[3] Die gegen das Unterbleiben des Verfalls aus § 281 Abs 1 Z 11 (iVm Z 5) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht. Die gegen das Unterbleiben des Verfalls aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5,) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.
[4] Aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 dritter Fall macht sie einen Widerspruch mehrerer Feststellungspassagen geltend, nach welchen einerseits M* wusste, dass sie sich fremde bewegliche Sachen im „Gesamtwert von EUR 115.000,00 zueignete und sich dadurch in dieser Summe unrechtmäßig bereicherte“ (US 4), sie weiters „keinen Anspruch auf die durch die Taten angestrebte und teils bewirkte Vermehrung ihres Vermögens hatte“ (US 5), hingegen andererseits nicht erwiesen sei, „ob die Angeklagte durch die Tat Vermögenswerte erlangte und welcher Anteil an der Diebesbeute der Angeklagten zufloss“ (US 5, ähnlich US 9). Aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, dritter Fall macht sie einen Widerspruch mehrerer Feststellungspassagen geltend, nach welchen einerseits M* wusste, dass sie sich fremde bewegliche Sachen im „Gesamtwert von EUR 115.000,00 zueignete und sich dadurch in dieser Summe unrechtmäßig bereicherte“ (US 4), sie weiters „keinen Anspruch auf die durch die Taten angestrebte und teils bewirkte Vermehrung ihres Vermögens hatte“ (US 5), hingegen andererseits nicht erwiesen sei, „ob die Angeklagte durch die Tat Vermögenswerte erlangte und welcher Anteil an der Diebesbeute der Angeklagten zufloss“ (US 5, ähnlich US 9).
[5] Das Erstgericht stützte das Unterbleiben des Verfalls auf § 20a Abs 3 StGB (US 2 und 10 f). Indem die Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler bei Anwendung dieses Ausschlusstatbestands (vgl 11 Os 48/18w; RIS-Justiz RS0131561) im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde (sondern bloß in der Berufung [vgl dazu Ratz, WK-StPO § 283 Rz 1]) geltend macht, spricht die (mit Bezug auf die Sanktionsbefugnis ergriffene) Mängelrüge keine entscheidende Tatsache an (vgl aber RIS-Justiz RS0117499; vgl auch RS0130018 [T1]). Das Erstgericht stützte das Unterbleiben des Verfalls auf Paragraph 20 a, Absatz 3, StGB (US 2 und 10 f). Indem die Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler bei Anwendung dieses Ausschlusstatbestands vergleiche 11 Os 48/18w; RIS-Justiz RS0131561) im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde (sondern bloß in der Berufung [vgl dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 283, Rz 1]) geltend macht, spricht die (mit Bezug auf die Sanktionsbefugnis ergriffene) Mängelrüge keine entscheidende Tatsache an vergleiche aber RIS-Justiz RS0117499; vergleiche auch RS0130018 [T1]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).