Gründe:
In dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 123 Hv 162/07f gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 131 StGB geführten Strafverfahren wurde mit Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 1. Februar 2008 die über den Angeklagten am 19. November 2007 verhängte Untersuchungshaft (ON 42) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt (ON 72).In dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 123 Hv 162/07f gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 131 StGB geführten Strafverfahren wurde mit Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 1. Februar 2008 die über den Angeklagten am 19. November 2007 verhängte Untersuchungshaft (ON 42) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fortgesetzt (ON 72).
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien (bei dem das Rechtsmittel am 11. Februar 2008 eingelangte; ON 76) mit Beschluss vom 18. Februar 2008 nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem schon vom Vorsitzenden des Schöffensenats angenommenen Haftgrund an. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung langte beim Erstgericht am 19. Februar 2008 ein (ON 77).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2008 (ON 81), das auch einen Teilfreispruch des Christian H***** enthält, wurde dieser des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2008 (ON 81), das auch einen Teilfreispruch des Christian H***** enthält, wurde dieser des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des erwähnten Beschlusses des Oberlandesgerichts wurde vom Vorsitzenden des Schöffensenats erst zufolge darauf gerichtetem - am 7. April 2008 beim Landesgericht eingebrachtem - Ersuchen des Verteidigers vom 2. April 2008 am 8. April 2008 verfügt (ON 85). Dem Verteidiger ist die Beschlussfertigung am 10. April 2008 zugekommen.
In der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobenen Grundrechtsbeschwerde wird - unter Verweis auf 14 (offenkundig: 15) Os 82/93 - ausschließlich deshalb ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 StPO) moniert, weil „dem Beschuldigten die gegenständliche Entscheidung mit einer Verspätung von nahezu zwei Monaten übermittelt" worden sei. Da die Frist zur Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde mit Kenntnis des Betroffenen von der bekämpften Entscheidung zu laufen beginne, hätten die Gerichte „somit nicht alles ihnen Mögliche getan, um auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken".In der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobenen Grundrechtsbeschwerde wird - unter Verweis auf 14 (offenkundig: 15) Os 82/93 - ausschließlich deshalb ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, StPO) moniert, weil „dem Beschuldigten die gegenständliche Entscheidung mit einer Verspätung von nahezu zwei Monaten übermittelt" worden sei. Da die Frist zur Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde mit Kenntnis des Betroffenen von der bekämpften Entscheidung zu laufen beginne, hätten die Gerichte „somit nicht alles ihnen Mögliche getan, um auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken".
Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht zulässig.