Rechtssatz RS0127029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127029
Geschäftszahl
15Os106/10t (15Os49/11m, 15Os50/11h)
Entscheidungsdatum
29.06.2011
Rechtssatz
Die Beurteilung eines Tatverdachts ist das Ergebnis der Bewertung von Beweisergebnissen und erfolgt solcherart mittels Werturteil. In Ansehung der Äußerung eines Tatverdachts sind (nur) die Tatsachenbehauptungen, auf welchen dieser Verdacht fußt, dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Dabei ist auf die Beweislage zum Zeitpunkt der Verdachtsäußerung abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127029
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20110629_OGH0002_0150OS00106_10T0000_004