Rechtssatz RS0098387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098387
Entscheidungsdatum
04.06.1991
Rechtssatz
Zwar ist die Verletzung der Vorschrift des § 252 Abs 1 Z 4 StPO als solche nicht mit Nichtigkeit bedroht, doch liegt darin in Verbindung mit der vorangegangenen Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung jener Sachverständigen, deren (bloß verlesene) schriftliche Gutachten als tragende Elemente der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ein Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, wodurch die Angeklagten in ihrem fundamentalen Verteidigungsrecht verletzt wurden, zwecks Erläuterung der sie belastenden Gutachten an die Sachverständigen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl auch Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK). Ein darauf abzielender Antrag bedarf wegen des Ausnahmecharakters des § 252 Abs 1 StPO keiner besonderen Begründung.Zwar ist die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO als solche nicht mit Nichtigkeit bedroht, doch liegt darin in Verbindung mit der vorangegangenen Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung jener Sachverständigen, deren (bloß verlesene) schriftliche Gutachten als tragende Elemente der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ein Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, wodurch die Angeklagten in ihrem fundamentalen Verteidigungsrecht verletzt wurden, zwecks Erläuterung der sie belastenden Gutachten an die Sachverständigen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen vergleiche auch Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK). Ein darauf abzielender Antrag bedarf wegen des Ausnahmecharakters des Paragraph 252, Absatz eins, StPO keiner besonderen Begründung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098387
Dokumentnummer
JJR_19910604_OGH0002_0140OS00057_9100000_002