Die von der Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von der Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider setzten sich die Tatrichter mit der - die vom Schuldspruch umfassten Mengenangaben tragenden Aussage vor der Finanzstrafbehörde (S 29) auf ca 200 Stangen - abschwächenden Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 115) sehr wohl auseinander (US 5 ff), lehnten diese aber als bloß unglaubwürdige Schutzbehauptung ab (US 7).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider setzten sich die Tatrichter mit der - die vom Schuldspruch umfassten Mengenangaben tragenden Aussage vor der Finanzstrafbehörde (S 29) auf ca 200 Stangen - abschwächenden Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 115) sehr wohl auseinander (US 5 ff), lehnten diese aber als bloß unglaubwürdige Schutzbehauptung ab (US 7).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Bei der Berechnung der verhehlten Zigarettenmenge verwiesen die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei auf die „Entschlüsselung" des der Angeklagten zugeordneten Notizbuches „Haid" (S 37 ff; US 6).
Die Behauptung, die Angeklagte habe das Geständnis vor der Finanzstrafbehörde nur unter dem Druck drohender Untersuchungshaft abgelegt, wird im Rechtsmittel - als unzulässige Neuerung - erstmals aufgestellt.
Die den substanzlosen Gebrauch der verba legalia bei Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit kritisierende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die Urteilsannahmen über die konkrete Absicht der Angeklagten, sich durch wiederkehrenden An- und Verkauf ausländischer Zigaretten ein regelmäßiges (Zusatz-)Einkommen zu verschaffen (US 5). Die Beschwerdeargumentation (inhaltlich Z 9 lit a), die Angeklagte habe nicht im geringsten damit gerechnet, einen derart hohen Betrag an Eingangsabgaben zu verkürzen, sagt nicht, weshalb der nach ständiger Rechtsprechung bloß strafbestimmende Wertbetrag Tatbestandsmerkmal sein sollte.Die den substanzlosen Gebrauch der verba legalia bei Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit kritisierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die Urteilsannahmen über die konkrete Absicht der Angeklagten, sich durch wiederkehrenden An- und Verkauf ausländischer Zigaretten ein regelmäßiges (Zusatz-)Einkommen zu verschaffen (US 5). Die Beschwerdeargumentation (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), die Angeklagte habe nicht im geringsten damit gerechnet, einen derart hohen Betrag an Eingangsabgaben zu verkürzen, sagt nicht, weshalb der nach ständiger Rechtsprechung bloß strafbestimmende Wertbetrag Tatbestandsmerkmal sein sollte.
Die sich gegen die Aufteilung des Wertersatzes und die Abwägungskriterien des § 19 Abs 5 FinStrG wendende Sanktionsrüge (Z 11) erstattet nur ein Berufungsvorbringen, wurde doch die in § 19 Abs 3 FinStrG festgesetzte obere Grenze für den Wertersatz hier nicht überschritten (Dorazil/Harbich FinStrG § 19 E 87).Die sich gegen die Aufteilung des Wertersatzes und die Abwägungskriterien des Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG wendende Sanktionsrüge (Ziffer 11,) erstattet nur ein Berufungsvorbringen, wurde doch die in Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG festgesetzte obere Grenze für den Wertersatz hier nicht überschritten (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 19, E 87).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.