Wegen der Schuldsprüche I/2/a und b richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der in Betreff des Schuldspruchs I/2/a aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.Wegen der Schuldsprüche I/2/a und b richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der in Betreff des Schuldspruchs I/2/a aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.
Sie zeigt zutreffend auf, dass das angefochtene Urteil für die Feststellung, die beiden Angeklagten hätten „gemeinsam verabredet und beschlossen“, „die erwähnte Menge Heroin unterschiedlichen Reinheitsgrades dort zu verkaufen“ (US 7), soweit damit - gerade noch hinreichend deutlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) - ein auf Überschreiten der Grenzmenge (an Reinsubstanz) gerichteter Vorsatz dargestellt wird, gar keine Begründung enthält. Die Beweiswürdigung erschöpft sich insoweit in der Einschätzung der Verantwortung des Angeklagten, wonach er „von seinem Freund Metin E***** dazu gebracht worden“ sei, „im Auftrag der Polizei Suchtgift-Scheingeschäfte zu tätigen“, als unglaubwürdig (US 9), womit weder zum Ausdruck gebracht wird, aus welchen Gründen die Tatrichter von geplantem bewussten und gewollten Zusammenwirken der beiden Täter ausgingen, noch eine Aussage über die Vorstellung des Beschwerdeführers betreffend die Menge an Reinsubstanz des zum Verkauf mitgeführten Suchtgifts getroffen wird. Dies ist umso bedeutender, als die Angeklagten nach den Feststellungen Heroin von je unterschiedlichem - durchwegs aber über dem gerichtsnotorischen Durchschnitt (vgl RIS-Justiz RS0119257) liegendem - Reinheitsgehalt (US 10) zu verkaufen planten, sich in dem vom Beschwerdeführer weggeworfenen Behälter „etwa 12,8 Gramm brutto“ Heroin befanden und die Grenzmenge bloß durch Zusammenrechnung der Suchtgiftquanten offenbar verschiedener Herkunft (nur) geringfügig überschritten wurde. Die zirkuläre Überlegung, wonach diesbezüglich „davon ausgegangen“ wird, „dass der Angeklagte und Metin E***** hier verabredet und gemeinsam vorgegangen sind, wobei einer minderwertiges Heroin bei sich hatte“ (US 10), stellt überhaupt keine Begründung dar.Sie zeigt zutreffend auf, dass das angefochtene Urteil für die Feststellung, die beiden Angeklagten hätten „gemeinsam verabredet und beschlossen“, „die erwähnte Menge Heroin unterschiedlichen Reinheitsgrades dort zu verkaufen“ (US 7), soweit damit - gerade noch hinreichend deutlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - ein auf Überschreiten der Grenzmenge (an Reinsubstanz) gerichteter Vorsatz dargestellt wird, gar keine Begründung enthält. Die Beweiswürdigung erschöpft sich insoweit in der Einschätzung der Verantwortung des Angeklagten, wonach er „von seinem Freund Metin E***** dazu gebracht worden“ sei, „im Auftrag der Polizei Suchtgift-Scheingeschäfte zu tätigen“, als unglaubwürdig (US 9), womit weder zum Ausdruck gebracht wird, aus welchen Gründen die Tatrichter von geplantem bewussten und gewollten Zusammenwirken der beiden Täter ausgingen, noch eine Aussage über die Vorstellung des Beschwerdeführers betreffend die Menge an Reinsubstanz des zum Verkauf mitgeführten Suchtgifts getroffen wird. Dies ist umso bedeutender, als die Angeklagten nach den Feststellungen Heroin von je unterschiedlichem - durchwegs aber über dem gerichtsnotorischen Durchschnitt vergleiche RIS-Justiz RS0119257) liegendem - Reinheitsgehalt (US 10) zu verkaufen planten, sich in dem vom Beschwerdeführer weggeworfenen Behälter „etwa 12,8 Gramm brutto“ Heroin befanden und die Grenzmenge bloß durch Zusammenrechnung der Suchtgiftquanten offenbar verschiedener Herkunft (nur) geringfügig überschritten wurde. Die zirkuläre Überlegung, wonach diesbezüglich „davon ausgegangen“ wird, „dass der Angeklagte und Metin E***** hier verabredet und gemeinsam vorgegangen sind, wobei einer minderwertiges Heroin bei sich hatte“ (US 10), stellt überhaupt keine Begründung dar.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem von - vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachter, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkender - mehrfach unrichtiger Anwendung des materiellen Strafrechts (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, Z 10, Z 11) überzeugt, die von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem von - vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachter, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkender - mehrfach unrichtiger Anwendung des materiellen Strafrechts (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 10,, Ziffer 11,) überzeugt, die von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Zum Schuldspruch I/1 wurden keinerlei Feststellungen getroffen (Z 9 lit a).Zum Schuldspruch I/1 wurden keinerlei Feststellungen getroffen (Ziffer 9, Litera a,).
