Entscheidung 14 Os 62/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marina S***** und Erich R***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 1997, GZ 5 c Vr 10.920/96-70, nach Anhörung der Generalprokuratur denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marina S***** und Erich R***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 1997, GZ 5 c römisch fünf r 10.920/96-70, nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes wird aufgetragen, nach Einholung einer Stellungnahme der die in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 1997 vorgeführte (S 407/I) Vernehmung der Zeugin Jennifer S***** (§ 162a Abs 2 StPO) leitenden Untersuchungsrichterin, welche diese nach allfälliger Anhörung des seinerzeit beigezogenen Sachverständigen, der Schriftführerin und der anwesenden Vertrauensperson erstatten wolle, dem Obersten Gerichtshof unter Wiedervorlage der Akten umgehend darüber zu berichten, ob anläßlich dieser Vernehmung die Zeugin Jennifer S***** auf ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, ausdrücklich verzichtet hat (§ 152 Abs 5 letzter Satz StPO).Dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes wird aufgetragen, nach Einholung einer Stellungnahme der die in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 1997 vorgeführte (S 407/I) Vernehmung der Zeugin Jennifer S***** (Paragraph 162 a, Absatz 2, StPO) leitenden Untersuchungsrichterin, welche diese nach allfälliger Anhörung des seinerzeit beigezogenen Sachverständigen, der Schriftführerin und der anwesenden Vertrauensperson erstatten wolle, dem Obersten Gerichtshof unter Wiedervorlage der Akten umgehend darüber zu berichten, ob anläßlich dieser Vernehmung die Zeugin Jennifer S***** auf ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, ausdrücklich verzichtet hat (Paragraph 152, Absatz 5, letzter Satz StPO).
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Schöffengerichtes wurden Marina S***** und Erich R***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, begangen an Jennifer S*****, der unmündigen Tochter der Erstangeklagten, schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil des Schöffengerichtes wurden Marina S***** und Erich R***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, begangen an Jennifer S*****, der unmündigen Tochter der Erstangeklagten, schuldig erkannt.
In den von den beiden Angeklagten dagegen erhobenen und dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden machen die Beschwerdeführer u.a. geltend (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO), in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 1997 sei trotz ihrer Verwahrung das Videoband über die von der Untersuchungsrichterin in der Voruntersuchung durchgeführte Vernehmung der Zeugin Jennifer S***** (§ 162a Abs 2 StPO; ON 32) vorgeführt worden (S 407/I), obwohl die Zeugin auf das ihr nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO zustehende Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet habe (§ 152 Abs 5 letzter Satz StPO).In den von den beiden Angeklagten dagegen erhobenen und dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden machen die Beschwerdeführer u.a. geltend (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 1997 sei trotz ihrer Verwahrung das Videoband über die von der Untersuchungsrichterin in der Voruntersuchung durchgeführte Vernehmung der Zeugin Jennifer S***** (Paragraph 162 a, Absatz 2, StPO; ON 32) vorgeführt worden (S 407/I), obwohl die Zeugin auf das ihr nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zustehende Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet habe (Paragraph 152, Absatz 5, letzter Satz StPO).
Rechtliche Beurteilung
Für die Abklärung dieser Frage bietet die Aktenlage auch nach der vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1998 (ON 82) erstatteten Stellungnahme (ON 83) bisher noch keine ausreichende Grundlage.
Es war daher die Einholung weiterer tatsächlicher Aufklärungen über den behaupteten Verfahrensmangel anzuordnen (§§ 285 f StPO).Es war daher die Einholung weiterer tatsächlicher Aufklärungen über den behaupteten Verfahrensmangel anzuordnen (Paragraphen 285, f StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00062.98.0929.000
Dokumentnummer
JJT_19980929_OGH0002_0140OS00062_9800000_000