Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die schweizerischen Staatsangehörigen Willi B*** und Max Emil O*** des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in der Zeit vom 23. bis 25.November 1987 in verschiedenen Orten der Bundesländer Salzburg, Tirol und Vorarlberg im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Banken und Sparkassen durch Übergabe von außer Kurs gesetzten und nicht mehr einlösbaren israelischen (50) Shekel-Banknoten unter bewußtem Verschweigen von deren Ungültigkeit zur Einwechslung in österreichische Schilling, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils (und zwar in 19 Fällen) verleitet, teils (nämlich in 11 weiteren Fällen) zu verleiten versucht, welche die betreffenden Geldinstitute oder deren Angestellte um insgesamt mehr als 5.000 S (nämlich um 47.760 S) schädigten bzw. schädigen sollten; sie wurden hiefür zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ferner wurden gemäß § 26 StGB 306 Stück a 50 israelische Shekel, neun Stück a 50.000 bolivianische Peso, vier Stück a 500.000 bolivianische Peso in Scheckwährung, vier Stück a 100.000 bolivianische Peso in Scheckwährung und 28 Stück a 1.000 bolivianische Peso - welche Banknoten im (Miet-) Fahrzeug der Angeklagten sichergestellt worden waren - eingezogen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die schweizerischen Staatsangehörigen Willi B*** und Max Emil O*** des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in der Zeit vom 23. bis 25.November 1987 in verschiedenen Orten der Bundesländer Salzburg, Tirol und Vorarlberg im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Banken und Sparkassen durch Übergabe von außer Kurs gesetzten und nicht mehr einlösbaren israelischen (50) Shekel-Banknoten unter bewußtem Verschweigen von deren Ungültigkeit zur Einwechslung in österreichische Schilling, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils (und zwar in 19 Fällen) verleitet, teils (nämlich in 11 weiteren Fällen) zu verleiten versucht, welche die betreffenden Geldinstitute oder deren Angestellte um insgesamt mehr als 5.000 S (nämlich um 47.760 S) schädigten bzw. schädigen sollten; sie wurden hiefür zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ferner wurden gemäß Paragraph 26, StGB 306 Stück a 50 israelische Shekel, neun Stück a 50.000 bolivianische Peso, vier Stück a 500.000 bolivianische Peso in Scheckwährung, vier Stück a 100.000 bolivianische Peso in Scheckwährung und 28 Stück a 1.000 bolivianische Peso - welche Banknoten im (Miet-) Fahrzeug der Angeklagten sichergestellt worden waren - eingezogen.
Dieses Urteil bekämpft nur der Angeklagte O*** mit einer (nominell) allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In seiner (ua) gegen den Ausspruch über die Einziehung gerichteten Berufung macht er jedoch der Sache nach außerdem noch den Nichtigkeitsgrund der Z 11 der zitierten Gesetzesstelle geltend. Auf die vom Angeklagten persönlich verfaßten, im wesentlichen gleichlautenden, mit 5.März 1988 datierten und an die Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie an das "Landesgericht Wien I" adressierten - auch als Nichtigkeitsbeschwerden bezeichneten - Eingaben (ON 61) ist - abgesehen davon, daß sie dem Formerfordernis des § 285 a Z 3 StPO nicht Rechnung tragen - schon deshalb nicht einzugehen, weil das Gesetz (§§ 282 Abs. 1, 285 Abs. 1 StPO) nur eine Ausführung der Beschwerdegründe durch den Beschwerdeführer vorsieht, die vorliegend ohnedies vom Verteidiger (rechtzeitig) überreicht wurde. Nicht stichhältig ist die Mängelrüge (Z 5), dem Urteil mangle für die Annahme, die zur Umwechslung in österreichische Schilling bei österreichischen Bankinstituten vorgelegten 50 Shekel-Noten seien seit 4.September 1986 außer Kurs gesetzt, nicht mehr einwechselbar und daher wertlos, eine zureichende Begründung. Abgesehen davon, daß sich das Erstgericht insoweit auf die Gendarmerieerhebungen und eine Kopie aus dem Buch "Erkennungsdienst", mithin auf verläßliche Beurteilungsgrundlagen stützen konnte, hat auch eine vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 f StPO eingeholte Auskunft der Ö*** N*** ergeben,Dieses Urteil bekämpft nur der Angeklagte O*** mit einer (nominell) allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In seiner (ua) gegen den Ausspruch über die Einziehung gerichteten Berufung macht er jedoch der Sache nach außerdem noch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, der zitierten Gesetzesstelle geltend. Auf die vom Angeklagten persönlich verfaßten, im wesentlichen gleichlautenden, mit 5.März 1988 datierten und an die Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie an das "Landesgericht Wien I" adressierten - auch als Nichtigkeitsbeschwerden bezeichneten - Eingaben (ON 61) ist - abgesehen davon, daß sie dem Formerfordernis des Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO nicht Rechnung tragen - schon deshalb nicht einzugehen, weil das Gesetz (Paragraphen 282, Absatz eins, 285, Absatz eins, StPO) nur eine Ausführung der Beschwerdegründe durch den Beschwerdeführer vorsieht, die vorliegend ohnedies vom Verteidiger (rechtzeitig) überreicht wurde. Nicht stichhältig ist die Mängelrüge (Ziffer 5,), dem Urteil mangle für die Annahme, die zur Umwechslung in österreichische Schilling bei österreichischen Bankinstituten vorgelegten 50 Shekel-Noten seien seit 4.September 1986 außer Kurs gesetzt, nicht mehr einwechselbar und daher wertlos, eine zureichende Begründung. Abgesehen davon, daß sich das Erstgericht insoweit auf die Gendarmerieerhebungen und eine Kopie aus dem Buch "Erkennungsdienst", mithin auf verläßliche Beurteilungsgrundlagen stützen konnte, hat auch eine vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285, f StPO eingeholte Auskunft der Ö*** N*** ergeben,
daß die verfahrensgegenständlichen israelischen Shekel-Banknoten zunächst durch die Währungsreform vom 22.Februar 1980 im Verhältnis 10 : 1 abgewertet, sodann mit 4.September 1986 außer Kurs gesetzt wurden und seit diesem Zeitpunkt auch in Israel nicht mehr umwechselbar sind. Diese Banknoten sind daher seit diesem Zeitpunkt kein gültiges Zahlungsmittel, weshalb sie auch in der Kartei der Ö*** N*** mit dem zuletzt bezeichneten Datum als
"wertlos" deklariert werden.