Allein den Strafausspruch nach den - bei Urteilsfällung noch in Geltung gestandenen - §§ 12 Abs 5, 13 Abs 2 SGG bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO.Allein den Strafausspruch nach den - bei Urteilsfällung noch in Geltung gestandenen - Paragraphen 12, Absatz 5, 13, Absatz 2, SGG bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Sie ist offenbar unbegründet:
Die Frage, ob die Strafzwecke nach Lage des Falles die zusätzliche Verhängung der von § 12 Abs 5 SGG fakultativ angedrohten Geldstrafe erfordern, ist ebenso wie die Nichtanwendung der sogenannten "Härteklausel" (§ 12 Abs 5 vierter Satz SGG) eine Entscheidung pflichtgemäßen richterlichen Ermessens und solcherart nur mit Berufung bekämpfbar. Lediglich insoweit sind der Strafbefugnis des Schöffengerichtes durch gesetzlich vorgegebene Kriterien Grenzen gesetzt (Z 11), als der durch die strafbare Handlung erzielte oder zu erzielen beabsichtigte Nutzen als Richtlinie der Strafbemessung determiniert ist.Die Frage, ob die Strafzwecke nach Lage des Falles die zusätzliche Verhängung der von Paragraph 12, Absatz 5, SGG fakultativ angedrohten Geldstrafe erfordern, ist ebenso wie die Nichtanwendung der sogenannten "Härteklausel" (Paragraph 12, Absatz 5, vierter Satz SGG) eine Entscheidung pflichtgemäßen richterlichen Ermessens und solcherart nur mit Berufung bekämpfbar. Lediglich insoweit sind der Strafbefugnis des Schöffengerichtes durch gesetzlich vorgegebene Kriterien Grenzen gesetzt (Ziffer 11,), als der durch die strafbare Handlung erzielte oder zu erzielen beabsichtigte Nutzen als Richtlinie der Strafbemessung determiniert ist.
Der vom Erstgericht - somit rechtsrichtig - für die Strafhöhe allein herangezogene Gewinn des Beschwerde- führers aus dem Verkauf des Suchtgiftes in Höhe von 70.000 S (US 6 und 12) wird davon, ob und welche nicht-kriminellen monatlichen Einkünfte der Angeklagte darüber hinaus bezog, nicht tangiert. Die darauf bezogene Mängelrüge (Z 5) ist daher mangels Entscheidungsrelevanz des Beschwerdegegenstandes verfehlt.Der vom Erstgericht - somit rechtsrichtig - für die Strafhöhe allein herangezogene Gewinn des Beschwerde- führers aus dem Verkauf des Suchtgiftes in Höhe von 70.000 S (US 6 und 12) wird davon, ob und welche nicht-kriminellen monatlichen Einkünfte der Angeklagte darüber hinaus bezog, nicht tangiert. Die darauf bezogene Mängelrüge (Ziffer 5,) ist daher mangels Entscheidungsrelevanz des Beschwerdegegenstandes verfehlt.
Auch für die Wertersatzstrafe (§ 13 Abs 2 SGG) ist der Beschwerde zuwider nicht das Einkommen, sondern im hier gegebenen Fall des Suchtgiftverkaufes der daraus erzielte Erlös, und zwar ohne Abzug der Gestehungskosten (13 Os 156/89, 14 Os 40/91) maßgebend.Auch für die Wertersatzstrafe (Paragraph 13, Absatz 2, SGG) ist der Beschwerde zuwider nicht das Einkommen, sondern im hier gegebenen Fall des Suchtgiftverkaufes der daraus erzielte Erlös, und zwar ohne Abzug der Gestehungskosten (13 Os 156/89, 14 Os 40/91) maßgebend.
Da das Urteil entgegen der insoweit behaupteten Undeutlichkeit (der Sache nach Z 5) nicht den geringsten Zweifel daran läßt, daß der Angeklagte aus den überwiegend mit einer Gewinnspanne zwischen 50 und 150 % vorgenommenen Suchtgiftverkäufen (US 5 und 6) bei einem Reingewinn von mindestens 70.000 S insgesamt 170.000 S an Verkaufserlös erzielte, wäre der Wertersatz richtig mit diesem Betrag festzusetzen gewesen. Durch den vom Erstgericht rechtsirrig als Bemessungsgrundlage angenommenen Ankaufswert des Suchtgifts von nur 100.000 S (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 § 13 SGG E 10 und 12) wurde der Beschwerdeführer somit ohnehin begünstigt.Da das Urteil entgegen der insoweit behaupteten Undeutlichkeit (der Sache nach Ziffer 5,) nicht den geringsten Zweifel daran läßt, daß der Angeklagte aus den überwiegend mit einer Gewinnspanne zwischen 50 und 150 % vorgenommenen Suchtgiftverkäufen (US 5 und 6) bei einem Reingewinn von mindestens 70.000 S insgesamt 170.000 S an Verkaufserlös erzielte, wäre der Wertersatz richtig mit diesem Betrag festzusetzen gewesen. Durch den vom Erstgericht rechtsirrig als Bemessungsgrundlage angenommenen Ankaufswert des Suchtgifts von nur 100.000 S (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 Paragraph 13, SGG E 10 und 12) wurde der Beschwerdeführer somit ohnehin begünstigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), womit die Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien fällt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), womit die Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien fällt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.