Rechtssatz RS0108346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108346
Geschäftszahl
14Os61/97; 15Os106/10t (15Os49/11m, 15Os50/11h); 15Os34/13h
Entscheidungsdatum
26.06.2013
Rechtssatz
Einer Straftat verdächtig zu sein, stellt für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung, noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin auch keine üble Nachrede im Sinne des § 111 Abs 1 StGB dar. Nur auf die tatsächliche Feststellung, daß in der Äußerung des Tatverdachtes (etwa auch als "unschuldige" Frage oder "bewußt vorsichtige" Formulierung) auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst oder ein anderer ehrenrühriger Vorwurf dem Medienkonsumenten vermittelt werde, kann eine Entschädigung wegen der Herstellung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach § 6 Abs 1 MedG gegründet werden.Einer Straftat verdächtig zu sein, stellt für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung, noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin auch keine üble Nachrede im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, StGB dar. Nur auf die tatsächliche Feststellung, daß in der Äußerung des Tatverdachtes (etwa auch als "unschuldige" Frage oder "bewußt vorsichtige" Formulierung) auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst oder ein anderer ehrenrühriger Vorwurf dem Medienkonsumenten vermittelt werde, kann eine Entschädigung wegen der Herstellung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach Paragraph 6, Absatz eins, MedG gegründet werden.
Entscheidungstexte
- 14 Os 61/97
Entscheidungstext OGH 03.06.1997 14 Os 61/97
- 15 Os 106/10t
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
Gegenteilig; Beisatz: Tatbestandsmäßig nach § 111 Abs 1 StGB ist nicht nur der Vorwurf der Begehung einer eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklichenden Tat, sondern schon die Äußerung eines dementsprechenden Tatverdachts, mithin die Behauptung, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende eine solche Tat begangen habe. Die Äußerung eines (bloßen) Tatverdachts, die in aller Regel die Annahme impliziert, die Tatbegehung sei dem Betreffenden jedenfalls zuzutrauen, ist nämlich die abgeschwächte Form des Tatvorwurfs selbst. (T1)
- 15 Os 34/13h
Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 34/13h
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108346
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19970603_OGH0002_0140OS00061_9700000_002