Die dagegen vom Beschuldigten K***** erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der er sowohl den Tatverdacht zu den vom Beschwerdegericht verneinten Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG als auch das Vorliegen der Haftgründe bekämpft, eine Substitutionsmöglichkeit derselben durch gelindere Mittel verlangt und unverhältnismäßige Dauer der Haft einwendet, ist nicht berechtigt.Die dagegen vom Beschuldigten K***** erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der er sowohl den Tatverdacht zu den vom Beschwerdegericht verneinten Voraussetzungen für eine Privilegierung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG als auch das Vorliegen der Haftgründe bekämpft, eine Substitutionsmöglichkeit derselben durch gelindere Mittel verlangt und unverhältnismäßige Dauer der Haft einwendet, ist nicht berechtigt.
Soweit der Beschuldigte - gestützt auf seine eigenen Angaben - eine Gewöhnung an Suchtmittel ins Treffen führt, und damit den dringenden Tatverdacht unter Hinweis auf § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG mit Blick auf § 180 Abs 3 StPO zu relativieren trachtet, übergeht er die Erwägungen des Beschwerdegerichtes zu einer nicht gegebenen Suchtgiftabhängigkeit (S 411). Überdies lässt er die eigene Einlassung außer Acht, wonach er den Erlös des ersten Verkaufs von Kokain zur Gänze in die Finanzierung eines weiteren Suchtgiftgeschäftes investiert hatte (S 71 iVm S 216) und nur einen Teil des beschafften Suchtgiftes für sich selber verwenden wollte (S 354).Soweit der Beschuldigte - gestützt auf seine eigenen Angaben - eine Gewöhnung an Suchtmittel ins Treffen führt, und damit den dringenden Tatverdacht unter Hinweis auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG mit Blick auf Paragraph 180, Absatz 3, StPO zu relativieren trachtet, übergeht er die Erwägungen des Beschwerdegerichtes zu einer nicht gegebenen Suchtgiftabhängigkeit (S 411). Überdies lässt er die eigene Einlassung außer Acht, wonach er den Erlös des ersten Verkaufs von Kokain zur Gänze in die Finanzierung eines weiteren Suchtgiftgeschäftes investiert hatte (S 71 in Verbindung mit S 216) und nur einen Teil des beschafften Suchtgiftes für sich selber verwenden wollte (S 354).
Mit den die angenommene Fluchtgefahr bekämpfenden Ausführungen versucht er für ihn günstigere Schlussfolgerungen aus den zum Nachweis der (seiner Meinung nach) gegebenen sozialen Integration vorgelegten Beweismitteln zu ziehen, ohne aber eine offenbar unzureichende Begründung der eine solche Einbindung logisch-empirisch - demnach formell einwandfrei - verneinenden (S 413 ff) Annahmen des Oberlandesgerichtes darzutun.
Angesichts der vom Gerichtshof zweiter Instanz abgelehnten Suchtgiftabhängigkeit war er auch nicht dazu verhalten, sich mit spekulativen Erwägungen über die bei verdachtskonformer Verurteilung (für die Beurteilung eines Fluchtanreizes maßgebliche) zu erwartende Strafe und über die Möglichkeit der Anwendung der §§ 39, 40 SMG auseinanderzusetzen.Angesichts der vom Gerichtshof zweiter Instanz abgelehnten Suchtgiftabhängigkeit war er auch nicht dazu verhalten, sich mit spekulativen Erwägungen über die bei verdachtskonformer Verurteilung (für die Beurteilung eines Fluchtanreizes maßgebliche) zu erwartende Strafe und über die Möglichkeit der Anwendung der Paragraphen 39, 40, SMG auseinanderzusetzen.
Da für die Fortsetzung der Untersuchungshaft ein Haftgrund genügt - hier die zutreffend angenommene Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) -, gehen die zudem den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr bekämpfenden Ausführungen von vornherein ins Leere.Da für die Fortsetzung der Untersuchungshaft ein Haftgrund genügt - hier die zutreffend angenommene Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) -, gehen die zudem den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr bekämpfenden Ausführungen von vornherein ins Leere.
