Die Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert die Nichtzulassung der Frage des Verteidigers an den psychiatrischen Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. Reinhard H*****, ob es mit dem „medizinischen Zustandsbild" des Angeklagten in Einklang zu bringen sei, dass dieser ein Streicheln seiner Schwester zugebe, jedoch deren Vergewaltigung abstreite, durch den Vorsitzenden (S 294). Abgesehen davon, dass der Verteidiger nicht begehrte, hierüber einen Senatsbeschluss (§ 238 Abs 1 StPO) zu fassen, sodass die Beschwerde an sich nicht legitimiert ist (Kirchbacher, WK-StPO § 249 Rz 41), erweist sie sich auch inhaltlich als nicht berechtigt. Denn die Fragestellung zielte nicht nur auf die Führung eines unzulässigen Erkundungsbeweises über die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ab, sondern war darüber hinaus nach Lage des Falles von vornherein nicht geeignet, Erhebliches zur Klärung entscheidender Tatsachen beizutragen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Nichtzulassung der Frage des Verteidigers an den psychiatrischen Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. Reinhard H*****, ob es mit dem „medizinischen Zustandsbild" des Angeklagten in Einklang zu bringen sei, dass dieser ein Streicheln seiner Schwester zugebe, jedoch deren Vergewaltigung abstreite, durch den Vorsitzenden (S 294). Abgesehen davon, dass der Verteidiger nicht begehrte, hierüber einen Senatsbeschluss (Paragraph 238, Absatz eins, StPO) zu fassen, sodass die Beschwerde an sich nicht legitimiert ist (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 249, Rz 41), erweist sie sich auch inhaltlich als nicht berechtigt. Denn die Fragestellung zielte nicht nur auf die Führung eines unzulässigen Erkundungsbeweises über die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ab, sondern war darüber hinaus nach Lage des Falles von vornherein nicht geeignet, Erhebliches zur Klärung entscheidender Tatsachen beizutragen.
Die vorerst auf § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO gestützte Rüge, der Angeklagte sei am 16. Mai 1987 „17 Jahre alt und somit Jugendlicher" gewesen, sodass es bei dem vorliegend aktuellen Tatzeitraum „ab dem Jahr 1987" (bis Anfang Dezember 1990) „ohne weiteres sein kann", dass er „einzelne der ihm vorgeworfenen Straftaten" noch vor Vollendung des 16. Lebensjahres begangen habe, womit bei Beachtung des § 5 Z 2 bis 5 JGG die Verjährungsfristen verkürzt wären, übersieht nicht nur, dass Strafaufhebungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 621) im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund releviert werden können, sondern Gegenstand der unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO stehenden, vorliegend nicht indizierten (§ 58 Abs 2 StGB) Fragestellung sind (RIS-Justiz RS0101411).Die vorerst auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO gestützte Rüge, der Angeklagte sei am 16. Mai 1987 „17 Jahre alt und somit Jugendlicher" gewesen, sodass es bei dem vorliegend aktuellen Tatzeitraum „ab dem Jahr 1987" (bis Anfang Dezember 1990) „ohne weiteres sein kann", dass er „einzelne der ihm vorgeworfenen Straftaten" noch vor Vollendung des 16. Lebensjahres begangen habe, womit bei Beachtung des Paragraph 5, Ziffer 2 bis 5 JGG die Verjährungsfristen verkürzt wären, übersieht nicht nur, dass Strafaufhebungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 621) im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund releviert werden können, sondern Gegenstand der unter der Sanktion des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO stehenden, vorliegend nicht indizierten (Paragraph 58, Absatz 2, StGB) Fragestellung sind (RIS-Justiz RS0101411).
Die Form der Zusammenfassung einzelner im Sinn einer gleichartigen Verbuchungsmenge nur pauschal individualisierter Taten (zum Begriff: Ratz in WK2 Vorbem §§ 28 bis 31 Rz 84) hält auch dem Bestimmtheitsgebot des § 260 (Abs 1 Z 1) StPO stand (RIS-Justiz RS0119552), sodass auch die hilfsweise aus der Z 4 erhobene Rüge versagt.Die Form der Zusammenfassung einzelner im Sinn einer gleichartigen Verbuchungsmenge nur pauschal individualisierter Taten (zum Begriff: Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 bis 31 Rz 84) hält auch dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 260, (Absatz eins, Ziffer eins,) StPO stand (RIS-Justiz RS0119552), sodass auch die hilfsweise aus der Ziffer 4, erhobene Rüge versagt.
Letztlich legt die Beschwerde nicht dar, warum gerade die (hier am 15. Mai 1986 erfolgte) Vollendung des 16. Lebensjahres relevant sein sollte (vgl § 5 Z 2 lit a JGG).Letztlich legt die Beschwerde nicht dar, warum gerade die (hier am 15. Mai 1986 erfolgte) Vollendung des 16. Lebensjahres relevant sein sollte vergleiche Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, JGG).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285d Abs 1, 344 StPO) hat die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 285i, 344 StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO) hat die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.