In dem binnen 14 Tagen nach Erhalt der auf die Fristversäumnis hinweisenden Stellungnahme der Generalprokuratur gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur - zugleich nachgeholten - Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde weist der Angeklagte durch Erklärungen seines Verteidigers und einer von diesem als (ansonsten) „äußerst zuverlässig" bezeichneten Kanzleikraft nach, dass es ihm ohne ein ihn selbst oder seinen Vertreter treffendes Versehen nicht bloß minderen Grades durch ein unvorhersehbares Ereignis unmöglich war, die Frist einzuhalten. Bereits an dem der Urteilsverkündung folgenden Tag hatte er demnach seinem Verteidiger den Auftrag zur Anmeldung des Rechtsmittels erteilt. Dieser hinwieder hatte seiner Sekretärin aufgetragen, die Anmeldung für den 15. November 2004 vorzubereiten, und ihr nach Unterfertigung um die Mittagszeit dieses letzten Tages der Anmeldungsfrist ausdrücklich aufgetragen, das Schriftstück bei Gericht persönlich zu überreichen, was die Sekretärin aufgrund eines grippalen Infektes, dessentwegen sie vorzeitig die Kanzlei verließ, vergaß.
Soweit der Wiedereinsetzungsantrag auch die Versäumung der Frist zur Berufungsanmeldung betrifft, ist er durch die Aufhebung des Strafausspruchs obsolet geworden.
Durch die amtswegige Beseitigung des zu II. ergangenen Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB ist auch der darauf bezogene Teil der Nichtigkeitsbeschwerde erledigt.Durch die amtswegige Beseitigung des zu römisch zwei. ergangenen Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 15, 223, Absatz 2, 224, StGB ist auch der darauf bezogene Teil der Nichtigkeitsbeschwerde erledigt.
Im Übrigen aber kommt diesem aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Rechtsmittel Berechtigung nicht zu. Dass das Schöffengericht trotz Auffindung einer am Tatort gesicherten Schuhspur auch am Ort eines anderen Diebstahls sich nicht in der Lage sah, einen „zwingenden Schluss" auf die Begehung dieser anderen Tat zu ziehen, weil „weitere und andere Mittäter nicht auszuschließen" seien (US 18), steht nicht im Widerspruch zum erfolgten Schuldspruch. Welche Folgerungen aber die Erörterung eines Gutachtens und einer kriminaltechnischen Untersuchung hinsichtlich der erwähnten Spur (deren mögliche, indes [nur] nicht erwiesene Zuordnung zum Angeklagten die Beschwerde sogar einräumt) ansonsten zugunsten des Nichtigkeitswerbers ermöglicht hätte, ist nicht erkennbar. Die Angaben des Polizeihauptmeisters M*****, ihm sei anlässlich einer Ausreisekontrolle am Tag der Tat nicht aufgefallen, dass das Passfoto nicht den Angeklagten gezeigt hätte (vgl Bd IV, S 183 f), wurden keineswegs übergangen (vgl US 17). Beweisergebnisse, wonach Dunkelheit (auch) am Ort der Grenzkontrolle eine ordnungsgemäße Ausweiskontrolle verhindert habe, vermag die Beschwerde nicht zu nennen.Im Übrigen aber kommt diesem aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffenen Rechtsmittel Berechtigung nicht zu. Dass das Schöffengericht trotz Auffindung einer am Tatort gesicherten Schuhspur auch am Ort eines anderen Diebstahls sich nicht in der Lage sah, einen „zwingenden Schluss" auf die Begehung dieser anderen Tat zu ziehen, weil „weitere und andere Mittäter nicht auszuschließen" seien (US 18), steht nicht im Widerspruch zum erfolgten Schuldspruch. Welche Folgerungen aber die Erörterung eines Gutachtens und einer kriminaltechnischen Untersuchung hinsichtlich der erwähnten Spur (deren mögliche, indes [nur] nicht erwiesene Zuordnung zum Angeklagten die Beschwerde sogar einräumt) ansonsten zugunsten des Nichtigkeitswerbers ermöglicht hätte, ist nicht erkennbar. Die Angaben des Polizeihauptmeisters M*****, ihm sei anlässlich einer Ausreisekontrolle am Tag der Tat nicht aufgefallen, dass das Passfoto nicht den Angeklagten gezeigt hätte vergleiche Bd römisch vier, S 183 f), wurden keineswegs übergangen vergleiche US 17). Beweisergebnisse, wonach Dunkelheit (auch) am Ort der Grenzkontrolle eine ordnungsgemäße Ausweiskontrolle verhindert habe, vermag die Beschwerde nicht zu nennen.
Mit dem Vorbringen, „dass der Angeklagte gemäß seiner Verantwortung den Reisepass mit seinem Lichtbild", anhand dessen er von M***** identifiziert (vgl US 13, 17) und wegen der im Fahrzeug mitgeführten Beute mit dem zu I. genannten Diebstahl in Verbindung gebracht worden war, „dem Schlepper zurückgegeben hat", wird offenbar unzureichende Begründung einer entscheidenden Tatsache nicht aufgezeigt. Dass keine DNA-Spuren des Angeklagten sichergestellt worden waren, steht seiner Täterschaft nicht entgegen. Mit den Angaben der in der Hauptverhandlung am 11. November 2004 vernommenen Alibizeugen haben sich die Tatrichter ebenso eingehend auseinandergesetzt wie mit der Beweiskraft von „vorgelegten Urkunden des Krankenhauses Belgrad" über angebliche Behandlungstermine (vgl US 14 bis 17).Mit dem Vorbringen, „dass der Angeklagte gemäß seiner Verantwortung den Reisepass mit seinem Lichtbild", anhand dessen er von M***** identifiziert vergleiche US 13, 17) und wegen der im Fahrzeug mitgeführten Beute mit dem zu römisch eins. genannten Diebstahl in Verbindung gebracht worden war, „dem Schlepper zurückgegeben hat", wird offenbar unzureichende Begründung einer entscheidenden Tatsache nicht aufgezeigt. Dass keine DNA-Spuren des Angeklagten sichergestellt worden waren, steht seiner Täterschaft nicht entgegen. Mit den Angaben der in der Hauptverhandlung am 11. November 2004 vernommenen Alibizeugen haben sich die Tatrichter ebenso eingehend auseinandergesetzt wie mit der Beweiskraft von „vorgelegten Urkunden des Krankenhauses Belgrad" über angebliche Behandlungstermine vergleiche US 14 bis 17).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.