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Rechtssatz RS0098387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098387

Geschäftszahl

14Os57/91

Entscheidungsdatum

04.06.1991

Rechtssatz

Zwar ist die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO als solche nicht mit Nichtigkeit bedroht, doch liegt darin in Verbindung mit der vorangegangenen Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung jener Sachverständigen, deren (bloß verlesene) schriftliche Gutachten als tragende Elemente der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ein Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, wodurch die Angeklagten in ihrem fundamentalen Verteidigungsrecht verletzt wurden, zwecks Erläuterung der sie belastenden Gutachten an die Sachverständigen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen vergleiche auch Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK). Ein darauf abzielender Antrag bedarf wegen des Ausnahmecharakters des Paragraph 252, Absatz eins, StPO keiner besonderen Begründung.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 57/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1991 14 Os 57/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098387

Dokumentnummer

JJR_19910604_OGH0002_0140OS00057_9100000_002