Rechtssatz RS0090473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090473
Entscheidungsdatum
29.08.2006
Rechtssatz
Von § 26 Abs 1 StGB zwar auch Gegenstände erfasst, die vom Täter dazu bestimmt worden waren, bei Begehung einer strafbaren Handlung verwendet zu werden, doch muss diese Handlung - wie sich aus der sprachlichen Fassung des Gesetzes ergibt - zumindest bis zum Versuch gedienen sein, weil Täter nur sein kann, wer die Tat zumindest versucht hat.Von Paragraph 26, Absatz eins, StGB zwar auch Gegenstände erfasst, die vom Täter dazu bestimmt worden waren, bei Begehung einer strafbaren Handlung verwendet zu werden, doch muss diese Handlung - wie sich aus der sprachlichen Fassung des Gesetzes ergibt - zumindest bis zum Versuch gedienen sein, weil Täter nur sein kann, wer die Tat zumindest versucht hat.
Entscheidungstexte
- 11 Os 3/85
Entscheidungstext OGH 30.04.1985 11 Os 3/85
Veröff: SSt 56/30 = EvBl 1986/34 S 119
- 14 Os 57/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 14 Os 57/88
Vgl auch; Veröff: SSt 59/31
- 14 Os 79/06h
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 14 Os 79/06h
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090473
Dokumentnummer
JJR_19850430_OGH0002_0110OS00003_8500000_001