Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beteiligten des Verfahrens - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass ihnen die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beteiligten des Verfahrens - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass ihnen die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das Verschulden einer Kanzleiangestellten der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegensteht, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war, sodass dem Verteidiger daher keine Verletzung der ihn treffender Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten zur Last fällt (RIS-Justiz RS0101310). In Bezug auf das irrtümliche Anbringen eines falschen Eingangsstempels entspräche das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers an und für sich diesen Anforderungen.
Zur weiteren Antragsbehauptung ist zunächst festzuhalten, dass auch unter Annahme der Zustellung des Urteils am 22. März 2010 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verspätet erfolgt wäre, weil die Frist am 19. April 2010 geendet hätte. Abgesehen davon, dass es zur Wiedereinsetzung einer hier nicht erfolgten Bescheinigung der Wiedereinsetzungsgründe bedarf und bloße Behauptungen nicht ausreichend sind (11 Os 17/97, 11 Os 18/97; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 43), steht das Vorbringen, der Kanzleikraft sei die Nichtigkeitbeschwerde am 19. April 2010 mit der ausdrücklichen Weisung übergeben worden, diese noch am selben Tag zur Post zu bringen, im Widerspruch zum Akteninhalt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist mit 20. April 2010 datiert und wurde somit erst nach Ablauf auch der hypothetischen zweiten Frist ausgeführt. Fehler des Rechtsanwalts selbst in der Handhabung des Fristenwesens begründen aber kein Versehen bloß minderen Grades (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 28 mwN). Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht zu bewilligen.Zur weiteren Antragsbehauptung ist zunächst festzuhalten, dass auch unter Annahme der Zustellung des Urteils am 22. März 2010 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verspätet erfolgt wäre, weil die Frist am 19. April 2010 geendet hätte. Abgesehen davon, dass es zur Wiedereinsetzung einer hier nicht erfolgten Bescheinigung der Wiedereinsetzungsgründe bedarf und bloße Behauptungen nicht ausreichend sind (11 Os 17/97, 11 Os 18/97; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 43), steht das Vorbringen, der Kanzleikraft sei die Nichtigkeitbeschwerde am 19. April 2010 mit der ausdrücklichen Weisung übergeben worden, diese noch am selben Tag zur Post zu bringen, im Widerspruch zum Akteninhalt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist mit 20. April 2010 datiert und wurde somit erst nach Ablauf auch der hypothetischen zweiten Frist ausgeführt. Fehler des Rechtsanwalts selbst in der Handhabung des Fristenwesens begründen aber kein Versehen bloß minderen Grades (Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 28 mwN). Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht zu bewilligen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wiederum war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei der Anmeldung (auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe war nicht Bedacht zu nehmen; vgl RIS-Justiz RS0100168) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde wiederum war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei der Anmeldung (auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe war nicht Bedacht zu nehmen; vergleiche RIS-Justiz RS0100168) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Dies hat die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Dies hat die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.