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Entscheidung 14 Os 58/26z×

Entscheidung 14 Os 58/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

14Os58/26z

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 4. Februar 2026, GZ 41 Hv 19/25x-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB sowie mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 dritter Fall StGB (römisch eins./1./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./2./a./) sowie mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und 3 dritter Fall StGB (römisch eins./2./b./), der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 3, StGB (römisch zwei./) und des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmiss-, brauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in F* und R*

römisch eins./ von Mai 2007 bis 20. Mai 2009

1./ in einer Vielzahl von Angriffen mit einer unmündigen Person den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er der am * geborene * D*, die er zunächst an den Brüsten und der unbekleideten Scheide berührt hatte, einen Finger vaginal einführte, sie dazu anhielt, den Oralverkehr an ihm zu vollziehen, ihm einen Finger anal einzuführen und seinen Anus zu lecken, wobei er sie dadurch in besonderer Weise erniedrigte, sowie mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei es ihm beim ersten Mal nicht gelang, den Penis vollständig einzuführen, und die Taten eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatten;

2./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er D*

a./ mit der Hand durch den Ausschnitt unter das T-Shirt fuhr und ihre unbekleidete Brust zirka zwei Minuten lang berührte;

b./ außer den zu 1./ angeführten Fällen ihre unbekleideten Brüste und ihre Vagina berührte und sie aufforderte, seinen Penis zu berühren und an seinem Anus zu lecken, sie sohin in besonderer Weise erniedrigt;

römisch zwei./ von 21. Mai 2009 bis 2012 eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, geschlechtliche Handlung an ihm vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, indem er D* Geld für die zu römisch eins./ angeführten Handlungen gab;

römisch drei./ bis 17. Dezember 2024 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial, nämlich eine wirklichkeitsnahe Abbildung einer geschlechtlichen Handlung einer unmündigen Person mit einem Tier, besessen, nämlich eine Videodatei, auf der zu sehen ist, wie eine Ziege am unbekleideten Penis eines unmündigen Jungen leckt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Die Mängelrüge (nominell „Z 5“) zeigt mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich „zu wenig“ damit auseinandergesetzt, dass – den Annahmen der Tatrichter zuwider (US 4 ff) – das Opfer bei Vornahme der sexuellen Handlungen bereits über 14 Jahre alt gewesen sei und die sexuellen Kontakte freiwillig erfolgt seien, ein Begründungsdefizit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht auf.

[5]                 Dass der Beschwerdeführer seine Angaben im Verfahren (vor allem zum Alter des Opfers) für überzeugend hält, während das Schöffengericht zum Schluss kam, dieser habe „mit seinen widersprüchlichen und teilweise absolut haarsträubenden Erklärungen keinen überzeugenden Eindruck“ hinterlassen (US 15 ff), stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund ebenso wenig her (RIS-Justiz RS0099419, RS0118317 [insb T9]).

[6]         Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine „schlüssige Erklärung“ vergleiche aber US 19 f) vermisst, warum das Opfer erst mehr als zehn Jahre nach den Übergriffen Anzeige erstattet hat (RIS-Justiz RS0106588).

[7]         Die zu römisch eins./2./b./ den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 207, Absatz 3, (dritter Fall) StGB anstrebende Subsumtionsrüge macht mit der bloßen Behauptung, „eine Aufforderung, den Anus zu lecken“, sei „nach dem Gesetz“ keine „besondere Erniedrigung“, nicht klar (RIS-Justiz RS0116565), warum das über Aufforderung des Täters erfolgte Lecken des eingeschüchterten und verängstigten Opfers am Anus des Täters (US 5 ff) keine erhebliche Überschreitung des mit einem sexuellen Missbrauch von Unmündigen verbundenen Maßes an Demütigung des Opfers darstellen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0095315; 12 Os 76/14i).

[8]         Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, jedoch zum Schuldspruch zu römisch drei./ inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe hiezu nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

[9]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10]       Dieses wird zu beachten haben, dass dem Schuldspruch römisch eins./1./ und römisch eins./2./b./ − vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte – Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) anhaftet:

[11]       Zutreffend unterstellte das Erstgericht zu römisch eins./1./ (nur) eine Tat vergleiche dazu RIS-Justiz RS0120828) gemäß dem nach Paragraph 61, StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich vergleiche dazu RIS-Justiz RS0112939; zu einem solchen bei einer gleichartigen Verbrechensmenge siehe RIS-Justiz RS0089011 [T5]) dem Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB idgF, weil die Erfolgsqualifikation der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) bereits in Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 mit gleicher Strafdrohung enthalten war. Soweit die übrigen der vom Schuldspruch römisch eins./1./ umfassten (gleichartigen) Taten dem − erst am 1. August 2013 in Kraft getretenen – Paragraph 206, Absatz 3, dritter Fall StGB (idgF) subsumiert wurden, erfolgte dies jedoch zu Unrecht. Denn die im Zeitraum von Mai 2007 bis 20. Mai 2009 begangenen Taten tragen keine in Paragraph 206, Absatz 3, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 normierte Qualifikation und wurde der Qualifikationstatbestand der „besonderen Erniedrigung der unmündigen Person“ erst mit BGBl I 2013/116 in das Gesetz aufgenommen. Bei Gegenüberstellung von Tat- und Urteilszeitrecht zeigt sich somit, dass die Subsumtion nach Ersterem in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung günstiger gewesen wäre.

[12]       Ähnliches gilt für die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung des zu römisch eins./2./b./ inkriminierten Geschehens als die Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall StGB (idgF). Denn in Anbetracht des vor Inkrafttreten des mit BGBl I 2013/116 aufgenommenen Qualifikationstatbestands der „besonderen Erniedrigung der unmündigen Person“ (Paragraph 207, Absatz 3, dritter Fall StGB) liegenden Tatzeitraums (von Mai 2007 bis 20. Mai 2009) wäre insofern das Tatzeitrecht (Paragraph 207, StGB in der Fassung BGBl I 1998/153) günstiger und daher anzuwenden gewesen.

[13]       Zu einer amtswegigen Wahrnehmung der Subsumtionsfehler (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) bestand kein Anlass, weil sie – mit Blick auf die zu römisch eins./1./ jedenfalls verwirklichte Erfolgsqualifikation der schweren Körperverletzung nach Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB – den anzuwendenden Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vergleiche US 3, 27) unberührt lassen (RIS-Justiz RS0100259) und sich auch bei der Strafbemessung (US 27) nicht negativ ausgewirkt haben.

[14]          Angesichts der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Berufungen an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

[15]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00058.26Z.0630.000

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0140OS00058_26Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung