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Rechtssatz RS0085954×

Rechtssatz RS0085954

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0085954

Geschäftszahl

12Os154/79; 12Os108/81; 9Os180/82; 14Os57/05x

Entscheidungsdatum

09.08.2005

Rechtssatz

Nach der FinStrGNov 1975 hat die Strafe des Wertersatzes nach Paragraph 19, FinStrG eindeutigen Strafcharakter. Bei Verhängung dieser (Nebenstrafe) Strafe ist nunmehr einheitlich von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung auszugehen (Paragraphen 21, 23, Absatz eins, Ziffer 3, FinStrG). Da somit der Wertersatz in Beziehung auf einen von mehreren Tätern keine absolute Größe ist, kann die verhängte Strafe mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn das Strafmaß die im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, festgesetzten (oberen) Grenzen überschreitet. Sonst ist die Strafe (als Ermessensentscheidung) nur mit Berufung bekämpfbar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 154/79
    Entscheidungstext OGH 14.02.1980 12 Os 154/79
    Veröff: EvBl 1980/184 S 525 = SSt 51/7
  • 12 Os 108/81
    Entscheidungstext OGH 20.08.1981 12 Os 108/81
    Vgl auch; nur: Da somit der Wertersatz in Beziehung auf einen von mehreren Tätern keine absolute Größe ist, kann die verhängte Strafe mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn das Strafmaß die im Sinne des § 19 Abs 3 festgesetzten (oberen) Grenzen überschreitet. Sonst ist die Strafe (als Ermessensentscheidung) nur mit Berufung bekämpfbar. (T1)
  • 9 Os 180/82
    Entscheidungstext OGH 15.02.1983 9 Os 180/82
    Vgl auch; nur T1
  • 14 Os 57/05x
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 57/05x
    Auch; nur: Die verhängte Strafe kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn das Strafmaß die im Sinne des § 19 Abs 3 festgesetzten oberen Grenzen überschreitet. Sonst ist die Strafe nur mit Berufung bekämpfbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0085954

Dokumentnummer

JJR_19800214_OGH0002_0120OS00154_7900000_001