Diese Kostenentscheidung verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in der (nach §§ 8 a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG anzuwendenden) Bestimmung des § 390 a Abs 1 StPO.Diese Kostenentscheidung verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in der (nach Paragraphen 8, a Absatz eins, 41, Absatz eins, MedienG anzuwendenden) Bestimmung des Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.
Darnach fallen den nach den §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatze Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgange des Verfahrens aufzuerlegen.Darnach fallen den nach den Paragraphen 389 und 390 StPO zum Kostenersatze Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgange des Verfahrens aufzuerlegen.
Diese Bestimmung wurde durch das am 1. Oktober 1925 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 8. Juli 1925, BGBl Nr 233, betreffend die Kosten des Strafverfahrens in die Strafprozeßordnung eingefügt. Im Bericht des Justizausschusses wurde zur Begründung der neuen Vorschrift u.a. folgendes bemerkt:Diese Bestimmung wurde durch das am 1. Oktober 1925 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 8. Juli 1925, Bundesgesetzblatt , Nr 233, betreffend die Kosten des Strafverfahrens in die Strafprozeßordnung eingefügt. Im Bericht des Justizausschusses wurde zur Begründung der neuen Vorschrift u.a. folgendes bemerkt:
"Einer besonderen Bestimung bedarf es ... für den Fall, daß ein Rechtsmittel erfolglos bleibt, das vom Gegner der nach dem endgültigen Ergebnis des Strafverfahrens zum Kostenersatz verpflichteten Partei ergriffen worden ist. Die Kosten solcher erfolgloser Rechtsmittel sollen den Rechtsmittelwerber unabhängig vom Ausgang des Verfahrens treffen. Denn es wäre unbillig, dem Verurteilten auch die Kosten aufzuerlegen, die dadurch verursacht worden sind, daß der Ankläger gegen das verurteilende Erkenntnis ein Rechtsmittel ohne Erfolg ergriffen hat, um etwa zu bewirken, daß die Tat einem strengeren Strafgesetz unterstellt oder die Strafe erhöht werde, oder ... den Verurteilten auch mit den Kosten zu belasten, die durch eine erfolglose Berufung des Privatbeteiligten gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche herbeigeführt worden sind. In solchen Fällen soll der Verurteilte nicht nur vom Ersatz der durch das erfolglose Rechtsmittel des Gegners verursachten Kosten befreit, sondern es soll, wenn das erfolglose Rechtsmittel vom Privatankläger oder Privatbeteiligten ergriffen worden ist, diesem der Ersatz der damit verbundenen Kosten auferlegt werden .... Diese Grundsätze sollen nun durch die neue Vorschrift des § 390 a StPO in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht werden. Danach entscheidet grundsätzlich das endgültige Ergebnis des Strafverfahrens über die Frage, wer die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsmittelverfahrens zu tragen oder zu ersetzen hat. Eine Ausnahme soll nur für die Kosten gelten, die durch ein erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners der nach dem Ergebnis des Verfahrens zum Kostenersatz verpflichteten Partei verursacht worden sind. Für diese Kosten soll die zum Kostenersatz verpflichtete Partei nicht haften. Ist der Gegner, der das erfolglose Rechtsmittel ergriffen hat, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, so soll ihn die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, also auch dann treffen, wenn der Beschuldigte verurteilt bleibt." (338 BlgNR 2.GP, abgedruckt im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung 1925, 91 f)."Einer besonderen Bestimung bedarf es ... für den Fall, daß ein Rechtsmittel erfolglos bleibt, das vom Gegner der nach dem endgültigen Ergebnis des Strafverfahrens zum Kostenersatz verpflichteten Partei ergriffen worden ist. Die Kosten solcher erfolgloser Rechtsmittel sollen den Rechtsmittelwerber unabhängig vom Ausgang des Verfahrens treffen. Denn es wäre unbillig, dem Verurteilten auch die Kosten aufzuerlegen, die dadurch verursacht worden sind, daß der Ankläger gegen das verurteilende Erkenntnis ein Rechtsmittel ohne Erfolg ergriffen hat, um etwa zu bewirken, daß die Tat einem strengeren Strafgesetz unterstellt oder die Strafe erhöht werde, oder ... den Verurteilten auch mit den Kosten zu belasten, die durch eine erfolglose Berufung des Privatbeteiligten gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche herbeigeführt worden sind. In solchen Fällen soll der Verurteilte nicht nur vom Ersatz der durch das erfolglose Rechtsmittel des Gegners verursachten Kosten befreit, sondern es soll, wenn das erfolglose Rechtsmittel vom Privatankläger oder Privatbeteiligten ergriffen worden ist, diesem der Ersatz der damit verbundenen Kosten auferlegt werden .... Diese Grundsätze sollen nun durch die neue Vorschrift des Paragraph 390, a StPO in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht werden. Danach entscheidet grundsätzlich das endgültige Ergebnis des Strafverfahrens über die Frage, wer die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsmittelverfahrens zu tragen oder zu ersetzen hat. Eine Ausnahme soll nur für die Kosten gelten, die durch ein erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners der nach dem Ergebnis des Verfahrens zum Kostenersatz verpflichteten Partei verursacht worden sind. Für diese Kosten soll die zum Kostenersatz verpflichtete Partei nicht haften. Ist der Gegner, der das erfolglose Rechtsmittel ergriffen hat, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, so soll ihn die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, also auch dann treffen, wenn der Beschuldigte verurteilt bleibt." (338 BlgNR 2.GP, abgedruckt im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung 1925, 91 f).