Zum Schuldspruch I/2/b fehlen - neben einer Individualisierung der an Arzu I***** und Aysun S***** überlassenen „unbekannten Menge Suchtgift“ - Sachverhaltsannahmen zu einem auf die Weitergabe einer die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge gerichteten Vorsatz (Z 10). Hinzu kommt, dass bei Erreichen der von § 28a SMG vorausgesetzten Suchtgiftmengen nur durch die Zusammenrechnung der Mengen aus mehreren Einzeltaten die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionsvorsatz von vornherein vom Vorsatz umfasst sein müssen (zuletzt 13 Os 99/09x), wozu die angefochtene Entscheidung, der nicht zu entnehmen ist, dass die „von Sommer 2008 bis November 2008“ - wenn auch insgesamt das Zweifache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende - an Melisa G***** überlassene Suchtgiftquantität als Gesamtmenge verhandelt wurde, keine Aussage trifft.Zum Schuldspruch I/2/b fehlen - neben einer Individualisierung der an Arzu I***** und Aysun S***** überlassenen „unbekannten Menge Suchtgift“ - Sachverhaltsannahmen zu einem auf die Weitergabe einer die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge gerichteten Vorsatz (Ziffer 10,). Hinzu kommt, dass bei Erreichen der von Paragraph 28 a, SMG vorausgesetzten Suchtgiftmengen nur durch die Zusammenrechnung der Mengen aus mehreren Einzeltaten die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionsvorsatz von vornherein vom Vorsatz umfasst sein müssen (zuletzt 13 Os 99/09x), wozu die angefochtene Entscheidung, der nicht zu entnehmen ist, dass die „von Sommer 2008 bis November 2008“ - wenn auch insgesamt das Zweifache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende - an Melisa G***** überlassene Suchtgiftquantität als Gesamtmenge verhandelt wurde, keine Aussage trifft.
Darüber hinaus trägt die Feststellung, der Angeklagte habe auch die vom Schuldspruch I/2/b umfassten Suchtgiftgeschäfte in der Absicht getätigt, „sich dadurch eine zumindest zusätzliche und fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, aber auch um den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren“ (US 8), die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung, welche insoweit die Absicht voraussetzt, sich durch das wiederholte Überlassen von die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten eine solche Einnahme zu verschaffen, nicht.
Dies trifft im Übrigen auch für die zum Schuldspruch I/2/a getroffene Konstatierung zu, wonach Asat I***** sich mit Metin E***** dazu verabredete, „Suchtgift, konkret Heroin zu verkaufen, ... um dadurch zumindest teilweise den Lebensunterhalt zu bestreiten“ (US 6).
Die aufgezeigten Mängel erfordern die Aufhebung der Schuldsprüche I/1 und I/2, in Betreff des letztgenannten zur Gänze, weil nach Kassation eines Schuldspruchs nach § 28a SMG bei Fraglichkeit der Beurteilung einer überlassenen Suchtgiftmenge als groß (§ 28b SMG) auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach § 27 Abs 1 (und Abs 3) SMG allenfalls zu tragen vermögen, für sich alleine nicht bestehen bleiben (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 18).Die aufgezeigten Mängel erfordern die Aufhebung der Schuldsprüche I/1 und I/2, in Betreff des letztgenannten zur Gänze, weil nach Kassation eines Schuldspruchs nach Paragraph 28 a, SMG bei Fraglichkeit der Beurteilung einer überlassenen Suchtgiftmenge als groß (Paragraph 28 b, SMG) auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, (und Absatz 3,) SMG allenfalls zu tragen vermögen, für sich alleine nicht bestehen bleiben (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 18).
Schließlich fehlt es hinsichtlich des - ebenso wie die übrigen Aussprüche nach § 443 Abs 1 StPO verfehlt in Beschlussform ergangenen (US 4) - Ausspruchs über die Einziehung nicht näher bezeichneter „Suchtgiftutensilien“ an Urteilsannahmen zur Beurteilung der von (ausschließlich als Grundlage in Frage kommend) § 26 Abs 1 StGB als Voraussetzung für eine Einziehung genannten besonderen Beschaffenheit der Gegenstände (Z 11 zweiter Fall; RIS-Justiz RS0121298).Schließlich fehlt es hinsichtlich des - ebenso wie die übrigen Aussprüche nach Paragraph 443, Absatz eins, StPO verfehlt in Beschlussform ergangenen (US 4) - Ausspruchs über die Einziehung nicht näher bezeichneter „Suchtgiftutensilien“ an Urteilsannahmen zur Beurteilung der von (ausschließlich als Grundlage in Frage kommend) Paragraph 26, Absatz eins, StGB als Voraussetzung für eine Einziehung genannten besonderen Beschaffenheit der Gegenstände (Ziffer 11, zweiter Fall; RIS-Justiz RS0121298).
Anzumerken bleibt, dass die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts gemäß § 34 SMG ebenso von der Aufhebung des Schuldspruchs unberührt bleibt (RIS-Justiz RS0088115) wie der - trotz missverständlicher Formulierung der Sache nach eindeutige - Ausspruch über das Absehen von der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20a Abs 2 Z 2 und 3 StGB).Anzumerken bleibt, dass die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts gemäß Paragraph 34, SMG ebenso von der Aufhebung des Schuldspruchs unberührt bleibt (RIS-Justiz RS0088115) wie der - trotz missverständlicher Formulierung der Sache nach eindeutige - Ausspruch über das Absehen von der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 StGB).
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen, auf die sich ein Eingehen im Hinblick auf die amtswegige Maßnahme erübrigt, seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang werden im Fall eines erneuten Schuldspruchs die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, auch bezogen auf ein Übersteigen der Grenzmenge (an Reinsubstanz) und zur Gewerbsmäßigkeitstendenz zu treffen und - der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend - ebenso zu begründen sein wie die Nichtannahme der Privilegierung nach § 28a Abs 3 zweiter Satz SMG.Im zweiten Rechtsgang werden im Fall eines erneuten Schuldspruchs die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, auch bezogen auf ein Übersteigen der Grenzmenge (an Reinsubstanz) und zur Gewerbsmäßigkeitstendenz zu treffen und - der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend - ebenso zu begründen sein wie die Nichtannahme der Privilegierung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, zweiter Satz SMG.
Die - die amtswegige Maßnahme nicht erfassende (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) - Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die - die amtswegige Maßnahme nicht erfassende (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12) - Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.