Der dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit einzelnen Passagen von Zeugenaussagen, wonach die zu A/1 und 2 inkriminierten Übergriffe in seiner (erst später von ihm bezogenen) Wohnung stattgefunden hätten (vgl Artit W*****: ON 43 S 12 und Djan W*****: ON 22 S 17), als offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall). Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung - vorliegend mittels Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen über die kontradiktorischen Vernehmungen (ON 61 S 20) - gewonnenen persönlichen Eindrucks ist als solche einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Weshalb im Übrigen die kritisierten tatrichterlichen Überlegungen, gerade Kinder würden sich an Details des Tatgeschehens (wie Tatzeit und -ort) oft nicht so genau erinnern, zudem befinde sich die später bezogene Wohnung des Beschwerdeführers im selben Haus wie jene der Mutter der Opfer (US 13 f), Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprechen sollen (vgl RIS-Justiz RS0116732), legt die Rüge nicht dar. Ein „Widerspruch“ zwischen Beweisergebnissen und getroffenen Feststellungen kann aus Z 5 (dritter Fall) schließlich nicht geltend gemacht werden.Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert der Beschwerdeführer die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit einzelnen Passagen von Zeugenaussagen, wonach die zu A/1 und 2 inkriminierten Übergriffe in seiner (erst später von ihm bezogenen) Wohnung stattgefunden hätten vergleiche Artit W*****: ON 43 S 12 und Djan W*****: ON 22 S 17), als offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall). Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung - vorliegend mittels Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen über die kontradiktorischen Vernehmungen (ON 61 S 20) - gewonnenen persönlichen Eindrucks ist als solche einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Weshalb im Übrigen die kritisierten tatrichterlichen Überlegungen, gerade Kinder würden sich an Details des Tatgeschehens (wie Tatzeit und -ort) oft nicht so genau erinnern, zudem befinde sich die später bezogene Wohnung des Beschwerdeführers im selben Haus wie jene der Mutter der Opfer (US 13 f), Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprechen sollen vergleiche RIS-Justiz RS0116732), legt die Rüge nicht dar. Ein „Widerspruch“ zwischen Beweisergebnissen und getroffenen Feststellungen kann aus Ziffer 5, (dritter Fall) schließlich nicht geltend gemacht werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer nicht geltend gemachten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit betreffend das Einziehungserkenntnis (§§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall, 285e erster Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer nicht geltend gemachten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit betreffend das Einziehungserkenntnis (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall, 285e erster Satz, 290 Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Einziehung setzt nämlich nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an, die in Ansehung der Datenträger (der sichergestellten Notebooks und des Mobiltelefons), auf welchen das zum Schuldspruch E inkriminierte pornographische Bildmaterial gespeichert war (vgl US 21), grundsätzlich zu bejahen ist. Selbst in einem solchen Fall ist dem Berechtigten angemessen Gelegenheit zu geben, diese besondere Beschaffenheit (vorliegend etwa durch Löschen dieser Daten) zu beseitigen (RIS-Justiz RS0121298; Ratz in WK² § 26 Rz 6 und 15). Feststellungen dazu oder zu einer fehlenden Möglichkeit der Beseitigung enthält das Urteil nicht (Ratz, WK-StPO § 285i Rz 4).Einziehung setzt nämlich nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an, die in Ansehung der Datenträger (der sichergestellten Notebooks und des Mobiltelefons), auf welchen das zum Schuldspruch E inkriminierte pornographische Bildmaterial gespeichert war vergleiche US 21), grundsätzlich zu bejahen ist. Selbst in einem solchen Fall ist dem Berechtigten angemessen Gelegenheit zu geben, diese besondere Beschaffenheit (vorliegend etwa durch Löschen dieser Daten) zu beseitigen (RIS-Justiz RS0121298; Ratz in WK² Paragraph 26, Rz 6 und 15). Feststellungen dazu oder zu einer fehlenden Möglichkeit der Beseitigung enthält das Urteil nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 i, Rz 4).
Diese Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall) war bereits vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen, weil die Berufung des Angeklagten mangels Erklärung (bei der Anmeldung oder der Rechtsmittelausführung), ob sie sich gegen den Strafausspruch, eine der vorbeugenden Maßnahmen (nach §§ 21 Abs 2 oder 26 Abs 1 StGB) oder das Adhäsionserkenntnis richtet, als unzulässig gemäß § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5). Dem Berufungsgericht ist aber in einem solchen Fall, in welchem es (dann nur mehr) über eine zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung zu entscheiden hat, wegen der Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte eine (amtswegige) Wahrnehmung einer den Sanktionsausspruch oder (wie hier) eine vorbeugende Maßnahme betreffenden Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu Gunsten des Angeklagten nicht möglich (Ratz, WK-StPO § 295 Rz 14; vgl RIS-Justiz RS0119220).Diese Nichtigkeit (Ziffer 11, zweiter Fall) war bereits vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen, weil die Berufung des Angeklagten mangels Erklärung (bei der Anmeldung oder der Rechtsmittelausführung), ob sie sich gegen den Strafausspruch, eine der vorbeugenden Maßnahmen (nach Paragraphen 21, Absatz 2, oder 26 Absatz eins, StGB) oder das Adhäsionserkenntnis richtet, als unzulässig gemäß Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 296, Rz 5). Dem Berufungsgericht ist aber in einem solchen Fall, in welchem es (dann nur mehr) über eine zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung zu entscheiden hat, wegen der Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte eine (amtswegige) Wahrnehmung einer den Sanktionsausspruch oder (wie hier) eine vorbeugende Maßnahme betreffenden Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zu Gunsten des Angeklagten nicht möglich (Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 14; vergleiche RIS-Justiz RS0119220).
Der Kostenausspruch, der sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch, der sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.