Rechtssatz RS0123544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123544
Entscheidungsdatum
08.10.2020
Rechtssatz
Eine Beschwerde gegen das Unterbleiben einer auf Zustellung der im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht durch ein Erstgericht sieht die Strafprozessordnung nicht vor, sodass eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch verspätete Übermittlung der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Effektiven Rechtsschutz gegen das vorübergehende Unterbleiben der gebotenen gerichtlichen Verfügung bietet aber der Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG.Eine Beschwerde gegen das Unterbleiben einer auf Zustellung der im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht durch ein Erstgericht sieht die Strafprozessordnung nicht vor, sodass eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch verspätete Übermittlung der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Effektiven Rechtsschutz gegen das vorübergehende Unterbleiben der gebotenen gerichtlichen Verfügung bietet aber der Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG.
Entscheidungstexte
- 14 Os 62/08m
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 14 Os 62/08m
- 14 Os 60/08t
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 14 Os 60/08t
Vgl; Beisatz: Steht eine Haftbeschwerde gegen Verzögerungen nicht zur Verfügung, bietet im Übrigen § 91 GOG Grundrechtsschutz. (T1)
- 13 Os 161/08p
Entscheidungstext OGH 17.11.2008 13 Os 161/08p
Auch
- 15 Os 174/11v
Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 174/11v
Auch
- 11 Os 80/20d
Entscheidungstext OGH 08.10.2020 11 Os 80/20d
Vgl; Beisatz: Hier: Erforderlichkeit der Einbringung eines Fristsetzungsantrages gemäß § 91 GOG zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs (im Hinblick auf einen Erneuerungsantrag). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123544
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20080527_OGH0002_0140OS00062_08M0000_001