Nach diesem Motivenbericht, insbesondere den darin zum Ausdruck gebrachten Billigkeitserwägungen, denen nach heutigem Verständnis sogar erhöhte Bedeutung zukommt (vgl § 393 a StPO), ist § 390 a Abs 1 StPO dahin zu verstehen, daß der Verurteilte die Kosten des Verfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen hat (1. Satz), und daß darüber hinaus, wenn ein solches gänzlich erfolgloses Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden ist, dieser - unbeschadet der den Verurteilten im übrigen treffenden Kostenersatzpflicht - die Kosten des Verfahrens über sein erfolgloses Rechtsmittel zu ersetzen hat (2. Satz); dies alles unabhängig davon, ob der Verurteilte selbst auch ein Rechtsmittel eingelegt hat, für welchen Verfahrensaufwand er nach dem ersten Halbsatz des § 390 a Abs 1 StPO zu haften hat (vgl dazu Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2, 339; Bertel, Strafprozeßrecht5 Rz 1074).Nach diesem Motivenbericht, insbesondere den darin zum Ausdruck gebrachten Billigkeitserwägungen, denen nach heutigem Verständnis sogar erhöhte Bedeutung zukommt vergleiche Paragraph 393, a StPO), ist Paragraph 390, a Absatz eins, StPO dahin zu verstehen, daß der Verurteilte die Kosten des Verfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen hat (1. Satz), und daß darüber hinaus, wenn ein solches gänzlich erfolgloses Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden ist, dieser - unbeschadet der den Verurteilten im übrigen treffenden Kostenersatzpflicht - die Kosten des Verfahrens über sein erfolgloses Rechtsmittel zu ersetzen hat (2. Satz); dies alles unabhängig davon, ob der Verurteilte selbst auch ein Rechtsmittel eingelegt hat, für welchen Verfahrensaufwand er nach dem ersten Halbsatz des Paragraph 390, a Absatz eins, StPO zu haften hat vergleiche dazu Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2, 339; Bertel, Strafprozeßrecht5 Rz 1074).
Somit wären vorliegendenfalls dem Antragsteller (dem zur Anklage Berechtigten iS §§ 33 Abs 2, 34 Abs 3 MedienG) die durch seine gänzlich erfolglose Berufung verursachten Kosten, die übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens aber der Antragsgegnerin zur Last zu legen gewesen.Somit wären vorliegendenfalls dem Antragsteller (dem zur Anklage Berechtigten iS Paragraphen 33, Absatz 2, 34, Absatz 3, MedienG) die durch seine gänzlich erfolglose Berufung verursachten Kosten, die übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens aber der Antragsgegnerin zur Last zu legen gewesen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war diese Gesetzwidrigkeit festzustellen. Die vom Generalprokurator beantragte Korrektur des die Antragsgegnerin belastenden verfehlten Kostenausspruchs (§ 292 letzter Satz StPO) war jedoch nicht erforderlich, weil aus einem anderen Grund das gesamte Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben war.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war diese Gesetzwidrigkeit festzustellen. Die vom Generalprokurator beantragte Korrektur des die Antragsgegnerin belastenden verfehlten Kostenausspruchs (Paragraph 292, letzter Satz StPO) war jedoch nicht erforderlich, weil aus einem anderen Grund das gesamte Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben war.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 Abs 1 StPO; Mayerhofer, StPO4 E 20 zu § 290) hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich davon überzeugt, daß das Oberlandesgericht Wien das Gesetz zum Nachteil der Antragsgegnerin auch noch in einem anderen Punkte unrichtig angewendet hat, indem es im Rechtsmittelverfahren die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) der Antragsgegnerin ersichtlich deshalb nicht erschöpfend erörterte, weil es in der Unterscheidung von Täterschaft und Tatverdacht mit Bezug auf die in Beschwerde gezogenen erstrichterlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichung keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache erblickte. Es nahm rechtsirrig an, daß der Vorwurf gar nicht in der Täterschaft bestehen müsse, um ehrenrührig zu sein, ging es doch - ohne eigene Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichung zu treffen (§ 8 a Abs 1 MedienG, §§ 489 Abs 1, 473 Abs 2 StPO) - ausdrücklich davon aus, daß dieser in der Äußerung eines (bloßen) Tatverdachtes, nicht aber in der (wenngleich bloß impliziten) Bezichtigung einer Täterschaft an Bombenattentaten bestehe (US 10 f, 14).Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO; Mayerhofer, StPO4 E 20 zu Paragraph 290,) hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich davon überzeugt, daß das Oberlandesgericht Wien das Gesetz zum Nachteil der Antragsgegnerin auch noch in einem anderen Punkte unrichtig angewendet hat, indem es im Rechtsmittelverfahren die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) der Antragsgegnerin ersichtlich deshalb nicht erschöpfend erörterte, weil es in der Unterscheidung von Täterschaft und Tatverdacht mit Bezug auf die in Beschwerde gezogenen erstrichterlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichung keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache erblickte. Es nahm rechtsirrig an, daß der Vorwurf gar nicht in der Täterschaft bestehen müsse, um ehrenrührig zu sein, ging es doch - ohne eigene Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichung zu treffen (Paragraph 8, a Absatz eins, MedienG, Paragraphen 489, Absatz eins, 473, Absatz 2, StPO) - ausdrücklich davon aus, daß dieser in der Äußerung eines (bloßen) Tatverdachtes, nicht aber in der (wenngleich bloß impliziten) Bezichtigung einer Täterschaft an Bombenattentaten bestehe (US 10 f, 14).
Einer (Straf-)Tat verdächtig zu sein, stellt aber für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung, noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin auch keine üble Nachrede im Sinne des § 111 Abs 1 StGB dar.Einer (Straf-)Tat verdächtig zu sein, stellt aber für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung, noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin auch keine üble Nachrede im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, StGB dar.
Nur auf die tatsächliche Feststellung (vgl SSt 37/39), daß in der Äußerung des Tatverdachtes (etwa auch als "unschuldige" Frage oder "bewußt vorsichtige" Formulierung; vgl Kienapfel BT I3 § 111 Rz 17) auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst oder ein anderer ehrenrühriger Vorwurf dem Medienkonsumenten vermittelt werde, kann eine Entschädigung wegen der Herstellung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach § 6 Abs 1 MedienG gegründet werden.Nur auf die tatsächliche Feststellung vergleiche SSt 37/39), daß in der Äußerung des Tatverdachtes (etwa auch als "unschuldige" Frage oder "bewußt vorsichtige" Formulierung; vergleiche Kienapfel BT I3 Paragraph 111, Rz 17) auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst oder ein anderer ehrenrühriger Vorwurf dem Medienkonsumenten vermittelt werde, kann eine Entschädigung wegen der Herstellung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG gegründet werden.
Wegen des aufgezeigten Rechtsirrtums, der im Ergebnis zur Nichtbeachtung eines materiellrechtlichen Feststellungsmangels (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) im Berufungsverfahren geführt hat, war die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu kassieren und ihm aufzutragen, im Rahmen der Rechtsmittelanträge die Feststellungen des Erstgerichtes zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichung im Lichte dieser Ausführungen zu überprüfen und sodann erneut zu entscheiden (§§ 290 Abs 1, 288 Abs 2 Z 3 StPO).Wegen des aufgezeigten Rechtsirrtums, der im Ergebnis zur Nichtbeachtung eines materiellrechtlichen Feststellungsmangels (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) im Berufungsverfahren geführt hat, war die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu kassieren und ihm aufzutragen, im Rahmen der Rechtsmittelanträge die Feststellungen des Erstgerichtes zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichung im Lichte dieser Ausführungen zu überprüfen und sodann erneut zu entscheiden (Paragraphen 290, Absatz eins,, 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO).