Der dagegen von Renato P***** erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der er dringenden Tatverdacht in Betreff des Diebstahls des in Rede stehenden Fahrzeugs ausdrücklich einräumt, bezüglich der übrigen Tathandlungen aber ebenso bestreitet wie das Vorliegen von Haftgründen und Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft behauptet, kommt keine Berechtigung zu.
Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht (vgl § 10 GRBG), kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0114488, RS0112012).Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet und Paragraph 3, Absatz eins, GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht vergleiche Paragraph 10, GRBG), kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und der Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0114488, RS0112012).
Indem die Grundrechtsbeschwerde weitgehend unter Vernachlässigung der gebotenen Bezugnahme auf die Argumentation des Oberlandesgerichts unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse die Ansicht vertritt, es lägen kein „genügend gefestigter Verdacht“ und keine „gefestigten Ermittlungsergebnisse“ in Bezug auf eine Mitwirkung des Beschwerdeführers am Diebstahl des KFZ-Schlüssels sowie an der Wegnahme der Kennzeichentafeln vor, solcherart also den die bisher vorliegenden Beweise umfassend behandelnden Erwägungen des Oberlandesgerichts bloß eigene Schlussfolgerungen gegenüberstellt, zeigt sie weder einen Begründungsmangel (Z 5) auf, noch vermag sie beim Obersten Gerichtshof auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung (Z 5a) zu erwecken. Was aus dem Hinweis auf ein (nicht aktenkundiges) in der Haftverhandlung abgelegtes Geständnis des Beschwerdeführers zum KFZ-Diebstahl für dessen Standpunkt gewonnen werden soll, wird nicht erklärt.Indem die Grundrechtsbeschwerde weitgehend unter Vernachlässigung der gebotenen Bezugnahme auf die Argumentation des Oberlandesgerichts unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse die Ansicht vertritt, es lägen kein „genügend gefestigter Verdacht“ und keine „gefestigten Ermittlungsergebnisse“ in Bezug auf eine Mitwirkung des Beschwerdeführers am Diebstahl des KFZ-Schlüssels sowie an der Wegnahme der Kennzeichentafeln vor, solcherart also den die bisher vorliegenden Beweise umfassend behandelnden Erwägungen des Oberlandesgerichts bloß eigene Schlussfolgerungen gegenüberstellt, zeigt sie weder einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) auf, noch vermag sie beim Obersten Gerichtshof auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung (Ziffer 5 a,) zu erwecken. Was aus dem Hinweis auf ein (nicht aktenkundiges) in der Haftverhandlung abgelegtes Geständnis des Beschwerdeführers zum KFZ-Diebstahl für dessen Standpunkt gewonnen werden soll, wird nicht erklärt.
Bleibt anzumerken, dass eine mit Bereicherungsvorsatz erfolgte Wegnahme fremder amtlicher Kfz-Kennzeichen nach ständiger Rechtsprechung Diebstahl begründet (vgl RIS-Justiz RS0065946).Bleibt anzumerken, dass eine mit Bereicherungsvorsatz erfolgte Wegnahme fremder amtlicher Kfz-Kennzeichen nach ständiger Rechtsprechung Diebstahl begründet vergleiche RIS-Justiz RS0065946).
Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr folgerte das Oberlandesgericht - nach diesen Kriterien unbedenklich - aus der wiederholten Vermögensdelinquenz, der langfristig geplanten, wohl organisierten und professionellen Vorgangsweise (Beiziehung eines Dolmetschers zur leichteren Ablenkbarkeit des Mitarbeiters des geschädigten Autounternehmens, vorangegangene Auskundschaftung mehrerer potentieller Tatorte und Zerlegung des mitgeführten Mobiltelefons zur Verhinderung einer Rufdatenrückerfassung) im Verein mit der Einkommenslosigkeit des Beschwerdeführers und seiner vorbehaltlosen Bereitschaft zur Mitwirkung „am gesamten Geschehenskomplex“ (BS 10 ff).
Das auf diese Überlegungen nicht Bezug nehmende Beschwerdevorbringen missachtet mit dem Hinweis auf - vom Oberlandesgericht übrigens ohnehin berücksichtigte - gute Studienerfolge und die Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie Spekulationen, wonach sich dieser aufgrund der mit der bisher erlittenen, als „schockierend“ empfundenen Untersuchungshaft verbundenen Warnung in Hinkunft wohl verhalten werde, diese Anfechtungsvoraussetzungen.
Die Behauptung fehlenden dringenden Verdachts fortgesetzter Tathandlungen entfernt sich von den Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung.
Da somit bereits der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mängelfrei begründet wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf jenen der Verdunkelungsgefahr.
Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft kann mit Blick auf den nach den Annahmen des Beschwerdegerichts in Betracht kommenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und die im Entscheidungszeitpunkt noch nicht einen Monat andauernde Haft jedenfalls nicht die Rede sein. Ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könnte, ist - der Beschwerde zuwider - für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 14 mwN).Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft kann mit Blick auf den nach den Annahmen des Beschwerdegerichts in Betracht kommenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und die im Entscheidungszeitpunkt noch nicht einen Monat andauernde Haft jedenfalls nicht die Rede sein. Ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könnte, ist - der Beschwerde zuwider - für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 14 mwN).
Somit wurde der Angeklagte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Angeklagte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.