRK. Hinsichtlich des zivilrechtlichen Aspekts von Art 6 MRK erinnert der Gerichtshof daran, dass die Bestimmungen der Konvention im Einklang miteinander auszulegen sind. Diesem Grundsatz würde es widersprechen, aus dem zivilrechtlichen Aspekt von Art 6 MRK strengere Anforderungen abzuleiten, als jene die sich im strafrechtlichen Bereich durch das gründliche Schutzsystem von Art 5 Abs 4 und Art 6 MRK ergeben. Reinprecht gegen Österreich.Artikel 5, Absatz 4, MRK ist im Verhältnis zu Artikel 6, MRK lex specialis, Verhandlungen über die Rechtsmäßigkeit der Untersuchungshaft müssen daher nicht in jeden Fall öffentlich durchgeführt werden. Verfahren über Anträge auf Entlassung aus der Untersuchungshaft betreffen nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage und fallen daher unter dem strafrechtlichen Aspekt nicht unter Artikel 6, MRK. Hinsichtlich des zivilrechtlichen Aspekts von Artikel 6, MRK erinnert der Gerichtshof daran, dass die Bestimmungen der Konvention im Einklang miteinander auszulegen sind. Diesem Grundsatz würde es widersprechen, aus dem zivilrechtlichen Aspekt von Artikel 6, MRK strengere Anforderungen abzuleiten, als jene die sich im strafrechtlichen Bereich durch das gründliche Schutzsystem von Artikel 5, Absatz 4 und Artikel 6, MRK ergeben. Reinprecht gegen Österreich.
Entscheidungstexte
- Bsw 67175/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 15.11.2005 Bsw 67175/01
Veröff: NL 2005,291
- 14 Os 55/09h
Entscheidungstext OGH 04.06.2009 14 Os 55/09h
Vgl auch
- Bsw 3455/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.02.2009 Bsw 3455/05
Vgl aber; Beisatz: Unter den Umständen des vorliegenden Falls und angesichts der dramatischen Auswirkungen der langen Haft muss Art 5 Abs 4 MRK im Wesentlichen die gleichen Garantien wie Art 6 Abs 1 MRK gewähren. (Bem: A. u.a. gegen das Vereinigte Königreich) (T1)
Beisatz: Hier: Über drei Jahre dauernde Anhaltung mutmaßlicher Terroristen, deren Ausweisung nicht möglich war. (Bem: A. u.a. gegen das Vereinigte Königreich) (T2)
Veröff: NL 2009,46
- 13 Os 44/21a
Entscheidungstext OGH 14.07.2021 13 Os 44/21a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2005:RS0121601
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20051115_AUSL000_000BSW67175_0100000_001