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Rechtssatz RS0127028

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0127028

Geschäftszahl

15Os106/10t (15Os49/11m, 15Os50/11h); 15Os152/15i (15Os153/15m)

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Rechtssatz

Der Wahrheitsbeweis für die Äußerung, jemand habe eine Straftat begangen, ist dann als erbracht anzusehen, wenn die Tatbegehung als solche unter Beweis gestellt wurde. Wurde jedoch geäußert, jemand sei der Begehung einer Straftat (nur) verdächtig, so sind für das Gelingen des Wahrheitsbeweises Umstände nachzuweisen, die eine derartige Schlussfolgerung zulassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127028

Im RIS seit

26.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Dokumentnummer

JJR_20110629_OGH0002_0150OS00106_10T0000_003