Als Verfahrensmangel (Z 4) machen die Angeklagten u.a. geltend, daß ihr Antrag auf Einvernahme der (Brand-) Sachverständigen Ing. Willibald B***** und Ing. Josef P***** (die der Hauptverhandlung nicht zugezogen worden sind) abgewiesen worden ist. Nach dem Inhalt dieses Antrages sollte damit unter Beweis gestellt werden, daß das Geständnis der Angeklagten Melitta O***** zum Erstbrand sich nicht mit den Wahrnehmungen der Zeugin Ingeborg H***** deckt und auch nicht mit dem Zustand des Barhockers, der vom Sachverständigen Ing. P***** laut seinem eigenen Gutachten besichtigt wurde; weiters, daß der zweite Brand höchstens mit 60 bis 80 % (igen) Alkoholika herbeigeführt worden sein konnte, solche aber im Diskothekenbereich nicht vorhanden waren (S 518). Der Schöffensenat lehnte diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, daß die Frage, ob die Aussagen der Angeklagten Melitta O***** und der Zeugin Ingeborg H***** übereinstimmen und ob in der Diskothek Alkoholika mit 60 - 80 Vol.% Alkoholgehalt vorhanden waren, keine Sachverständigenfrage darstellt (S 521). In weiterer Folge wurden die schriftlichen Gutachten der genannten Sachverständigen (Ing. P*****: S 185 ff. in ON 2 und ON 32; Ing. B*****: ON 36) verlesen (S 522).Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) machen die Angeklagten u.a. geltend, daß ihr Antrag auf Einvernahme der (Brand-) Sachverständigen Ing. Willibald B***** und Ing. Josef P***** (die der Hauptverhandlung nicht zugezogen worden sind) abgewiesen worden ist. Nach dem Inhalt dieses Antrages sollte damit unter Beweis gestellt werden, daß das Geständnis der Angeklagten Melitta O***** zum Erstbrand sich nicht mit den Wahrnehmungen der Zeugin Ingeborg H***** deckt und auch nicht mit dem Zustand des Barhockers, der vom Sachverständigen Ing. P***** laut seinem eigenen Gutachten besichtigt wurde; weiters, daß der zweite Brand höchstens mit 60 bis 80 % (igen) Alkoholika herbeigeführt worden sein konnte, solche aber im Diskothekenbereich nicht vorhanden waren (S 518). Der Schöffensenat lehnte diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, daß die Frage, ob die Aussagen der Angeklagten Melitta O***** und der Zeugin Ingeborg H***** übereinstimmen und ob in der Diskothek Alkoholika mit 60 - 80 Vol.% Alkoholgehalt vorhanden waren, keine Sachverständigenfrage darstellt (S 521). In weiterer Folge wurden die schriftlichen Gutachten der genannten Sachverständigen (Ing. P*****: S 185 ff. in ON 2 und ON 32; Ing. B*****: ON 36) verlesen (S 522).
Dies wäre im gegebenen Fall aber nur mit - nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls auch nachträglich nicht erteilten - ausdrücklichem Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) der Angeklagten zulässig gewesen, nachdem im Hinblick auf den zuvor gestellten Beweisantrag eine stillschweigende Zustimmung zur Verlesung dieser Gutachten nicht angenommen werden durfte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 52 zu § 252). Zwar ist die Verletzung der Vorschrift des § 252 Abs 1 Z 4 StPO als solche nicht mit Nichtigkeit bedroht (a.a.O. E 96 zu § 281 Abs 1 Z 4), in Verbindung mit der vorangegangenen Ablehnung des Antrages auf Vernehmung der beiden Sachverständigen aber, deren schriftliche Gutachten als tragende Elemente der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind (US 24 ff.), liegt jedoch darin ein Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, wodurch die Angeklagten in ihrem fundamentalen Verteidigungsrecht verletzt worden sind, zwecks Erläuterung der sie belastenden Gutachten an die Sachverständigen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (EvBl 1967/319, Mayerhofer-Rieder StPO3 E 99 a zu § 281 Abs 1 Z 4; vgl auch Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK). Ein darauf abzielender Antrag bedarf übrigens im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO keiner besonderen Begründung (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 52 zu § 252), weshalb die Argumentation im ablehnenden Zwischenerkenntnis (S 521) ins Leere geht, im übrigen aber auch unzutreffend ist, weil es sich jedenfalls bei der von der Verteidigung im Beweisantrag ersichtlich dahin aufgeworfenen Frage, ob die Wahrnehmungen der Zeugin H***** vom brandtechnischen Standpunkt aus beurteilt mit dem Geständnis der Angeklagten Melitta O***** über die Verursachung des Erstbrandes in Einklang zu bringen sind, sehr wohl um eine Sachverständigenfrage handelt.Dies wäre im gegebenen Fall aber nur mit - nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls auch nachträglich nicht erteilten - ausdrücklichem Einverständnis (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) der Angeklagten zulässig gewesen, nachdem im Hinblick auf den zuvor gestellten Beweisantrag eine stillschweigende Zustimmung zur Verlesung dieser Gutachten nicht angenommen werden durfte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 52 zu Paragraph 252,). Zwar ist die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO als solche nicht mit Nichtigkeit bedroht (a.a.O. E 96 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,), in Verbindung mit der vorangegangenen Ablehnung des Antrages auf Vernehmung der beiden Sachverständigen aber, deren schriftliche Gutachten als tragende Elemente der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind (US 24 ff.), liegt jedoch darin ein Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, wodurch die Angeklagten in ihrem fundamentalen Verteidigungsrecht verletzt worden sind, zwecks Erläuterung der sie belastenden Gutachten an die Sachverständigen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (EvBl 1967/319, Mayerhofer-Rieder StPO3 E 99 a zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,; vergleiche auch Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK). Ein darauf abzielender Antrag bedarf übrigens im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO keiner besonderen Begründung (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 52 zu Paragraph 252,), weshalb die Argumentation im ablehnenden Zwischenerkenntnis (S 521) ins Leere geht, im übrigen aber auch unzutreffend ist, weil es sich jedenfalls bei der von der Verteidigung im Beweisantrag ersichtlich dahin aufgeworfenen Frage, ob die Wahrnehmungen der Zeugin H***** vom brandtechnischen Standpunkt aus beurteilt mit dem Geständnis der Angeklagten Melitta O***** über die Verursachung des Erstbrandes in Einklang zu bringen sind, sehr wohl um eine Sachverständigenfrage handelt.
Da nicht unzweifelhaft erkennbar ist, daß die aufgezeigte Formverletzung auf die Entscheidung keinen den Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO), war - ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sofort Folge zu geben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (§ 285 e StPO).Da nicht unzweifelhaft erkennbar ist, daß die aufgezeigte Formverletzung auf die Entscheidung keinen den Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), war - ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sofort Folge zu geben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über die Berufungen.