Dessen ungeachtet sei ihnen erwidert, dass sie die erforderliche, gemäß § 10 GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende (vgl EvBl 1999/192; 14 Os 37/03) Auseinandersetzung mit den auf den Verdacht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels und der Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung schlüssig abgeleiteten Annahmen des Oberlandesgerichts zur Tatbegehungsgefahr (S 415 ff) vermissen lassen. Sie erschöpfen sich vielmehr bloß in einer (die Begründung des Beschwerdegerichtes ignorierenden) Behauptung, die angenommene Tatbegehungsgefahr werde durch die bisherige Dauer der Untersuchungshaft, die (eingeschränkte) Schuldeinsicht des Beschuldigten und durch seine vorhandene Therapiewilligkeit neutralisiert. Das Vorbringen hinwieder, bei der Anlasstat fehle angesichts der Sicherstellung des Suchtgifts (bei einer der mehreren Tathandlungen) eine schwere oder zumindest nicht bloß leichte Folge, setzt sich nicht nur über das ihm angelastete, (mutmaßlich) mehrfache und bereits teilweise erfolgreiche Inverkehrsetzen von Kokain hinweg (2.). Es lässt auch außer Acht, dass solche Folgen nicht nur die tatbestandsmäßigen Konsequenzen umfassen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile für die Gesellschaft im Ganzen), ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen (insbesondere solche zur Sicherstellung von nach Österreich verbrachten Suchtmitteln) auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen (vgl 14 Os 134/97). Daher wurde vorliegend auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht angenommen.Dessen ungeachtet sei ihnen erwidert, dass sie die erforderliche, gemäß Paragraph 10, GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a, 285 a Ziffer 2, zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende vergleiche EvBl 1999/192; 14 Os 37/03) Auseinandersetzung mit den auf den Verdacht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels und der Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung schlüssig abgeleiteten Annahmen des Oberlandesgerichts zur Tatbegehungsgefahr (S 415 ff) vermissen lassen. Sie erschöpfen sich vielmehr bloß in einer (die Begründung des Beschwerdegerichtes ignorierenden) Behauptung, die angenommene Tatbegehungsgefahr werde durch die bisherige Dauer der Untersuchungshaft, die (eingeschränkte) Schuldeinsicht des Beschuldigten und durch seine vorhandene Therapiewilligkeit neutralisiert. Das Vorbringen hinwieder, bei der Anlasstat fehle angesichts der Sicherstellung des Suchtgifts (bei einer der mehreren Tathandlungen) eine schwere oder zumindest nicht bloß leichte Folge, setzt sich nicht nur über das ihm angelastete, (mutmaßlich) mehrfache und bereits teilweise erfolgreiche Inverkehrsetzen von Kokain hinweg (2.). Es lässt auch außer Acht, dass solche Folgen nicht nur die tatbestandsmäßigen Konsequenzen umfassen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile für die Gesellschaft im Ganzen), ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen (insbesondere solche zur Sicherstellung von nach Österreich verbrachten Suchtmitteln) auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen vergleiche 14 Os 134/97). Daher wurde vorliegend auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht angenommen.
Die neuerlich auf die vom Gerichtshof zweiter Instanz ausdrücklich verneinte Suchtgiftgewöhnung des Beschuldigten abstellende Beschwerde lässt jegliche Argumentation vermissen, welche Begründungsmängel oder welche erheblichen Bedenken gegen die auf Basis der nach der Verdachtslage eröffneten Strafdrohung des § 28 Abs 3 erster Strafsatz SMG (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) angenommene Verhältnismäßigkeit der (zum 13. März 2003 noch nicht einmal zweimonatigen) Haftdauer und gegen die verweigerte Substituierbarkeit der Haftgründe bestehen.Die neuerlich auf die vom Gerichtshof zweiter Instanz ausdrücklich verneinte Suchtgiftgewöhnung des Beschuldigten abstellende Beschwerde lässt jegliche Argumentation vermissen, welche Begründungsmängel oder welche erheblichen Bedenken gegen die auf Basis der nach der Verdachtslage eröffneten Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz 3, erster Strafsatz SMG (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) angenommene Verhältnismäßigkeit der (zum 13. März 2003 noch nicht einmal zweimonatigen) Haftdauer und gegen die verweigerte Substituierbarkeit der Haftgründe bestehen.
Der Beschuldigte K***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Der Beschuldigte K***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.