Vorauszuschicken ist, dass eine vom Antragsteller in seiner Stellungnahme gemäß § 24 StPO behauptete Befangenheit des Generalprokurators weder vom Obersten Gerichtshof zu beurteilen ist (Lässig, WK-StPO § 47 Rz 9), noch dessen Sachentscheidung in der Sache tangieren würde. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, warum eine in einem anderen - wenngleich inhaltlich mit dem gegenständlichen verknüpften - Verfahren erfolgte Zeugenvernehmung über dienstliche Wahrnehmungen per se geeignet sei, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Betroffenen in Zweifel zu ziehen (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 8, 12), und vernachlässigt mit dem Rekurs auf Art 6 Abs 1 MRK, dass die Generalprokuratur kein Gericht im Sinne dieser Norm ist (vgl Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 28 f).Vorauszuschicken ist, dass eine vom Antragsteller in seiner Stellungnahme gemäß Paragraph 24, StPO behauptete Befangenheit des Generalprokurators weder vom Obersten Gerichtshof zu beurteilen ist (Lässig, WK-StPO Paragraph 47, Rz 9), noch dessen Sachentscheidung in der Sache tangieren würde. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, warum eine in einem anderen - wenngleich inhaltlich mit dem gegenständlichen verknüpften - Verfahren erfolgte Zeugenvernehmung über dienstliche Wahrnehmungen per se geeignet sei, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Betroffenen in Zweifel zu ziehen vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 8, 12), und vernachlässigt mit dem Rekurs auf Artikel 6, Absatz eins, MRK, dass die Generalprokuratur kein Gericht im Sinne dieser Norm ist vergleiche Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 24, Rz 28 f).
Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene nach § 6 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.
Den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB verwirklicht, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.Den Tatbestand der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB verwirklicht, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
Nach § 6 Abs 2 Z 2 MedienG besteht der Anspruch nach Abs 1 leg cit im Fall einer üblen Nachrede nicht, wenn die Veröffentlichung wahr ist (lit a) oder ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten (lit b).Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG besteht der Anspruch nach Absatz eins, leg cit im Fall einer üblen Nachrede nicht, wenn die Veröffentlichung wahr ist (Litera a,) oder ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten (Litera b,).
Unehrenhaft im Sinn des § 111 Abs 1 StGB ist ein Verhalten, durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird. Als Prototyp eines in diesem Sinn unehrenhaften Verhaltens gilt die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatztat (Kienapfel/Schroll BT I5 § 111 Rz 20).Unehrenhaft im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, StGB ist ein Verhalten, durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird. Als Prototyp eines in diesem Sinn unehrenhaften Verhaltens gilt die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatztat (Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 111, Rz 20).
Tatbestandsmäßig ist aber nicht nur der Vorwurf der Begehung einer eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklichenden Tat, sondern schon die Äußerung eines dementsprechenden Tatverdachts, mithin die Behauptung, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende eine solche Tat begangen habe.
Die Äußerung eines (bloßen) Tatverdachts, die in aller Regel die Annahme impliziert, die Tatbegehung sei dem Betreffenden jedenfalls zuzutrauen, ist nämlich die abgeschwächte Form des Tatvorwurfs selbst. Auch ein solcherart abgeschwächter Tatvorwurf ist aber geeignet, die allgemeine Wertschätzung, die ein Mensch erfährt, erheblich herabzusetzen.
Bedeutsam wird der Unterschied zwischen dem unbedingten Vorwurf der Begehung einer Straftat und der Äußerung eines bloßen Tatverdachts beim Gegenstand des Wahrheitsbeweises, der zu der aufgestellten Behauptung kongruent sein muss. Demnach ist der Wahrheitsbeweis für die Äußerung, jemand habe eine Straftat begangen, dann als erbracht anzusehen, wenn die Tatbegehung als solche unter Beweis gestellt wurde. Wurde jedoch geäußert, jemand sei der Begehung einer Straftat (nur) verdächtig, so sind für das Gelingen des Wahrheitsbeweises Umstände nachzuweisen, die eine derartige Schlussfolgerung zulassen (vgl zum Ganzen Zöchbauer, Zum Bericht über eine real bestehende Verdachtslage, MR 2010, 65 ff; ders, Verdachtsberichterstattung, MR 2011, 116 ff; Reischauer in Rummel ABGB3 § 1330 Rz 7 f; Foregger in WK2 Vorbem zu §§ 111-117, Rz 36; siehe auch 15 Os 130/10x; im Ergebnis ebenso MR 1998, 323; MR 2005, 172; aM 14 Os 61/97, 13 Os 155/07d).Bedeutsam wird der Unterschied zwischen dem unbedingten Vorwurf der Begehung einer Straftat und der Äußerung eines bloßen Tatverdachts beim Gegenstand des Wahrheitsbeweises, der zu der aufgestellten Behauptung kongruent sein muss. Demnach ist der Wahrheitsbeweis für die Äußerung, jemand habe eine Straftat begangen, dann als erbracht anzusehen, wenn die Tatbegehung als solche unter Beweis gestellt wurde. Wurde jedoch geäußert, jemand sei der Begehung einer Straftat (nur) verdächtig, so sind für das Gelingen des Wahrheitsbeweises Umstände nachzuweisen, die eine derartige Schlussfolgerung zulassen vergleiche zum Ganzen Zöchbauer, Zum Bericht über eine real bestehende Verdachtslage, MR 2010, 65 ff; ders, Verdachtsberichterstattung, MR 2011, 116 ff; Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 1330, Rz 7 f; Foregger in WK2 Vorbem zu Paragraphen 111 -, 117,, Rz 36; siehe auch 15 Os 130/10x; im Ergebnis ebenso MR 1998, 323; MR 2005, 172; aM 14 Os 61/97, 13 Os 155/07d).
Der Wahrheitsbeweis gilt dann als erbracht, wenn sich die Behauptung in ihrem wesentlichen Inhalt, also im Kern als richtig erweist (RIS-Justiz RS0079693, RS0115694). Dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind nur Tatsachenbehauptungen, nicht aber Werturteile (RIS-Justiz RS0075706; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 6 Rz 28 mwN, 29).Der Wahrheitsbeweis gilt dann als erbracht, wenn sich die Behauptung in ihrem wesentlichen Inhalt, also im Kern als richtig erweist (RIS-Justiz RS0079693, RS0115694). Dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind nur Tatsachenbehauptungen, nicht aber Werturteile (RIS-Justiz RS0075706; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² Paragraph 6, Rz 28 mwN, 29).
Die Beurteilung eines Tatverdachts ist das Ergebnis der Bewertung von Beweisergebnissen bzw Anhaltspunkten für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Be- bzw Entlastungsbeweisen und erfolgt solcherart durch Werturteil. In Ansehung der Äußerung eines Tatverdachts sind demnach (nur) die Tatsachenbehauptungen, auf welchen dieser Verdacht fußt, dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Dabei ist auf die Beweislage zum Zeitpunkt der Verdachtsäußerung abzustellen.
Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Unter dem Aspekt dieses Grundrechts, das unmittelbar auf die Auslegung des § 111 StGB ausstrahlt (vgl SSt 61/138), ist nach der Judikatur des EGMR die Grenze, bis zu der auch ehrenrührige Äußerungen und Behauptungen als zulässig anzusehen sind, erst beim Wertungsexzess, beim abfälligen Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat und bei der formalen Ehrenbeleidigung überschritten. Dabei unterscheidet der EGMR strikt zwischen der dem Wahrheitsprinzip verpflichteten Informationsfreiheit auf der einen und der weitreichenden Meinungs- und Kritikfreiheit auf der anderen Seite (Kienapfel/Schroll BT I5 Vorbem § 111 Rz 19).Nach Artikel 10, Absatz eins, MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Unter dem Aspekt dieses Grundrechts, das unmittelbar auf die Auslegung des Paragraph 111, StGB ausstrahlt vergleiche SSt 61/138), ist nach der Judikatur des EGMR die Grenze, bis zu der auch ehrenrührige Äußerungen und Behauptungen als zulässig anzusehen sind, erst beim Wertungsexzess, beim abfälligen Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat und bei der formalen Ehrenbeleidigung überschritten. Dabei unterscheidet der EGMR strikt zwischen der dem Wahrheitsprinzip verpflichteten Informationsfreiheit auf der einen und der weitreichenden Meinungs- und Kritikfreiheit auf der anderen Seite (Kienapfel/Schroll BT I5 Vorbem Paragraph 111, Rz 19).
Grundsätzlich gilt, dass Politiker erhöhter Kritik unterworfen sind; soweit sie in öffentlicher Funktion handeln, sind die Grenzen zulässiger Kritik wesentlich weiter gesteckt als bei Privatpersonen (RIS-Justiz RS0115541). Demzufolge genügt im Rahmen politischer Auseinandersetzung bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² Vor §§ 28 bis 42 Rz 22).Grundsätzlich gilt, dass Politiker erhöhter Kritik unterworfen sind; soweit sie in öffentlicher Funktion handeln, sind die Grenzen zulässiger Kritik wesentlich weiter gesteckt als bei Privatpersonen (RIS-Justiz RS0115541). Demzufolge genügt im Rahmen politischer Auseinandersetzung bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² Vor Paragraphen 28 bis 42 Rz 22).
Im Ergebnis gilt dies auch für Personen, die im öffentlichen Leben stehen (vgl Berka, „Public Figures“ and „Public Interest“ - Die ehrenschutzrechtliche Abwägungsentscheidung im Lichte der jüngeren Judikatur zu Art 10 EMRK, in Akyürek et al, Staat und Recht in europäischer Perspektive - FS Heinz Schäffer [2006] 91 (93 ff); Berka, Aktuelle Probleme des Persönlichkeitsschutzes im Medienbereich, JRP 1996, 232 [242]; Grabenwarter, EMRK4 § 23 Rz 27; EGMR 29. August 1997, Worm gegen Österreich, Nr 22714/93, NL 1997, 221).Im Ergebnis gilt dies auch für Personen, die im öffentlichen Leben stehen vergleiche Berka, „Public Figures“ and „Public Interest“ - Die ehrenschutzrechtliche Abwägungsentscheidung im Lichte der jüngeren Judikatur zu Artikel 10, EMRK, in Akyürek et al, Staat und Recht in europäischer Perspektive - FS Heinz Schäffer [2006] 91 (93 ff); Berka, Aktuelle Probleme des Persönlichkeitsschutzes im Medienbereich, JRP 1996, 232 [242]; Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 23, Rz 27; EGMR 29. August 1997, Worm gegen Österreich, Nr 22714/93, NL 1997, 221).
Wird demnach in einem Medium über den gegen eine im öffentlichen Leben stehende Person bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung berichtet, die diese in Verbindung mit ihrer Funktion begangen haben soll, so sind an das der Bewertung des Tatverdachts zu Grunde liegende Tatsachensubstrat keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der in einem lokalen Massenmedium, nämlich der „K*****“, geäußerte Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen eine Person richtete, die als Mitglied der für ein staatlich finanziertes Großprojekt eingesetzten Vergabekommission erhöhter Aufmerksamkeit und Kritik unterworfen war. Die Äußerung dieses Tatverdachts beruhte auf einer Information über eine bei der Staatsanwaltschaft Wien eingelangte „Sachverhaltsdarstellung“ einer besonderen Ermittlungsbehörde (BIA) im Zusammenhalt mit dem dieser Behörde von der zuständigen Staatsanwältin erteilten weiteren Ermittlungsauftrag betreffend ein in einem anderen Zusammenhang bereits behördlich abgehörtes Telefonat, im Zuge dessen sich der Antragsteller selbst belastet haben soll. Die den geäußerten Tatverdacht im Sinn eines Werturteils stützende Sachverhaltsgrundlage erwies sich demnach im Kern als wahr.
Dass das medial transportierte Bestehen des Tatverdachts auf jenem angeblichen Beweismittel beruhte, hinsichtlich dessen Existenz ein mit den Ermittlungen nicht unmittelbar befasster Polizeibeamter bloß eine letztlich nicht bestätigte Vermutung geäußert hat, schadet nicht. Denn angesichts des berechtigten großen öffentlichen Interesses an den Modalitäten der gegenständlichen Vergabe des aus öffentlichen Mitteln zu finanzierenden Großauftrags ist die inkriminierte Berichterstattung im Licht der Informationsfreiheit schon deshalb als zulässig zu beurteilen, weil die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsauftrag zu diesem Beweismittel erteilt (US 20), den Hinweis des Polizeibeamten also für überprüfungsbedürftig eingestuft hatte.
Die Berichterstattung über die damals tatsächlich gegebene Verdachtslage gegen den Antragsteller stellt demnach - dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme gemäß § 24 StPO zuwider - weder einen Wertungsexzess noch ein Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat dar. Der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG kommt daher zum Tragen.Die Berichterstattung über die damals tatsächlich gegebene Verdachtslage gegen den Antragsteller stellt demnach - dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme gemäß Paragraph 24, StPO zuwider - weder einen Wertungsexzess noch ein Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat dar. Der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MedienG kommt daher zum Tragen.
Die erwähnten Urteile des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz gereichen der Antragsgegnerin, der in diesem Verfahren nach dem Mediengesetz gemäß § 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG die Rechte der Angeklagten zukommen, zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, diese Urteile aufzuheben und wie im Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen, zumal einer solchen Vorgangsweise angesichts des - entgegen der Stellungnahme des Antragstellers - fristgerecht (Art 35 MRK; Grabenwarter, EMRK4 § 13 Rz 35) gestellten Erneuerungsantrags der Antragsgegnerin Art 1 des 1. ZPMRK nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0124740, RS0124838, RS0124798). Dass die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erst außerhalb der Sechsmonatsfrist des Art 35 Abs 1 MRK erhoben wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (RIS-Justiz RS0124838).Die erwähnten Urteile des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz gereichen der Antragsgegnerin, der in diesem Verfahren nach dem Mediengesetz gemäß Paragraph 41, Absatz 6, zweiter Satz MedienG die Rechte der Angeklagten zukommen, zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, diese Urteile aufzuheben und wie im Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen, zumal einer solchen Vorgangsweise angesichts des - entgegen der Stellungnahme des Antragstellers - fristgerecht (Artikel 35, MRK; Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 13, Rz 35) gestellten Erneuerungsantrags der Antragsgegnerin Artikel eins, des 1. ZPMRK nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0124740, RS0124838, RS0124798). Dass die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erst außerhalb der Sechsmonatsfrist des Artikel 35, Absatz eins, MRK erhoben wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (RIS-Justiz RS0124838).
Mit ihrem Erneuerungsantrag war die Antragsgegnerin auf diese Entscheidung zu verweisen.