Rechtssatz RS0113408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113408
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Rechtssatz
Werden seitens der Parteien in Hinsicht auf die Art der Befragung von Zeugen keine Anträge gestellt (§ 238 StPO) fällt diese in die (alleinige) Kompetenz des Vorsitzenden, nicht des Gerichtshofes, was die §§ 248 ff StPO sogar ausdrücklich anordnen. Dazu ergangene prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden sind nur dann Gegenstand einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof, wenn sie eine ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohte Gesetzesverletzung betreffen. § 250 Abs 3 StPO sieht eine solche Sanktion nicht vor.Werden seitens der Parteien in Hinsicht auf die Art der Befragung von Zeugen keine Anträge gestellt (Paragraph 238, StPO) fällt diese in die (alleinige) Kompetenz des Vorsitzenden, nicht des Gerichtshofes, was die Paragraphen 248, ff StPO sogar ausdrücklich anordnen. Dazu ergangene prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden sind nur dann Gegenstand einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof, wenn sie eine ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohte Gesetzesverletzung betreffen. Paragraph 250, Absatz 3, StPO sieht eine solche Sanktion nicht vor.
Entscheidungstexte
- 13 Os 18/00
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 13 Os 18/00
- 14 Os 67/05t
Entscheidungstext OGH 17.01.2006 14 Os 67/05t
Vgl; Beisatz: Das Recht der Verfahrensparteien, an in der Hauptverhandlung zu vernehmende Personen Fragen zu stellen, ist in § 249 Abs 1 StPO (Art 6 Abs 3 lit d MRK) festgeschrieben. Eine Verletzung dieser Vorschrift steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, sondern könnte nur bei entsprechender Antragstellung aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO releviert werden. (T1)
- 14 Os 60/07s
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 60/07s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 13 Os 93/21g
Entscheidungstext OGH 16.03.2022 13 Os 93/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden, einen Zeugen im Weg einer Zoom-Konferenz zu vernehmen. (T
- 13 Os 56/23v
Entscheidungstext OGH 20.09.2023 13 Os 56/23v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113408
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20000315_OGH0002_0130OS00018_0000000_001