Rechtssatz RS0127028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127028
Geschäftszahl
15Os106/10t (15Os49/11m, 15Os50/11h); 15Os152/15i (15Os153/15m)
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Der Wahrheitsbeweis für die Äußerung, jemand habe eine Straftat begangen, ist dann als erbracht anzusehen, wenn die Tatbegehung als solche unter Beweis gestellt wurde. Wurde jedoch geäußert, jemand sei der Begehung einer Straftat (nur) verdächtig, so sind für das Gelingen des Wahrheitsbeweises Umstände nachzuweisen, die eine derartige Schlussfolgerung zulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127028
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20110629_OGH0002_0150OS00106_10T0000_003